Die Hochschulen machen ihren Studierenden gegenüber eine Gebührenforderung in Höhe von 375 Euro pro Semester geltend. Die Studierenden können wählen zwischen dem Angebot der Gebührenstundung und einer Sofortzahlung der Gebühr. Die Stundung wird im Regelfall für die Dauer der Regelstudienzeit desjenigen Studiengangs, den die Studierenden belegen, zuzüglich zwei weiterer Semester gewährt. Dies gilt für die abzulösenden Diplom- und Magister-Studiengänge wie auch für die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge.
Die gestundeten Forderungen werden von den Hochschulen auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK) übertragen. Im Gegenzug erhalten die Hochschulen von der WK finanzielle Mittel in Höhe der übertragenen Forderungen. Die gestundeten Gebührenforderungen bleiben für die Dauer des Studiums zinsfrei.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Summe der gestundeten Gebührenforderungen sofort zu zahlen, sofern die Summe der Einkünfte eine Höhe von 30.000 Euro überschreitet. Die Einkünfte werden nach dem Einkommensteuergesetz berechnet. Wird diese Grenze unterschritten, wird die WK die Forderung zinsfrei weiter stunden.
Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet der WK die aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die mit dem Stundungsangebot anfallenden Bearbeitungskosten sowie die Kosten von nicht beitreibbaren Forderungen.
Die Hochschulen erhalten die Einnahmen aus der Gebührenerhebung. Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Gebührenerhebung werden ca. 47.000 der 55.000 Studierenden an den staatlichen Hamburger Hochschulen betreffen. Etwa 8.000 Studierende fallen – nach den bisherigen Erfahrungen – unter die Ausnahmetatbestände, d.h. sie nehmen für das entsprechende Semester keine oder nur geringe Lehrleistungen in Anspruch (beispielsweise beurlaubte Studierende oder Medizin-Studierende im praktischen Jahr).
Durch die Neuordnung der Ausnahmetatbestände wird sich die Zahl der zahlungspflichtigen Studierenden um ca. 10.000 gegenüber den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen erhöhen. Die höhere Zahl an Gebührenpflichtigen wird allerdings nicht dazu führen, dass die bisher erzielten Einnahmen aus Studiengebühren vollständig erreicht werden.
An dem Ziel, den Hochschulen das bislang aus Studiengebühren zukommende Finanzvolumen dauerhaft zu sichern, wird festgehalten. Die bisher erzielten Einnahmen aus Studiengebührten gelten dabei als Maßstab. Eine dadurch entstehende Finanzlücke von rund 2,5 Mio. Euro pro Jahr wird von der Stadt kompensiert.
Angesichts variierender Studierendenzahlen wird die Berechnung dynamisiert. Steigt die Zahl der gebührenpflichtigen Studierenden künftig, erhalten die Hochschulen einen höheren Gesamt-Kompensationsbetrag von der Stadt; sinkt die Zahl der Studierenden, sinkt auch der städtischen Betrag.
Die Hochschulen sind verpflichtet, die Einnahmen aus Studiengebühren für ihre Aufgaben in Studium und Lehre einzusetzen und die organisatorischen Voraussetzungen für ein qualitativ hochwertiges und zügig zu absolvierendes Studium auszubauen. Die angemessene Mitwirkung der Studierenden an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel sowie die jährliche Berichtspflicht gegenüber der Hochschulöffentlichkeit werden im Gesetz festgeschrieben.
Fünf Jahre nach der neugeregelten Erhebung von Studiengebühren wird der Senat der Bürgerschaft einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes vorlegen. Untersucht werden dabei insbesondere Studienwahlentscheidung, Studienerfolg, Studiendauer und die durch Studiengebühren finanzierten Maßnahmen.
Angesichts der zinslos angebotenen Gebührenstundung werden die Befreiungs- bzw. Stundungsregelungen beschränkt. Sollten in besonders gelagerten Einzelfällen Stundungen oder Erlasse aus Härtegründen notwendig sein, entscheiden die Hochschulen im Rahmen der dazu existierenden Regelungen der Landeshaushaltsordnung.
Studierende mit Kind bzw. Studierende mit Behinderungen / chronischen Erkrankungen, können nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei weiterer Semester auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden. Eine verlängerte Studiendauer aufgrund der Kindeserziehung bzw. Behinderung führt somit nicht zu einer Benachteiligung gegenüber anderen Studierenden.
Ausländische Studierende, die keinen Stundungsanspruch gem. Gesetz haben, sollen gleichwohl im Interesse der Internationalisierung einen Anreiz zur Aufnahme eines Studiums an einer Hamburger Hochschule haben. Deswegen bleibt für die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, in diesen Fällen die Studiengebühren in eigenem Ermessen zu stunden.
Folgende Kostenarten sind zu differenzieren:
— Die Kosten der WK, die im Rahmen der Gebührenstundung anfallen
— Die staatlichen Kompensationskosten zur Sicherung des den Hochschulen zur Verfügung stehenden Finanzvolumens
— Die Verwaltungskosten der Hochschulen
— Die Kosten der Verschuldensobergrenze
Der WK entstehen aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen Zins- und Bearbeitungskosten, Kosten der Verwaltung und Nachverfolgung der Gebührenforderungen sowie Kosten für nicht beitreibbare Forderungen. Die Kostenberechnung steht gerade in diesem Abschnitt unter erheblichem Vorbehalt der tatsächlichen, nicht prognostizierbaren Entwicklung unterschiedlicher Parameter.
Bei der Berechung wird deshalb die Modellannahme getroffen, dass über alle Studiengänge gesehen die Studierenden 10 Semester studieren. Weiter wird angenommen, dass alle zahlungspflichtigen Studierenden das Stundungsangebot annehmen und 80% der Gebührenschuldner innerhalb von 2 Jahren nach Studienende ihre Gebührenschuld zurückzahlen, 5% innerhalb von 5 Jahren. Die restlichen 15% der Gebührenschuldner fallen u.a. aufgrund des Unterschreitens der Einkommensgrenze aus.
Unter diesen Prämissen ergeben sich bis zum Jahr 2023 – dann ist das System im eingeschwungenen Zustand – jährliche Kosten in Höhe von bis zu 22 Mio. Euro.
Durch den Wegfall zahlreicher Befreiungstatbestände wird der Verwaltungsaufwand der Hochschulen reduziert. Es ist davon auszugehen, dass die Hochschulen die verbleibenden Verwaltungskosten weiterhin aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Wie bereits in der bestehenden gesetzlichen Regelung zur Gebührenerhebung, sieht auch der vorliegende Gesetzentwurf eine Verschuldensobergrenze vor, die sich aus aufgelaufener Studiengebührenschuld und der BAföG-Darlehensschuld zusammensetzt. Überschreitet die Summe aus beiden Rückzahlungsverpflichtungen die Höhe von 17.000 Euro, wird der Gebührenschuldner auf Antrag von der Rückzahlungspflicht des die Höchstgrenze überschreitenden Anteils der Forderungssumme befreit.
Mit dem Gesetzentwurf erfolgt ebenfalls eine Neuordnung der Exmatrikulationsregelung. An dem Grundsatz, dass Studierende, die die Zahlung der Studiengebühr verweigern, exmatrikuliert werden, wird festgehalten. Dies ist einerseits eine Frage der Gerechtigkeit, denn auch zahlungsverweigernde Studierende können zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen, deren Grundlage erst die zahlenden Studierenden geschaffen haben. Des Weiteren ist es für die Hochschulen notwendig, in letzter Konsequenz auf die Exmatrikulation als Mittel zur Durchsetzung einer Gebührenforderung zurückgreifen zu können.
Um jedoch individuellen Umständen besser Rechnung tragen zu können, wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Exmatrikulation zu einer Ermessens-Entscheidung. Damit wird berücksichtigt, dass die Exmatrikulationsregelung für alle Arten nicht geleisteter Gebühren oder Beiträge greift – unabhängig davon, ob es sich um Ausleihgebühren der Bibliotheken oder die Studiengebühren handelt. Es ist daher angemessen, dass die Hochschulen in eigenem Ermessen entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen eine Exmatrikulation von Studierenden erfolgt, die der Gebühren- oder Beitragspflicht nicht nachkommen. Die neue Regelung zur Exmatrikulation soll rückwirkend bereits zum Sommersemester 2008 gelten.