§ 1 Geltungsbereich
(1) Staatliche Hochschulen der Freien und Hansestadt Hamburg sind:
(2) Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten Hochschulen. Die Rechtsverhältnisse der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch ein besonderes Gesetz geregelt; die §§ 146 bis 149 bleiben unberührt.
(3) Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet und aufgehoben.
§ 2 Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen, Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg, sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Die Hochschulen regeln ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch eine Grundordnung und weitere Satzungen.
§ 3 Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben vor, für die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie fördern die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis.
(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechende gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die weiblichen Hochschulmitglieder bestehenden Nachteile beseitigt werden. Sie stellen insbesondere Frauenförderpläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind.
(3) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium (Kontaktstudium) und beteiligen sich an anderen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem Bereich die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.
(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.
(6) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen.
§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen
(1) Die Universität ist eine wissenschaftliche Hochschule. Ihr obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften. Sie vermittelt eine wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Sie bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(2) Die Fachhochschule ist eine Hochschule, die eine Ausbildung auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Grundlage vermittelt. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher, künstlerischer und praxisnaher Methoden und Erkenntnisse. In diesem Rahmen sowie nach Maßgabe der Dienstverhältnisse ihres wissenschaftlichen und künstlerischen Personals führt die Fachhochschule eigene Untersuchungen durch und nimmt praxisnahe Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.
(3) Die Hochschule für Wirtschaft und Politik ist eine wissenschaftliche Hochschule. Sie vermittelt eine wissenschaftliche Ausbildung und eine Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage, deren Ziel die Befähigung zu selbständiger Arbeit in beruflichen Tätigkeitsfeldern von Wirtschaft und Politik ist. Ihr obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften. Sie bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie soll die Didaktik der Erwachsenenbildung weiterentwickeln und nutzbar machen.
(4) Die Hochschule für bildende Künste ist eine künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule. Ihr obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen bildende Kunst, Kommunikation und Gestaltung. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(5) Die Hochschule für Musik und Theater ist eine künstlerisch-wissenschaftliche Hochschule. Ihr obliegt die Weiterentwicklung von Kunst und Wissenschaft in den Bereichen Musik und Theater. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zu selbständiger Arbeit in diesen Bereichen. Sie bildet den künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(6) Die Technische Universität Hamburg-Harburg ist eine wissenschaftliche Hochschule mit Aufgaben insbesondere in den Bereichen Technik und Naturwissenschaft; sie nimmt diese Aufgaben in interdisziplinären Forschungsschwerpunkten wahr. Ihr obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften. Sie vermittelt eine wissenschaftliche Ausbildung in Studiengängen, die unter besonderer Berücksichtigung der Forschungsschwerpunkte einzurichten sind. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Sie bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran.
(7) Die Hochschulausbildung für Lehrer obliegt vornehmlich der Universität. Die anderen Hochschulen wirken im Rahmen ihrer Aufgaben daran mit.
§ 5 Selbstverwaltung
(1) Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde selbständig wahr.
(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören die unmittelbar mit den Aufgaben nach §§ 3 und 4 zusammenhängenden Angelegenheiten, insbesondere:
§ 6 Finanzverwaltung, Wirtschafts- und Personalverwaltung,
Auftragsangelegenheiten
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung.
(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:
Der Senat kann im Benehmen mit den betroffenen Hochschulen für einzelne Aufgaben im Bereich der Auftragsangelegenheiten bestimmen, daß sie von staatlichen Stellen oder von einer Hochschule für andere wahrgenommen werden..
(3) Die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben (Absatz 2 und §§ 3 bis 5) zusammenhängen, kann im Benehmen mit den Hochschulen den Präsidenten oder anderen Stellen der Hochschulen als Auftragsangelegenheit übertragen werden.
(4) In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die zuständige Behörde kann Weisungen erteilen.
(5) Die über den Haushaltsplan zu beschaffenden Gegenstände sind grundsätzlich für die Freie und Hansestadt Hamburg zu erwerben.
§ 7 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Dienstvorgesetzter aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen ist der Präses der zuständigen Behörde. Er kann Befugnisse auch auf die Präsidenten der Hochschulen übertragen und sie zur Weiterübertragung ermächtigen.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder einer Hochschule als Körperschaft sind:
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung des zuständigen Organs der Hochschule hauptberuflich tätig sind.
(3) Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten regelt die Grundordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Grundordnung regelt ferner die Voraussetzungen, nach denen andere Personen Mitglieder einer Hochschule werden, und die Rechte und Pflichten von Personen, die an einer Hochschule tätig sind, ohne deren Mitglieder zu sein.
(4) Professoren, die entpflichtet oder in den Ruhestand getreten sind, bleiben auf Antrag Mitglieder ihrer Hochschule; ihnen stehen die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Satz 1 gilt entsprechend für Professoren, die Angestellte gewesen sind.
§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten
(1) Die Hochschulen und ihre Mitglieder sind gehalten, die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgte Freiheit in Lehre und Studium, Forschung und Kunst im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. Die Hochschulen und ihre Mitglieder dürfen Mittel Dritter für Lehre, Forschung und Kunst nicht unter Bedingungen annehmen, die deren Freiheit oder die Freiheit des Studiums beeinträchtigen.
(2) Die Mitglieder der Hochschulen haben, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Zusammenwirken dazu beizutragen, daß die Hochschulen und deren Organe die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können, und sich so zu verhalten, daß niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.
(3) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Für Studenten, die in der Selbstverwaltung tätig sind, soll ein Ausgleich durch Sitzungsgelder vorgesehen werden, wenn mit der Tätigkeit in einem Gremium üblicherweise eine erhebliche zeitliche Belastung verbunden ist.
(4) Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen; das Nähere können die Hochschulen durch Satzung bestimmen.
§ 10 Gruppen
(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden je eine Gruppe:
(2) Die Zuordnung anderer Mitglieder der Hochschule zu diesen Gruppen regelt die Hochschule nach deren Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit durch Satzung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Grundordnung kann vorsehen, daß die akademischen Mitarbeiter, wenn wegen ihrer geringen Zahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist, mit den sonstigen Mitarbeitern in der Hochschule und in den Gremien eine Gruppe bilden.
§ 10a Bezeichnungen, Hochschulgrade und Titel für Frauen
Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes in weiblicher Form. Hochschulgrade, akademische Bezeichnungen und Titel sind ihnen in weiblicher Form zu verleihen.
§ 11 Freiheit von Lehre und Forschung
(1) Soweit die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu den dienstlichen Aufgaben eines Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals gehört, umfaßt die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes), unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; im übrigen dürfen sie die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(2) Soweit die Forschung zu den dienstlichen Aufgaben eines Angehörigen des wissenschaftlichen Personals gehört, umfaßt die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes) insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; im übrigen dürfen sie die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Angehörigen des künstlerischen Personals und für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
§ 12 Dienstliche Aufgaben der Professoren
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.
(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen, Studienabschnitten, weiterführenden Studien und Kontaktstudien abzuhalten und die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(3) Professoren können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in ihrem Fach übertragen werden. Professoren der Fachhochschule können für Entwicklungsaufgaben im Rahmen angewandter Forschung oder für künstlerische Entwicklungsaufgaben von anderen Aufgaben teilweise freigestellt werden.
(4) Zu den Aufgaben der Professoren im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere auch:
Auf Antrag des Professors soll der Präsident die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschafts- oder Kunstförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn sie nach den Feststellungen des Fachbereichs mit der Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben vereinbar ist.
(5) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, die fachliche Betreuung des Studiums einzelner Studenten zu übernehmen. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen unter Berücksichtigung der anderen Aufgaben der Professoren und der fachlichen Bedingungen in den jeweiligen Studiengängen.
(6) Die Professoren sind auf Anforderung ihrer Hochschule verpflichtet, Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung zu erstellen. Ist der Hochschule der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens von einer anderen Behörde übertragen worden, hat die andere Behörde der Hochschule alle entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht zwischenbehördliche Vereinbarungen die Kostentragung abweichend regeln.
(7) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Eine Überprüfung soll in der Regel nach Ablauf von acht Jahren nach der Besetzung einer Stelle auf Grund von Vorschlägen der Fachbereiche stattfinden.
§ 13 Berufung von Professoren
(1) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule von der zuständigen Behörde berufen.
(2) Bei der Berufung ist grundsätzlich nach der vorgeschlagenen Reihenfolge zu verfahren. Nach Anhörung der Hochschule kann von der vorgeschlagenen Reihenfolge abgewichen werden, es sei denn, die Hochschule bestätigt ihren Vorschlag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihres den Berufungsvorschlag aufstellenden Gremiums; soll zugunsten einer in den Berufungsvorschlag aufgenommenen Frau von der Reihung abgewichen werden, ist für die Bestätigung der vorgeschlagenen Reihenfolge eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
(3) Die Hochschule hat einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen, wenn
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht im Falle des § 123 Absatz 4. Die zuständige Behörde kann einen der Vorgeschlagenen berufen.
(5) Absatz 1 gilt für Bleibeverhandlungen entsprechend. Berufungs- und Bleibeverhandlungen beschränken sich auf die persönlichen Bezüge.
§ 14 Berufungsvorschläge
(1) Wird eine Professorenstelle frei oder ist ihr Freiwerden vorhersehbar, prüft der Hochschulsenat rechtzeitig, ob ihre Funktionsbeschreibung insbesondere hinsichtlich der wahrzunehmenden Lehraufgaben geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll, und unterbreitet dem Präsidenten einen Vorschlag. Der Fachbereichsrat ist vorher zu hören.
(2) Freie oder freiwerdende Professorenstellen sind vom Präsidenten mit Genehmigung der zuständigen Behörde rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben sowie den Hinweis enthalten, daß auch der Qualität der Lehre besonderes Gewicht beigemessen wird. Die Ausschreibung soll insbesondere angeben:
(3) Der Fachbereichsrat stellt rechtzeitig den Berufungsvorschlag auf. Er soll eine Liste von drei Bewerbern enthalten; Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil in der Professorenschaft des jeweiligen Fachbereichs 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen.
(4) Dem Berufungsvorschlag sind beizufügen:
(5) Berufungsvorschläge sollen in der Regel nur Bewerber berücksichtigen, die nicht Mitglieder der berufenden Hochschule sind; werden Mitglieder der berufenden Hochschule in den Berufungsvorschlag aufgenommen, ist dies besonders zu begründen. Bei der Berufung von Professoren an der Fachhochschule gilt Satz 1 nicht.
(6) Der Fachbereichsrat legt den Berufungsvorschlag mit den in Absatz 4 genannten Unterlagen dem Hochschulsenat vor. Legt die Mehrheit des Fachbereichsrates ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vor, ist in jedem Berufungsvorschlag außerdem zu begründen, warum dem anderen Berufungsvorschlag nicht zugestimmt wird. Stellt der Hochschulsenat Verfahrensmängel fest, kann er den Vorschlag an den Fachbereichsrat zurückgeben. Anderenfalls leitet er ihn mit einer eigenen Stellungnahme innerhalb eines Monats über den Präsidenten der zuständigen Behörde zu. Legt die Hochschule innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist keinen Berufungsvorschlag vor, kann die zuständige Behörde den Präsidenten auffordern, ihr den Vorschlag innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde verlangen, daß ihr die Bewerberakten vorgelegt werden; § 13 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
§ 15 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Als Professor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und
(2) Die akademische Lehrbefähigung (Absatz 1 Nummer 2) wird in der Regel durch entsprechende Leistungen als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent oder mehrjährige berufliche Tätigkeit in der Ausbildung oder mehrjährige Erfahrungen in der akademischen Lehre nachgewiesen; zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Studienreform oder Studienberatung können berücksichtigt werden.
(3) Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) wird in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen; an die Stelle der Promotion kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung treten.
(4) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in anderen Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können.
(5) Für die Einstellung als Professor mit künstlerischen Aufgaben werden die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit (Absatz 1 Nummer 3) und die zusätzlichen künstlerischen Leistungen (Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) durch entsprechende hervorragende Leistungen während einer mehrjährigen künstlerischen Tätigkeit nachgewiesen.
(6) Professoren an der Fachhochschule müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a erfüllen.
(7) Die Einstellung setzt außerdem voraus
Im übrigen sind außerhalb einer Hochschule erworbene berufspraktische Erfahrungen zu berücksichtigen. Bei der Einstellung können auch Kenntnisse und Erfahrungen in der Ermittlung und Bewertung der Folgen von Wissenschaft und Technik für Gesellschaft und Natur berücksichtigt werden.
(8) Soweit es den Eigenarten des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 als Professor auch eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und die akademische Lehrbefähigung nachweist.
§ 16 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
(1) Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 zu Beamten auf Lebenszeit ernannt. Sie sollen zunächst zu Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie nicht bereits Professor, Hochschuldozent, Oberassistent, Oberingenieur oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent gewesen sind; die Probezeit dauert ein Jahr.
(2) Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden
Die Amtszeit beträgt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sechs Jahre oder, soweit die nach § 18 a Absatz 3 zulässige Gesamtdienstzeit nicht ausgeschöpft worden ist, bis zu neun Jahren, in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 und 3 bis zu sechs Jahren. Eine Verlängerung ist nur nach Maßgabe des § 20 b zulässig. Die erneute Einstellung als Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist zulässig
(3) Ein Professor kann ohne seine Zustimmung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule abgeordnet oder versetzt werden, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren auf eine Anhörung.
(4) Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit von Professoren, kann die Arbeitszeit für bestimmte Beamtengruppen nach § 76 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt werden.
(5) Professoren haben ihren Erholungsurlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen. Ausnahmen sind zulässig, soweit
§ 17 Akademische Bezeichnung Professor,
Lehrbefugnis als Privatdozent
(1) Der Präsident kann auf Vorschlag des Hochschulsenats Personen, die sich durch hervorragende, denjenigen eines Professors entsprechende Leistungen ausgezeichnet und seit mindestens drei Jahren an einer Hochschule erfolgreich selbständig gelehrt haben, die akademische Bezeichnung "Professor" verleihen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach Satz 1 bis auf ein Jahr verkürzt werden. Die Hochschulen treffen die näheren Bestimmungen, auch über den Widerruf der Verleihung, durch Satzung.
(2) Die Hochschulen verleihen habilitierten Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozent; damit gewähren sie keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz in der Hochschule. Das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzung.
(3) Mit der Ernennung zum Professor ist zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen.
§ 18 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihm ist ausreichend Zeit zur Forschung und zum Erwerb der akademischen Lehrbefähigung zu geben. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor zugeordnet und erbringt seine Dienstleistungen unter der fachlichen Verantwortung, seine eigene Forschung mit fachlicher Betreuung des Professors. Der Zeitanteil für eigene Forschung und zum Erwerb der akademischen Lehrbefähigung wird auf der Grundlage eines Arbeitsplans von dem Professor festgelegt; er darf 33 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreiten; im Bereich der klinischen Medizin kann dieser Mindestzeitanteil mit Zustimmung der zuständigen Behörde gesenkt werden. In Streitfällen nach Satz 2 kann der wissenschaftliche Assistent den zuständigen Ausschuß des Hochschulsenats mit dem Ziel einer Schlichtungsentscheidung anrufen; der Ausschuß trifft seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach seiner Anrufung. Werden dem wissenschaftlichen Assistenten auf Anordnung des Fachbereichsrats Lehraufgaben übertragen, entfällt nach Erwerb der Lehrbefugnis insoweit die fachliche Verantwortung des Professors.
(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufes. Die Aufstellung von Einstellungsvorschlägen für wissenschaftliche Assistenten kann durch Satzung geregelt werden; in die Satzung ist eine § 14 Absatz 3 Satz 3 entsprechende Regelung aufzunehmen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten entsprechend.
§ 18 a Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten
(1) Der wissenschaftliche Assistent und der künstlerische Assistent werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt.
(2) Das Dienstverhältnis des wissenschaftlichen Assistenten soll unbeschadet der Vorschriften über die Ernennung von Beamten mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in dieser Zeit erwerben wird; § 18 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. In Streitfällen nach Satz 1 kann der wissenschaftliche Assistent den zuständigen Ausschuß des Hochschulsenats mit dem Ziel einer Schlichtungsentscheidung anrufen; die Schlichtungsentscheidung ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu fällen. Als weitere wissenschaftliche Qualifikation gelten die Habilitation und die in einem geregelten Verfahren getroffene Feststellung des Nachweises habilitationsgleichwertiger Leistungen sowie in den Ingenieurwissenschaften die Promotion; die Hochschule kann in einer Satzung festlegen, daß der Nachweis der weiteren wissenschaftlichen Qualifikationen auch mit anderen Leistungen geführt werden kann, und regelt das dafür erforderliche Verfahren.
(3) Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Absatz 2 Satz 1 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden; auf beide Verlängerungszeiten werden die Zeiten einer Gebietsarztausbildung in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis angerechnet, soweit sie zwei Jahre übersteigen.
(4) Im übrigen ist eine Verlängerung oder eine erneute Einstellung als Assistent unzulässig; § 20 b bleibt unberührt.
(5) § 16 Absatz 5 gilt für Assistenten entsprechend.
§ 19 Oberassistenten, Oberingenieure
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung des Fachbereichs Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
§ 19 a Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure
(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 18 a Absätze 1 und 2 festgelegten Zeiträume beendet, ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(2) §§ 16 Absatz 5 sowie 18 a Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 20 Dienstliche Aufgaben der Hochschuldozenten
Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. §§12 Absätze 2 bis 7 und 16 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 20 a Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
(1) Als Hochschuldozent kann eingestellt werden, wer zum Zeitpunkt der Ernennung das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Einstellungsvoraussetzungen nach §15 erfüllt. §§13 und 14 Absätze 1 bis 4 und 6 gelten entsprechend. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich um Zeiten, in denen der Ausbildungs- oder Berufsweg durch Schwangerschaften oder die Versorgung minderjähriger Kinder unterbrochen wurde. Die zuständige Behörde kann auch in anderen begründeten Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze nach Satz 1 zulassen.
(2) Die Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung des Dienstverhältnisses oder eine erneute Einstellung als Beamter auf Zeit sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 und des § 20 b unzulässig. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, verkürzt sich die Amtszeit des Hochschuldozenten um den Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
(3) Der Hochschuldozent kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.
§ 20 b Sonderregelungen für Beamte auf Zeit
(1) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten zu verlängern um Zeiten
Bei wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten kann das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten in besonders begründeten Fällen verlängert werden, soweit Zeiten, in denen die Aufgaben als Assistent nicht oder nicht in vollem Umfang wahrgenommen werden konnten, eine Verlängerung um mindestens sechs Monate rechtfertigen.
( 2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 6 ist die Verlängerung unzulässig, wenn ihr dienstliche Gründe entgegenstehen. In den in Satz 1 genannten Fällen dürfen die einzelne Verlängerung zwei Jahre und mehrere Verlängerungen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Beim Zusammentreffen von Verlängerungen nach den in Satz 1 genannten Vorschriften mit Verlängerungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 dürfen insgesamt vier Jahre nicht überschritten werden.
§ 21 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie führen die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle oder des Lehrveranstaltungsplans selbständig oder unter der fachlichen Verantwortung eines Professors, Hochschuldozenten, Oberassistenten oder Oberingenieurs durch.
§ 22 Lehrbeauftragte
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots, an künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen auch zur Sicherung des Lehrangebots in einem Fach können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der Umfang eines Lehrauftrages soll die Hälfte der Lehrverpflichtung eines Professors nicht überschreiten. Ein Lehrauftrag ist zu befristen, es sei denn, daß wegen der Qualität des Lehrangebots oder wegen der besonderen Erfordernisse des Lehrbetriebs die Erteilung eines unbefristeten Lehrauftrags geboten ist.
(2) Erhalten Mitglieder der Hochschule einen Lehrauftrag, bleibt ihre Rechtsstellung in der Hochschule unberührt.
(3) Lehrbeauftragte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes entsprechend berücksichtigt wird.
§ 23 Dienstliche Aufgaben der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter
(1) Den wissenschaftlichen Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen.
(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten unter der Verantwortung eines Professors, Hochschuldozenten, Oberassistenten oder Oberingenieurs zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter wirken bei der Studienfachberatung mit. Im Bereich der klinischen Medizin sind sie auch in der Krankenversorgung tätig. Art und Inhalt der von den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu erbringenden Dienstleistungen kann die zuständige Behörde regeln. Nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehrveranstaltungen dürfen wissenschaftlichen Mitarbeitern nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden; die Berücksichtigung der durch den Lehrauftrag entstehenden Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben (§ 22 Absatz 3 Satz 2) ist nur zulässig, wenn es sich um ein notwendiges Lehrangebot handelt, das nicht von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten oder Oberingenieuren übernommen werden kann.
(3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden einem Fachbereich, einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit zugeordnet. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.
§ 24 Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
(1) Als wissenschaftlicher Mitarbeiter kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und ein seinen Aufgaben entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen hat.
(2) Als künstlerischer Mitarbeiter kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die erforderliche künstlerische Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder mehrjährige Berufstätigkeit nachweist.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, werden in der Regel mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Die Dauer der Beschäftigung soll insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. Außerhalb der Dienstaufgaben haben sie Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung, insbesondere zur Anfertigung einer Dissertation. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen nach Möglichkeit zugleich der angestrebten Weiterqualifikation förderlich sein.
§ 25 Personal mit ärztlichen Aufgaben
An der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Professor, Hochschuldozent, Oberassistent oder wissenschaftlicher Assistent sind, sind in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.
§ 26 Beamtenrecht, Angestellte, Telzeitprofessoren im Angestelltenverhältnis
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das zu Beamten ernannte wissenschaftliche und künstlerische Personal die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal kann auch in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Professuren, bei denen die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten werden soll, oder in anderen begründeten Fällen ist die Beschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der Aufgaben eines hauptamtlichen Professors im Angestelltenverhältnis zulässig, wenn die Stelle entsprechend ausgeschrieben worden ist.
§ 27 Nebenberuflich tätige Professoren an den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen
(1) An den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen können Professoren nebenberuflich in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Beschäftigungsverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer oder wenn die künstlerische Aktualität wesentlicher Grund der Beschäftigung ist. Das Beschäftigungsverhältnis kann befristet werden, wenn das Fortbestehen der hauptberuflichen Tätigkeit in der bei Vertragsschluß bestehenden Form einer der Gründe der Beschäftigung ist. Das Beschäftigungsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf des ersten Monats eines Semesters zum Semesterende gekündigt werden.
(3) Das Beschäftigungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Anlehnung an die beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt.
§ 28 Unterrichtstutoren
(1) Unterrichtstutoren haben die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnungen Studenten und studentische Arbeitsgruppen durch
in ihrem Studium zu untertützen. Ihre Tätigkeit ist in der Regel einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet.
(2) Unterrichtstutoren sind einem Fachbereich zugeordnet und werden auf Vorschlag des die Lehrveranstaltung durchführenden Professors, Hochschuldozenten, Oberassistenten oder Oberingenieurs vom Fachbereichssprecher bestellt. Als Unterrichtstutoren können Studenten mit besonderer fachlicher Qualifikation oder Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium bestellt werden. Unterrichtstutoren gehören zur Gruppe der Studenten (§ 10 Absatz 1 Nummer 2).
(3) Der die Lehrveranstaltung durchführende Professor, Hochschuldozent, Oberassistent oder Oberingenieur ist für die fachliche und didaktische Betreuung der Unterrichtstutoren verantwortlich.
(4) Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
§ 28 a Lehrverpflichtung
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen die dienstrechtliche Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals.
(2) Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben, insbesondere die Forschung und die Krankenversorgung, sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(3) Es soll ermöglicht werden, daß Lehrende ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt in mehreren aufeinander folgenden Semestern erfüllen können, und daß Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes untereinander ausgleichen können.
§ 29 Mitgliedschaft
(1) Die Studenten werden durch die Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Sie verlieren die Mitgliedschaft durch die Exmatrikulation.
(2) Die Studenten können an einer weiteren Hochschule immatrikuliert werden, wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist.
§ 30 Immatrikulation
(1) Ein Bewerber ist zu immatrikulieren, wenn er die für den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung besitzt und kein Versagungsgrund vorliegt. Zulassungsbeschränkungen werden durch besonderes Gesetz geregelt.
(2) Der Student wird für einen Studiengang, in den Fällen des § 46 Absatz 6 Satz 2 unter Angabe der Teilstudiengänge, immatrikuliert. Für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium) kann er nur immatrikuliert werden, wenn ein besonderes wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse am gleichzeitigen Studium in verschiedenen Studiengängen vorliegt und beide Studiengänge gleichzeitig abgeschlossen werden können; andere Bewerber dürfen durch ein Doppelstudium nicht an der Aufnahme ihres Studiums gehindert werden.
(3) Die Immatrikulation kann befristet werden, wenn einem Bewerber ein Studienplatz nur für einen bestimmten Studienabschnitt zugewiesen werden kann und sichergestellt ist, daß er sein Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes fortsetzen kann.
(4) Ein Bewerber kann vorläufig immatrikuliert werden, wenn er die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt, dies aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann; dies gilt in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen nur, wenn der Bewerber mindestens vorläufig zugelassen ist.
(5) Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die zur Vorbereitung eines Hochschulstudiums an einem Studienkolleg studieren, kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnungen die Rechtsstellung von Studenten verliehen werden; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben.
(6) Die Hochschulen regeln in ihren Immatrikulationsordnungen das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation einschließlich der Fristen. Die Immatrikulationsordnungen sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
§ 31 Hochschulzugang
(1) Ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt zum Studium in den Studiengängen aller Hochschulen.
(2) Ein Zeugnis der Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in den Studiengängen der Fachhochschule und der Hochschule für Wirtschaft und Politik. Zum Studium in den Studiengängen der Hochschule für Wirtschaft und Politik berechtigt auch eine Aufnahmeprüfung.
(3) Zum Studium in Studiengängen der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater berechtigt abweichend von Absatz 1 der in einer Aufnahmeprüfung zu erbringende Nachweis einer besonderen künstlerischen Befähigung. Die Hochschulen können durch Satzung die Geltungsdauer der bestandenen Aufnahmeprüfung begrenzen.
(4) Der Senat kann auf Antrag oder nach Anhörung der Hochschule durch Rechtsverordnung bestimmen, daß entsprechend den Anforderungen der Studiengänge
Die Hochschulen regeln in den Immatrikulationsordnungen oder besonderen Satzungen das Nähere über die Aufnahmeprüfung (Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3) und den Nachweis der Befähigung (Satz 1 Nummern 1 und 4), insbesondere die Anforderungen und das Verfahren. In den Fällen des Absatzes 3 und des Satzes 1 Nummer 4 können sie bestimmen, daß Bewerber, die die besondere Befähigung erkennen lassen, zunächst probeweise für ein Jahr immatrikuliert werden.
(5) Bewerber mit einer Vorbildung, die nur zu einem Studium in einem bestimmten Studiengang berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur in diesem Studiengang ein Studium aufnehmen und Prüfungen ablegen.
(6) Die Hochschulreife (Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1) wird nach dem Schulgesetz oder durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.
§ 31 a Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige
(1) Abweichend von § 31 berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch eine Eingangsprüfung.
(2) Zur Eingangsprüfung wird zugelassen, wer
(3) Die Eingangsprüfung wird von der für den gewählten Studiengang zuständigen Fachkommission durchgeführt; dieser gehören an:
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte der Fachkommission. Bei Stimmengleichheit entscheidet abweichend von § 122 Absatz 3 Satz 1 seine Stimme.
Die Fachkommission ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und neben den zwei Professoren ein weiteres Mitglied anwesend ist.
(4) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen
(5) Zum Studium in einem bestimmten Studiengang ist auch berechtigt, wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und eine für den beabsichtigten Studiengang geeignete fachspezifische Fortbildungsprüfung als Meister oder Fachwirt oder eine gleichwertige fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt hat. Vor Aufnahme des Studiums hat der Bewerber an einem Beratungsgespräch teilzunehmen, das von der Fachkommission nach Absatz 3 durchgeführt wird. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule.
§ 32 Übergänge
(1) Wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern nachweist, kann an einer anderen Hochschule und nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Ländern an deren Hochschulen weiterstudieren; § 31 Absätze 3 und 4 bleibt unberührt. Wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eine Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung bestanden hat, deren Ablegung Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, kann in demselben Studiengang an einer Hamburger Hochschule weiterstudieren; die Hochschulen können für die in § 31 Absatz 3 Satz 1 genannten Studiengänge durch Satzung abweichende Regelungen treffen.
(2) Wer die Vorprüfung an der Fachhochschule in seinem Studiengang mit weit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat, kann in Studiengängen seiner Fachrichtung oder in fachlich eng verwandten Studiengängen an den anderen Hochschulen oder nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen den Ländern an deren Hochschulen weiterstudieren. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(3) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten anzurechnen, soweit sie gleichwertig sind. Die Hochschulen sind verpflichtet, für fachlich verwandte Studiengänge, zwischen denen Studenten in nicht unerheblicher Zahl übergehen, im einzelnen festzulegen, welche Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten angerechnet werden. Sie setzen zu diesem Zweck erforderlichenfalls gemeinsame Kommissionen ein. Über die Anrechnung von in staatlichen Prüfungsordnungen vorgesehenen Prüfungsleistungen entscheidet die für die staatliche Prüfung zuständige Stelle.
(4) Die Kommissionen nach Absatz 3 Satz 3 sollen auch die Studiengänge mit dem Ziel überprüfen, bei einem Übergang in einen fachlich verwandten Studiengang eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen zu ermöglichen.
§ 33 Einstufungsprüfung
(1) Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach §§ 31, 31 a oder 32, die auf andere Weise als durch ein Studium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung angerechnet werden; § 32 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Studiensemester zuzulassen; § 30 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Einstufungsprüfung ist eine Hochschulprüfung und wird durch eine Prüfungsordnung geregelt. Sie soll vorsehen, daß Bewerber mindestens die Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen haben, die für das Bestehen einer Zwischenprüfung oder nach einem mindestens dreisemestrigen Studium gefordert werden.
§ 34 Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn
§ 35 Exmatrikulation
(1) Ein Student ist mit der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlußprüfung exmatrikuliert, es sei denn, er weist innerhalb eines Monats sein begründetes Interesse am Fortbestehen der Immatrikulation nach.
(2) Ein Student ist zu exmatrikulieren, wenn
(3) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn
§ 36 Wechsel des Studiengangs
(1) Der Student kann den Studiengang wechseln. Später als zu Beginn des dritten Semesters ist der Studiengangwechsel von der Hochschule zu genehmigen. Der Student beantragt die Genehmigung unter Darlegung der Gründe. Die Hochschule soll die Genehmigung davon abhängig machen, daß der Student zuvor an einer Studienberatung teilnimmt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nicht erhebliche Gründe den Studiengangwechsel rechtfertigen.
(2) Der zweite und jeder weitere Studiengangwechsel sind genehmigungspflichtig. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Die Hochschulen können durch Satzung nähere Bestimmungen treffen.
§ 37 Versagung der Fortführung des Studiums
(1) Hat ein Student in oder nach einem Studium an einer Hochschule eine Prüfung im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden, kann er an den hamburgischen Hochschulen in demselben Studiengang weder das Studium fortführen noch Prüfungen ablegen. Die Hochschulen können Befreiung erteilen, wenn die Anwendung des Satzes 1 im Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde; das gilt nicht für die Wiederholbarkeit von Prüfungen an hamburgischen Hochschulen.
(2) In Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß Absatz 1 auch für verwandte Studiengänge und für vergleichbare, außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes abgelegte Prüfungen anzuwenden ist.
§ 38 Fernstudenten
Studenten, die an einer Hochschule für ein Fernstudium immatrikuliert sind, haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Studenten der Hochschule. Der Senat kann nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung abweichende, den jeweiligen Besonderheiten und Erfordernissen des Fernstudiums entsprechende Regelungen für die Fernstudenten und die anderen Studenten treffen.
§ 39 Gasthörer
Die Hochschulen können nach Maßgabe einer vom Hochschulsenat zu erlassenden Ordnung Gasthörer, insbesondere Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, an der Benutzung ihrer Einrichtungen teilnehmen lassen. Gasthörer kann nicht werden, wer sich nicht nur in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden will, sondern ein planmäßiges Studium mit einem Studienabschluß durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung anstrebt.
§ 40 Zuständigkeit
In den Fällen des §30 Absätze 2 bis 4 und der §§ 34 bis 37 entscheidet die Hochschule durch den Präsidenten.
§ 41
(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenmitglieds, Ehrensenators, Ehrenbürgers und andere Ehren verleihen.
(2) Das Verfahren der Ehrung und sich aus der Ehrung ergebende Rechte bestimmt die Hochschule durch Satzung.
§ 42
(1) Ein Student kann exmatrikuliert werden, wenn er durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen ihn von der Hochschule wegen Verletzung seiner Pflichten nach § 9 Absatz 2 getroffen worden sind.
(2) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Frist ist bei einer Immatrikulation für den früheren Studiengang § 34 Absatz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.
(3) Verstoßen Mitglieder der Hochschule, die Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg sind, gegen ihre Pflichten als Mitglieder der Hochschule (Absatz 1 und § 9 Absatz 2), gelten die dienstrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden von einem Ordnungsausschuß getroffen. Sie sind schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(5) Dem Ordnungsausschuß gehören an:
Die in Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Mitglieder werden vom Konzil für ein Ordnungsverfahren gewählt. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen. Bei Verhinderung eines Mitglieds und seiner Stellvertreter tritt ein Berufsrichter an deren Stelle. Für diesen Zweck bestellt der Senat acht Berufsrichter für drei Jahre. Diese treten auch ein, wenn kein Mitglied oder nicht alle Mitglieder bestellt sind oder wenn ein Mitglied und seine Stellvertreter sich weigern, an einer Sitzung teilzunehmen.
(6) Der Vorsitzende des Ordnungsausschusses hat nur in den Fällen Stimmrecht, in denen die übrigen Mitglieder nicht zu einer mehrheitlichen Entscheidung gelangen.
(7) Das Verfahren vor dem Ordnungsausschuß wird vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen eingeleitet. Hat die Hochschule einen Schlichtungsausschuß nach § 130 gebildet, findet vor Einleitung des Ordnungsverfahrens ein Schlichtungsverfahren statt, das innerhalb eines Monats abgeschlossen sein muß; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(8) Die Befugnis des Präsidenten oder der von ihm Beauftragten, auf Grund des § 80 Absatz 7 Studenten die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder die Benutzung von Einrichtungen der Hochschule zu untersagen, bleibt unberührt.
(9) Die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren sind anzuwenden.
(10) Der Ordnungsausschuß oder der Präsident unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidungen des Ordnungsausschusses, über deren Aufhebung sowie über Entscheidungen, durch die die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt wird.
§ 43 Ziel des Studiums
(1) Der Student erwirbt durch die in dem von ihm gewählten Studiengang vermittelten fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat, und er bereitet sich durch sein Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor.
(2) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, daß die Studenten dieses Ziel gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule (§§ 3 und 4) während ihres Studiums erreichen können. In das Studium sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Abschätzung ihrer Folgen einbezogen werden.
§ 44 Freiheit des Studiums
(1) Die Studenten haben das Recht,
(2) Die Freiheit des Studiums entbindet nicht von der Pflicht, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Beschlüsse der zuständigen Organe für Organisation und Durchführung von Lehre und Studium zu beachten.
(3) Die Fachbereiche können den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränken, wenn dies zu deren ordnungsgemäßer Durchführung geboten ist. Die zuständige Behörde kann die Aufhebung oder Änderung solcher Bestimmungen verlangen. Sie sind im Vorlesungsverzeichnis oder durch Aushang bekanntzugeben.
§ 45 Studienberatung
(1) Die Studienberatung umfaßt die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung unter besonderer Berücksichtigung des § 3 Absatz 2. Die Organisation der Studienfachberatung obliegt den Fachbereichen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung zusammen.
(2) Die allgemeine Studienberatung umfaßt allgemeine Fragen des Studiums, insbesondere Studienmöglichkeiten, Studieneignung, Studieninhalte und -anforderungen, Studienabschlüsse, Zugangsvoraussetzungen, Zulassungsbeschränkungen, Studienbedingungen und Studiengangwechsel. Sie kann sich bei persönlichen Schwierigkeiten auch auf die pädagogische und psychische Beratung erstrecken.
(3) Die Studienfachberatung unterstützt den Studenten in seinem Studium durch eine studienbegleitende Beratung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studientechniken in der Fachrichtung sowie Gestaltung, Aufbau und Durchführung des Studiums und der Prüfungen. Zu diesem Zweck sollen die Hochschulen auch Einführungskurse für Studienanfänger anbieten. In den ersten beiden Studienfachsemestern sind die Studenten verpflichtet, an der Studienfachberatung teilzunehmen; Studenten, die die Regelstudienzeit überschritten haben, müssen innerhalb von zwei Semestern nach dem Ende der Regelstudienzeit an einer Studienfachberatung teilnehmen, wenn sie sich nicht bis zum Ende dieses Zeitraums zur Abschlußprüfung gemeldet haben.
(4) Bei der Studienberatung sollen die Hochschulen insbesondere mit den für die Berufsberatung, die Beratung in den Schulen und den für die staatlichen Prüfungsordnungen zuständigen Stellen zusammenwirken.
(5) Die Hochschulen entwickeln im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde Richtlinien für die Durchführung der Studienberatung.
§ 46 Studiengänge
(1) Studiengang ist ein zu einem bestimmten, durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluß führendes Studium. Studiengänge, die im wesentlichen dieselben Wissenschaftsgebiete zum Gegenstand haben, bilden eine Fachrichtung. Soweit ein Studiengang wegen seiner Eigenart nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden kann, gilt das zu dem jeweiligen Studienziel führende Studium als Studiengang.
(2) Studiengänge werden durch Studienordnungen auf der Grundlage der Prüfungsordnungen geregelt. Studiengänge werden von den Hochschulen mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Sie können nach Anhörung der Hochschule auch von der zuständigen Behörde eingerichtet, geändert oder aufgehoben werden.
(3) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen. In die Studiengänge der Fachhochschule wird in der Regel eine hochschulgelenkte berufspraktische Tätigkeit eingeordnet; ihre Dauer beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.
(4) Das Studium wird mit einer Hochschulprüfung, einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen. Soweit ein Studiengang wegen seiner Eigenart nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden kann, bestimmt die Hochschule die Dauer des Studiums durch Satzung.
(5) Innerhalb eines Studiengangs sollen, soweit die fachlichen Gegebenheiten dies rechtfertigen, Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden. Beide ermöglichen dem Studenten, aufbauend auf einem gemeinsamen grundlegenden Studium, in der Regel in höheren Semestern eine Spezialisierung im Rahmen des Studiengangs. Die Studienrichtung faßt zu diesem Zweck geeignete Gebiete zusammen und führt in einem verhältnismäßig breiten Bereich zu einem eigenständig gestalteten Studium. Der Studienschwerpunkt führt bei einem im wesentlichen einheitlichen Studiengang in einem weniger breiten Bereich als die Studienrichtung zu einem eigenständig gestalteten Studium.
(6) Wenn der Student auf Grund der für den Studiengang maßgebenden Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für sein Studium mehrere Fächer auswählen muß, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Der Teilstudiengang gilt für die Anwendung von § 30 Absatz 2 Satz 1, §§ 31, 32 Absatz 2, § 34 Absatz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummern 3 und 4, §§ 36 und 37 als Studiengang.
§ 47 Regelstudienzeit
(1) Die Studienzeit, in der bei einem Studiengang in der Regel ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann, heißt Regelstudienzeit.
(2) Maßgeblich für die Festsetzung der Regelstudienzeit sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs. Die Möglichkeiten der Weiterbildung und des Aufbaustudiums sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland sind zu berücksichtigen.
(3) Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit darf viereinhalb Jahre nur in besonders begründeten Ausnahmefällen überschreiten. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die bereits innerhalb von drei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen. Eine nach § 46 Absatz 3 Satz 3 in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit kann auf die Regelstudienzeit angerechnet werden; ist nach § 46 Absatz 3 Satz 4 in einen Studiengang der Fachhochschule eine hochschulgelenkte berufspraktische Tätigkeit eingeordnet worden, so ist diese auf die Regelstudienzeit anzurechnen.
(4) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studienordnung, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
§ 48 Studienordnungen
(1) Die Hochschule erläßt für jeden Studiengang eine Studienordnung. Für Teilstudiengänge können gesonderte Studienordnungen erlassen werden; dabei ist der Einordnung in den Studiengang Rechnung zu tragen.
(2) Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht ein gestrafftes, auf das Wesentliche gerichtetes Studium vor. Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Kunst sowie der hochschuldidaktischen Entwicklung so auszuwählen, daß das Studium den Studenten auf die Anforderungen der beruflichen Praxis vorbereitet, und so zu begrenzen, daß das Studium sich im Interesse einer stofflichen Entlastung auf die wesentlichen, als exemplarisch ausgewählten Fragestellungen, Zusammenhänge und Methoden beschränkt und in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
(3) Die Studienordnung soll eine Gliederung des Studiums in Studienabschnitte vorsehen. Sie bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Die Festlegungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen sich nicht auf jede einzelne Lehrveranstaltung beziehen. Sie sollen den Gegenstand und den Anteil am zeitlichen Gesamtumfang jeweils zusammenfassend für eine Gruppe fachlich zusammengehörender Lehrveranstaltungen beschreiben; der ungefähre Anteil verschiedener Lehrveranstaltungsarten innerhalb der Gruppe sowie gegebenenfalls die Zuordnung zu Studienabschnitten sind anzugeben.
(4) Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann. Der Gesamtumfang der nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffs und zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere auch fachübergreifenden und nicht unmittelbar auf seinen Studiengang bezogenen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Für die nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Studienleistungen soll die Studienordnung nach Möglichkeit unterschiedliche Formen vorsehen.
(5) Die Studienordnung kann den Zugang zu einem Studienabschnitt oder zu einzelnen Lehrveranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dem Besuch anderer Lehrveranstaltungen, dem Erbringen von Studienleistungen oder dem Bestehen einer Prüfung abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums in dem Studienabschnitt oder der Lehrveranstaltung geboten ist. Die Studienordnung kann den Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen, das Erbringen bestimmter Studienleistungen und die Teilnahme an einer Studienberatung verpflichtend vorschreiben mit der Folge, daß ein Student, der die entsprechenden Nachweise nicht vorlegt, zu der den betreffenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung nicht zugelassen werden oder eine entsprechende studienbegleitende Prüfung nicht bestehen kann.
(6) Bei dem Erlaß von Studienordnungen sind andere das Studium regelnde Rechtsvorschriften, insbesondere die maßgebende Prüfungsordnung, zu beachten. Rahmenordnungen, die von überregionalen Stellen als Richtlinien für die Studien- und Prüfungsordnungen beschlossen worden sind, sollen berücksichtigt werden.
(7) Die Studienordnung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei hat die Hochschule nachzuweisen, daß das Studium unter Beachtung der Absätze 1 bis 6 entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen, insbesondere die Regelstudienzeit eingehalten werden kann. Die zuständige Behörde kann innerhalb von drei Monaten nach der Anzeige eine Änderung verlangen, wenn Satz 2 nicht eingehalten wird. Die Studienordnung tritt nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.
§ 49 Weiterführende Studien
(1) Weiterführende Studien dienen der zusätzlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Qualifikation oder der Vertiefung eines Studiums. Zu ihnen gehören insbesondere Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien.
(2) Die Hochschulen können weiterführende Studien anbieten, wenn für Studiengänge nach § 46 das notwendige Lehrangebot sichergestellt bleibt.
(3) Weiterführende Studien sollen höchstens zwei Jahre dauern.
(4) Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich der Nachweis der erforderlichen Eignung; für Zusatz- und Ergänzungsstudien ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisen.
(5) Die Hochschulen regeln weiterführende Studien durch Ordnungen; § 46 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 50 Aufbaustudium
(1) Für die Vertiefung eines Studiums, insbesondere für die Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, können in geeigneten Fächern Aufbaustudien eingerichtet werden. Das Aufbaustudium ist im wesentlichen forschungsbezogen; § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Es dient der Ausbildung der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit. Es muß, unbeschadet der Möglichkeit einer interdisziplinären Ausgestaltung, methodisch und inhaltlich auf dem vorangegangenen Studium aufbauen und soll sich in der Regel unmittelbar an dieses Studium anschließen.
(2) Voraussetzung für den Zugang zum Aufbaustudium ist, daß der Bewerber ein Hochschulstudium berufsqualifizierend abgeschlossen hat und eine Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit erkennen läßt.
(3) Die Möglichkeit, ohne Teilnahme an einem Aufbaustudium zu promovieren, bleibt unberührt.
§ 51 Kontaktstudium
(1) Die Hochschulen sollen Kontaktstudien anbieten, wenn für Studiengänge nach § 46 das notwendige Lehrangebot sichergestellt bleibt.
(2) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Es soll insbesondere
(3) Die Veranstaltungen des Kontaktstudiums sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen.
(4) Das Kontaktstudium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.
(5) Kontaktstudien können auch auf privatrechtlicher Grundlage angeboten werden; § 78 Absatz 6 gilt entsprechend.
(6) Kontaktstudien sind durch Ordnungen zu regeln, wenn ein Grad erteilt werden soll. § 46 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 52 Fernstudium
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums genutzt werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung gemeinsam; sie wirken im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten mit dem Bund, den Ländern, den Hochschulen und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit im Rahmen eines staatlich eingerichteten Fernstudiums nachgewiesen. Die Anerkennung setzt voraus, daß die Fernstudieneinheit dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Die Anerkennung spricht die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den betroffenen Hochschulen aus. Soweit es sich um in staatlichen Prüfungsordnungen vorgesehene Prüfungsleistungen handelt, entscheidet die für die staatliche Prüfung zuständige Stelle nach Anhörung der betroffenen Hochschulen. Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten. Die Anerkennung wird im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht.
(3) Soweit eine anerkannte und in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit mit begleitenden und ergänzenden Lehrveranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden soll, gilt § 97 Absatz 3 entsprechend; das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und Lehrmeinungen bleibt unberührt.
(4) Die Fernuniversität Hagen des Landes Nordrhein-Westfalen kann mit Zustimmung des Senats ein Studienzentrum in Hamburg errichten.
§ 53 Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen (akademische Prüfungen) dienen der Feststellung, ob der Bewerber das Studienziel erreichen kann (Aufnahme- und Zwischenprüfungen), ob am Ende eines Studiengangs das Studienziel erreicht worden ist (Abschlußprüfungen) oder ob die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit nachgewiesen worden ist (Promotion, Habilitation, Konzertexamen).
(2) Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgenommen werden.
(3) Wer die in einer Prüfungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist, ist unabhängig von seiner Studienzeit zur Prüfung zuzulassen. Der Prüfungsanspruch wird für Prüfungen des Studiengangs erworben, für den der Bewerber immatrikuliert ist oder gewesen ist.
§ 54 Prüfungsordnungen
(1) Die Prüfungsordnungen regeln Prüfungsanforderungen und -verfahren. In die Prüfungsordnungen sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
Die Prüfungsordnungen können eine Gliederung der Prüfungen in Abschnitte vorsehen.
(2) Die zuständige Behörde kann in den Fällen des § 137 Absatz 3 Satz 3 zweiter und dritter Halbsatz die Änderung geltender Prüfungsordnungen verlangen.
(3) Prüfungsordnungen müssen den §§55 bis 62 entsprechen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen zulassen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die neue Erkenntnisse für die Studienreform erwarten lassen und zeitlich begrenzt sind, und wenn die Auswertung ihrer Ergebnisse sichergestellt wird.
(4) Dem Antrag auf Genehmigung einer Prüfungsordnung soll die auf sie abgestimmte Studienordnung beigefügt werden.
(5) Prüfungsordnungen sollen in der Regel in einem Zeitraum von fünf bis acht Jahren nach Inkrafttreten insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben aus § 66 Absatz 1 und § 67 einer Überprüfung unterzogen werden.
§ 55 Zwischen- und Abschlußprüfungen
(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, findet eine Zwischenprüfung statt. Sieht eine staatliche Prüfungsordnung keine Zwischenprüfung vor, erläßt die Hochschule eine Zwischenprüfungsordnung. Die Zwischenprüfung ist in der Regel eine studienbegleitende Prüfung; die während des Studiums zu erbringenden Leistungen müssen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sein. Der Fachbereichssprecher kann in Einzelfällen gestatten, daß von der in einer Prüfungs- oder Studienordnung festgelegten Abfolge von Zwischenprüfungs- oder Studienleistungen abgewichen wird, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums führen würde und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann besonders befähigte Studenten von einzelnen in einer Studien- oder Prüfungsordnung festgelegten Studienleistungen befreien.
(2) Die Abschlußprüfung besteht in der Regel aus einer Abschlußarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten soll, und weiteren Teilleistungen, die als Aufsichtsarbeiten (Klausuren), mündliche Prüfungen oder in anderen kontrollierten Formen in künstlerischen Studiengängen auch als Präsentation während des Studiums gefertigter künstlerischer Arbeiten zu erbringen sind. Die Abschlußprüfung kann durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden, wenn diese nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind.
(3) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sollen sich, insbesondere auch bei studienbegleitenden Prüfungen, auf die Gebiete beschränken, die für die Feststellung, ob der Student das Studienziel erreichen kann (Zwischenprüfung) oder erreicht hat (Abschlußprüfung), wesentlich sind. Die Zahl der Prüfungsleistungen soll demgemäß begrenzt sein.
(4) Studien- und Prüfungsleistungen sowie die entsprechenden Studienzeiten, die in anderen Studiengängen erbracht worden sind, sind anzurechnen, soweit sie gleichwertig sind.
§ 56 Freier Prüfungsversuch, Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung
(1) Legt ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und besteht sie nicht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt (freier Prüfungsversuch); eine als bestanden bewertete Abschlußarbeit wird auf Antrag des Bewerbers als Prüfungsleistung im weiteren Prüfungsverfahren anerkannt. Besteht der Bewerber die Prüfung, kann er auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin die in kontrollierten Formen erbrachten Teilleistungen (§ 55 Absatz 2 Satz 1) einmal vollständig wiederholen und dann entscheiden, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will.
(2) Für einzelne Studiengänge können, wenn die besonderen Verhältnisse des Studiengangs dies erfordern, die in Absatz 1 genannten Möglichkeiten ausgeschlossen oder die sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Fristen um bis zu sechs Monate verlängert werden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die in Absatz 1 genannten Möglichkeiten werden ebenso wie die Regelungen nach Absatz 2 in den Prüfungsordnungen getroffen.
§ 57 Bewertung
(1) In den Prüfungen werden die Leistungen des einzelnen Bewerbers bewertet. Bei Gruppenarbeiten kann der Beitrag des einzelnen Bewerbers als Prüfungsleistung anerkannt werden, wenn er deutlich abgrenzbar und bewertbar ist. Die Prüfungsordnungen bestimmen im einzelnen die Merkmale, die für die Abgrenzung des Beitrags des einzelnen Bewerbers maßgebend sind. Sie müssen vorsehen, daß in einem Kolloquium festzustellen ist, ob der einzelne Bewerber seinen Beitrag sowie den Arbeitsprozeß und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann.
(2) Prüfungsleistungen für Abschlußprüfungen oder für Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für den Übergang an eine andere Hochschule ist, müssen mit differenzierten Noten bewertet werden.
(3) Aus den Prüfungsleistungen eines Prüfungsfaches ist eine Note (Fachnote), aus den Fachnoten ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sollen Prüfungsleistungen und Fachnoten, soweit die Leistungen oder Prüfungsfächer unterschiedliche Bedeutung im Rahmen des Studiengangs haben, entsprechend gewichtet werden.
§ 58 Prüfungsausschüsse, Öffentlichkeit
(1) Den Prüfungsausschüssen obliegt die Organisation der Prüfungen. Die Prüfungsordnungen können ihnen weitere Aufgaben übertragen. Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind sie nicht zuständig. In Prüfungsausschüssen ist auch die Mitwirkung von Studenten vorzusehen.
(2) Die Prüfungsausschüsse gestalten das Prüfungsverfahren so, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, im Einzelfall spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen werden kann.
(3) Mitglieder der Hochschule können nach Maßgabe vorhandener Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen; Studenten, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sind zu bevorzugen. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Bewerbers ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen läßt. Satz 1 gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
§ 59 Prüfer
(1) Zum Prüfer kann bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich oder nebenberuflich nach § 27 an der Hochschule lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.
(2) Professoren und Hochschuldozenten können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern bestellt werden. Andere Angehörige des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sowie Lehrbeauftragte können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff zu Prüfern bestellt werden, soweit sie Lehraufgaben oder Aufgaben nach § 23 Absatz 2 wahrzunehmen haben.
(3) In den Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, daß abweichend von Absatz 1 auch Personen zu Prüfern bestellt werden können, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, an der die Prüfung abgenommen wird.
(4) Die jeweiligen Prüfer werden vom Prüfungsausschuß oder sonst nach der Prüfungsordnung zuständigen Stelle bestellt. Der Bewerber kann für mündliche Prüfungen und die Abschlußarbeit Prüfer vorschlagen. Den Vorschlägen ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für studienbegleitende Prüfungen.
(5) Der Prüfer bestimmt die Prüfungsgegenstände. Für mündliche Prüfungen und die Abschlußarbeit kann der Bewerber Prüfungsgegenstände vorschlagen.
(6) An der Bewertung von Prüfungsleistungen dürfen nur prüfungsberechtigte Personen mitwirken. Dies gilt auch, soweit Entscheidungen über die Bewertung von Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen oder anderen Gremien übertragen sind.
(7) Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen und in Zwischenprüfungen, soweit diese nicht studienbegleitend stattfinden, sind in der Regel von mindestens zwei Prüfern zu bewerten. Das gleiche gilt für andere Prüfungsleistungen, sofern sie als nicht ausreichend erachtet werden sollen. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Besitzers abzunehmen.
(8) Abweichend von Absatz 6 kann für Aufnahmeprüfungen vorgesehen werden, daß Studenten an der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen beratend mitwirken.
§ 60 Wiederholbarkeit
(1) Zwischen- und Abschlußprüfungen können zweimal, die Abschlußarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden. Andere Prüfungen können bis zu zweimal wiederholt werden; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzung.
(2) Die Wiederholung findet in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die der Bewerber nicht bestanden hat.
(3) Nach einer nicht bestandenen Prüfung soll der Prüfungsausschuß die Zulassung zur Wiederholungsprüfung davon abhängig machen, daß der Bewerber an einer Studienberatung teilnimmt.
(4) Für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung kann der Prüfungsausschuß dem Bewerber bestimmte Auflagen für sein Studium machen.
(5) Für studienbegleitende Prüfungen kann anstelle der Wiederholbarkeit bestimmt werden, daß Prüfungsleistungen innerhalb in der Prüfungsordnung festzulegender Fristen zu erbringen sind. Durch die Studienorganisation ist sicherzustellen, daß dem Studenten drei Prüfungsversuche innerhalb der Frist möglich sind.
§ 61 Widerspruch
(1) Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuß. Ihm gehören an:
Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 sowie je zwei Vertreter werden vom Fachbereichsrat auf Vorschlag ihrer Gruppe für ein Jahr gewählt. Der Fachbereichsrat kann Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und ihre Vertreter auch jeweils gesondert für die Prüfungen in bestimmten Studiengängen wählen. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und ihre Vertreter dürfen nicht zugleich einem der zuständigen Prüfungsausschüsse als Mitglied oder Vertreter angehören. Besitzt kein Angehöriger der Verwaltung der Hochschule die Befähigung zum Richteramt, bestimmt der Präsident einen Angehörigen der Verwaltung einer anderen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt im Einvernehmen mit dem Präsidenten dieser Hochschule.
(2) Der Widerspruchsausschuß darf die Bewertung von Prüfungsleistungen nur daraufhin überprüfen, ob der Prüfer maßgebende Vorschriften nicht beachtet hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hält der Widerspruchsausschuß einen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffenden Widerspruch für begründet und ist nicht eine bestimmte Bewertung allein Rechtens, ordnet er an, daß schriftliche Arbeiten erneut zu bewerten, andere Prüfungsleistungen erneut zu erbringen sind. Der Widerspruchsausschuß kann anordnen, daß andere Prüfer zu bestellen sind.
§ 62 Hochschulgrade
(1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder den Magistergrad. In der Diplomurkunde, oder Magisterurkunde ist auf Antrag der Studiengang zu bezeichnen.
(2) Auf Grund einer bestandenen Abschlußprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Der Magistergrad kann nicht für den Abschluß eines Fachhochschulstudiengangs verliehen werden.
(3) Die Hochschule kann für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere Grade verleihen, wenn dies in einer Vereinbarung mit einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes und der Prüfungsordnung vorgesehen ist.
§ 62a Deutsche Grade
(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
(2) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn hamburgische Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.
§ 62 b Ausländische Grade
(1) Inhaber ausländischer akademischer und entsprechender ausländischer staatlicher Grade dürfen diese grundsätzlich nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde führen. Für die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworbenen ausländischen akademischen oder entsprechenden ausländischen staatlichen Grade von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde allgemein erteilt.
(2) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung
§ 62c Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 62a Absatz 2 Grade oder Graden zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen verleiht.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 63 Promotion
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit.
(2) Die Promotion wird auf Grund, einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) oder gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen und einer mündlichen Leistung vorgenommen. Der Bewerber hat gegenüber der Hochschule an Eides Statt zu versichern, daß er seine Dissertation selbst verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraus. Der Bewerber muß die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erkennen lassen. Bewerber aus Fachhochschulen müssen ein einschlägiges Fachhochschul-Studium mit überdurchschnittlichem Ergebnis abgeschlosssen haben und die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums der für das wissenschaftliche Vorhaben relevanten Fächer an der Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, nachweisen. Soweit die Promotionsordnung keine näheren Regelungen enthält, trifft der Fachbereichssprecher die erforderlichen Entscheidungen.
(4) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(5) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen. §§ 57 Absätze 1 und 2, 58 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 3, §§ 59, 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. § 61 gilt mit der Maßgabe, daß über den Widerspruch der Fachbereichsrat entscheidet.
§ 64 Habilitation
(1) Die Habilitation dient dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung.
(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird durch eine Habilitationsschrift, durch eine oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Leistungen von außerordentlicher Bedeutung oder in Ausnahmefällen durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen. Die Habilitationsordnungen können ein Kolloquium über die Leistungen nach Satz 1 vorsehen.
(4) Über den Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Befähigungsnachweise (Absatz 3 Satz 1) zu entscheiden. Das Habilitationsverfahren soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
(5) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen. §§ 57 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 58 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 59, 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. §61 gilt mit der Maßgabe, daß über den Widerspruch der Fachbereichsrat entscheidet.
§ 65 Staatliche Prüfungsordnungen
(1) Die §§ 53 bis 60 gelten für staatliche Prüfungsordnungen, auf Grund derer ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, entsprechend, soweit diese mit dem Zweck der jeweiligen Staatsprüfung vereinbar sind. Von der Einrichtung von Prüfungsausschüssen (§ 58 Absatz 1) kann abgesehen werden, wenn die Organisation der Prüfungen einer anderen Stelle übertragen ist. Abweichend von § 59 Absatz 1 kann auch zum Prüfer bestellt werden, wer die betreffende oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die staatlichen Prüfungsordnungen sollen § 61 entsprechende Regelungen treffen; sie können eine andere Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses vorsehen. Auf Grund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung können die Hochschulen den Diplomgrad verleihen; das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Verkündung einer staatlichen Prüfungsordnung oder deren Änderung eine auf sie abgestimmte Studienordnung zu beschließen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 66 Aufgabe
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums, einschließlich der Hochschuldidaktik, im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie auf die Abschätzung der Folgen von Wissenschaft, Kunst und Technik für Gesellschaft und Natur zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Hochschulen wirken bei der Studienreform mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammen; diese fördern die Aufgabe der Hochschulen. Zu diesem Zweck kann der Senat nach Anhörung der Hochschulen Rahmenbestimmungen für die Förderung einer einheitlichen Entwicklung beschließen, die der Studienreform zugrunde zu legen sind.
(3) Die zuständige Behörde kann zu einzelnen Bereichen Studienreformberichte anfordern.
§ 67 Ziele
Die Studienreform soll gewährleisten, daß
§ 68 Maßnahmen
(1) Die Studienreform ist von den Hochschulen insbesondere durch folgende Maßnahmen vorzubereiten und zu verwirklichen:
(2) Für einen neuen Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende Prüfungsordnung erlassen oder genehmigt ist. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gestatten, wenn der Erlaß oder die Genehmigung bevorsteht und die Durchführung finanziell gesichert ist.
(3) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden; danach ist über die Einführung des Reformmodells zu entscheiden.
§ 69 (aufgehoben)
§ 70 (aufgehoben)
§ 71 (weggefallen)
§ 72 Aufgaben der Forschung
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Die Forschung soll in enger Verknüpfung mit Lehre und Studium geplant und durchgeführt werden. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis sein. In die Forschungsvorhaben sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Folgen der Anwendung einbezogen werden.
§ 73 Zusammenwirken von Forschung und Praxis
Die Hochschulen fördern im Bereich der Forschung insbesondere auch die Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen der Berufspraxis. Werden wissenschaftliche Fragestellungen an die Hochschule herangetragen, kann der Präsident vom zuständigen Fachbereich eine Stellungnahme zu der Frage einholen, ob und unter welchen Bedingungen ein entsprechendes Forschungsvorhaben durchgeführt werden kann.
§ 73 a (aufgehoben)
§ 74 Koordination der Forschung
(1) Forschungsvorhaben sind innerhalb einer Hochschule mit dem Ziel zu koordinieren, die bereitgestellten Mittel bestmöglich zu nutzen und die Tätigkeit der Mitglieder der Hochschule in der Forschung zu fördern.
(2) Die Hochschulen sollen die Bildung von Forschungsschwerpunkten anstreben. Werden Forschungsschwerpunkte als wissenschaftliche Einrichtungen betrieben, können im Errichtungsbeschluß von den §§ 107 und 108 abweichende Regelungen getroffen werden; als Leiter oder als Mitglied einer kollegialen Leitung der wissenschaftlichen Einrichtung kann jedoch nur ein ihr angehörender Professor vorgesehen werden.
(3) Eine Hochschule kann mit anderen Hochschulen oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs die Bildung eines gemeinsamen Forschungsschwerpunktes vereinbaren. In der Vereinbarung sind Bestimmungen über die Organe des Forschungsschwerpunktes und deren Entscheidungsbefugnisse zu treffen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
§ 75 Sonderforschungsbereiche
(1) Sonderforschungsbereiche sind zeitlich begrenzte Forschungsschwerpunkte mehrerer wissenschaftlicher Disziplinen mit fachübergreifendem Charakter, die zum Zwecke einer verstärkten Forschungsförderung eingerichtet werden. An einem Sonderforschungsbereich können eine Hochschule, mehrere Hochschulen und auch Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.
(2) Sonderforschungsbereiche werden in der Regel auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern eingerichtet und gefördert. Anträge auf Einrichtung von Sonderforschungsbereichen sind vom Hochschulsenat bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(3) Sie können als wissenschaftliche Einrichtungen entsprechend § 109 an einer Hochschule betrieben werden; dabei ist zu gewährleisten, daß
Im übrigen kann eine Ordnung des Sonderforschungsbereichs nähere Bestimmungen treffen. Sie ist von den Mitgliedern zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde; die Hochschule hat zuvor Stellung zu nehmen.
§ 76 Forschungsbericht
(1) Die Hochschulen legen in der Regel in dreijährigen Abständen einen Forschungsbericht vor, der einen Überblick über die Forschungstätigkeit gibt; es können Schwerpunkte gebildet werden.
(2) In den Forschungsbericht sollen insbesondere aufgenommen werden:
(3) Im Forschungsbericht sollen die Planung, Durchführung und Koordinierung von Forschungsvorhaben gewürdigt werden; der Forschungsbericht soll Grundlage für Verbesserungen der Forschungsorganisation sein.
(4) Die Mitglieder der Hochschulen haben bei der Erstellung des Forschungsberichts mitzuwirken.
§ 77 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. Die Hochschulen sollen hierzu Grundsätze aufstellen.
§ 78 Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Mitglieder der Hochschulen, zu deren dienstlichen Aufgaben die Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen dieser Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sollen in absehbarer Zeit veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Präsidenten der Hochschule anzuzeigen; die Anzeige muß alle Angaben enthalten, die eine Beurteilung des Vorhabens nach Absatz 2 ermöglichen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die hamburgischen Bestimmungen. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sollen mindestens die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen vereinbart werden.
(6) Sämtliche Einnahmen einschließlich von Gemeinkosten und Entgelten für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung. Die Verpflichtung zur Abführung von Versorgungszuschlägen bleibt unberührt.
(7) Das Nähere über Drittmittelprojekte regeln die Hochschulen durch Satzung.
(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
§ 79 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Entwicklungsvorhaben imRahmen angewandter Forschung
(1) Künstlerische Entwicklungsvorhaben dienen der Erarbeitung und Präsentation künstlerischer Werke, der Gewinnung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Kunst und Kunstausübung sowie der Weiterentwicklung von Lehre und Studium.
(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sinngemäß.
§ 80 Der Präsident
(1) Der Präsident leitet die Hochschule. Er vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er sorgt für das Zusammenwirken der Organe der Hochschule, der Lehrenden, der Mitarbeiter und der Studenten sowie, sofern dies erforderlich ist, für einen Ausgleich zwischen ihnen. Er sorgt dafür, daß die Organe der Hochschule, die Lehrenden, die Mitarbeiter und die Studenten zusammenwirken, daß erforderlichenfalls ein Ausgleich zwischen ihnen stattfindet, und daß die zuständigen Organe ihre Verpflichtung zur Frauenförderung erfüllen.
(2) Der Präsident leitet die Verwaltung der Hochschule in eigener Zuständigkeit und kann in diesem Rahmen Weisungen erteilen. In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist er an die Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Er kann mit der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten der Wirtschafts- und Personalverwaltung (§ 6 Absatz 2 Nummern 1 bis 4) sowie der Angelegenheiten nach § 6 Absatz 3 andere Stellen der Hochschule beauftragen. Er wirkt über den Fachbereichssprecher darauf hin, daß die Mitglieder der Hochschule ihre Lehr-, Studienfachberatungs- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen, und kann dem Fachbereichssprecher diesbezügliche Weisungen erteilen.
(3) Hält der Präsident einen Beschluß oder eine Maßnahme anderer Stellen der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluß oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die zuständige Behörde zu unterrichten.
(4) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, zur Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Maßnahmen getroffen haben.
(5) Der Präsident ist auf Verlangen über jede Angelegenheit im Bereich der Hochschule zu unterrichten. Er kann Vorlage der Akten fordern. Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen. Der Präsident kann einen Vertreter entsenden. Er kann die kurzfistige Einberufung der Gremien fordern.
(6) Der Präsident kann von den zuständigen Stellen der Hochschule die Beratung bestimmter Angelegenheiten und eine Entscheidung oder Stellungnahme verlangen.
(7) Der Präsident übt als Auftragsangelegenheit das Hausrecht und die Ordnungsgewalt (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) in den Einrichtungen und im Gelände der Hochschule aus. Er kann mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle andere Personen beauftragen. Er trifft Regelungen für die Benutzung der der Hochschule zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen (§ 6 Absatz 2 Nummer 3), soweit nicht die Benutzungsordnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 107 Absatz 3) Bestimmungen enthalten.
§ 81 Rechtsstellung des Präsidenten
(1) Der Präsident wird vom Konzil auf Grund eines Wahlvorschlags des Hochschulsenats gewählt. Die Hochschule gibt vor Aufstellung des Wahlvorschlags der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Der gewählte Präsident ist dem Senat zur Bestellung vorzuschlagen.
(2) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie kann bei der Bestellung nach Erörterung mit dem Hochschulsenat und im Einvernehmen mit dem Konzil auf höchstens neun Jahre festgesetzt werden. Der Präsident ist verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung seines Amtsnachfolgers, längstens jedoch für ein Jahr, weiterzuführen. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(3) Zum Präsidenten kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
§ 82
Die Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten und unterstützen ihn in seiner Amtsführung. Ihnen werden im Rahmen der Gesamtverantwortung des Präsidenten Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen.
(2) Die Vizepräsidenten werden aus den der Hochschule angehörenden Professoren vom Konzil für zwei Jahre gewählt.
(3) Sind der Präsident und die Vizepräsidenten in ihrer Amtsführung verhindert, vertritt sie der jeweils dienstälteste dem Hochschulsenat angehörende Professor.
(4) In den Hochschulen wird ein Vizepräsident gewählt. In der Universität und in der Fachhochschule können bis zu zwei Vizepräsidenten gewählt werden. Der Ärztliche Direktor des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf nimmt die Aufgabe eines Vizepräsidenten der Universität für den Fachbereich Medizin und das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf wahr.
§ 83
Rektorat
(1) Die Grundordnung kann vorsehen, daß die Hochschule durch ein Rektorat geleitet wird. Ihm gehören an
Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Rektorat nicht anzuwenden.
(2) Der Rektor und die Prorektoren werden aus den der Hochschule angehörenden Professoren für mindestens zwei und höchstens vier Jahre vom Konzil gewählt und vom Senat bestellt; § 81 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. Der Rektor nimmt sein Amt hauptberuflich wahr; in der Hochschule für Wirtschaft und Politik, der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater kann die Grundordnung die nebenberufliche Wahrnehmung des Rektorenamtes vorsehen.
(3) Der Kanzler wird auf Vorschlag des Hochschulsenats vom Senat bestellt. Er muß die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) Das Rektorat nimmt die Aufgaben des Präsidenten wahr. Hiervon ausgenommen sind die in § 80 Absatz 1 Satz 2 sowie Absätze 3, 4 und 7 genannten Aufgaben, die dem Rektor vorbehalten sind.
(5) Das Rektorat weist auf Vorschlag des Rektors seinen Mitgliedern intern bestimmte Aufgabenbereiche zu, in denen diese die laufenden Geschäfte eigenständig wahrnehmen. Hiervon ausgenommen ist die in § 80 Absatz 2 Satz 1 genannte Aufgabe (Leitung der Hochschulverwaltung), die der Kanzler als Mitglied des Rektorats wahrnimmt.
§ 84
Aufgaben
(1) Der Hochschulsenat entscheidet in allen die gesamte Hochschule berührenden Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Der Hochschulsenat beschließt insbesondere über:
(3) Der Hochschulsenat koordiniert, soweit dies erforderlich ist, die Tätigkeit der Fachbereiche. Er kann zu diesem Zweck Beschlüsse und Maßnahmen der Fachbereiche aufheben und durch eigene Beschlüsse oder Maßnahmen ersetzen. Er kann für Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche betreffen, gemeinsame Kommissionen dieser Fachbereiche mit Beratungs- oder Beschlußrechten einsetzen und Rahmenordnungen beschließen.
(4) Der Präsident ist verpflichtet, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angelegenheiten dem Hochschulsenat zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Hochschulsenat kann jede die gesamte Hochschule berührende Selbstverwaltungsangelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zur Entscheidung an sich ziehen; die Befugnisse des Präsidenten und des Konzils bleiben unberührt.
§ 85
Zusammensetzung
(1) Dem Hochschulsenat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
a) in der Universität und der Fachhochschule elf Professoren, vier Studenten, vier akademische Mitarbeiter und zwei sonstige Mitarbeiter; bei Wahl von zwei Vizepräsidenten beträgt die Zahl der Professoren zehn, im Fall der Rektoratsverfassung neun;
b) in den anderen Hochschulen sieben Professoren, drei Studenten, zwei akademische Mitarbeiter und ein sonstiger Mitarbeiter; im Fall der Rektoratsverfassung beträgt die Zahl der Professoren sechs, die der akademischen Mitarbeiter drei.
Soweit die sonstigen Mitarbeiter nur beratend mitwirken, wird die Gruppe der Studenten, in der Universität und der Fachhochschule darüber hinaus auch die Gruppe der akademischen Mitarbeiter um je ein Mitglied verstärkt.
(2) Die Fachbereichssprecher und die Frauenbeauftragte der Hochschule sind Mitglieder des Hochschulsenats mit beratender Stimme. Die Grundordnung kann vorsehen, daß sie dem Hochschulsenat stimmberechtigt angehören. In diesem Fall ist dafür Sorge zu tragen, daß die sich aus Absatz 1 ergebenden Grundsätze für die Zusammensetzung beachtet werden; insbesondere darf die Gruppe der Professoren nicht über mehr Stimmen verfügen, als ihr nach Absatz 1 zustehen. Ferner bedarf in diesem Fall die Wahl der Fachbereichssprecher außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren; § 123 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der leitende Verwaltungsbeamte der Hochschule, im Fall der Rektoratsverfassung der Kanzler, nimmt an den Sitzungen des Hochschulsenats teil. Der Hochschulsenat kann Sachverständige als Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 86
Ausschüsse und Beauftragte
(1) Der Hochschulsenat setzt folgende Ausschüsse und Beauftragte ein:
Ist wegen der Größe oder Aufgabenstellung der Hochschule die Einsetzung der in Satz 1 genannten Ausschüsse nicht erforderlich, können die Aufgaben der Ausschüsse nach Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 einem Hauptausschuß übertragen werden. Die sich aus Satz 1 Nummern 2 und 3 ergebenden Aufgaben können einem gemeinsamen Ausschuß übertragen werden.
2) Der Hochschulsenat kann für bestimmte Angelegenheiten weitere Ausschüsse oder Beauftragte einsetzen.
(3) Der Hochschulsenat kann den Ausschüssen Entscheidungsbefugnisse übertragen. In diesem Fall müssen die Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Im übrigen sollen alle Gruppen angemessen vertreten sein.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden vom Hochschulsenat gewählt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können auch Personen gewählt werden, die nicht dem Hochschulsenat angehören. Die Wahl der Gruppenvertreter bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Hochschulsenatsmitglieder der betreffenden Gruppe.
(5) Für Beauftragte des Hochschulsenats gilt Absatz 4 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Die Grundordnung kann weitere Bestimmungen über die Ausschüsse treffen.
§ 87
Ausschuß für die vorlesungsfreie Zeit
(1) Der Ausschuß nimmt in der vorlesungsfreien Zeit die Aufgaben des Hochschulsenats wahr, sofern dieser nicht selbst zusammentritt. Beschlüsse des Hochschulsenats kann er nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufheben oder ändern.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses müssen Mitglieder oder Stellvertreter von Mitgliedern des Hochschulsenats sein. Die Zusammensetzung muß dem Verhältnis der Gruppen im Hochschulsenat entsprechen. Vorsitzender des Ausschusses ist der Präsident.
(3) Für die Zusammensetzung und den Vorsitz des Hauptausschusses (§ 86 Absatz 1 Satz 2) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 88
Haushaltsausschuß
(1) Der Ausschuß berät den Präsidenten in Haushaltsangelegenheiten und bereitet Entscheidungen des Hochschulsenats insbesondere über den Gesamtvorschlag der Hochschule für den Haushaltsplan vor. Er berät über den mittelfristigen Finanzbedarf der Hochschule.
(2) Vorsitzender des Ausschusses ist der Präsident; dies gilt auch für den gemeinsamen Ausschuß nach § 86 Absatz 1 Satz 3.
§ 89
Planungsausschuß
(1) Der Ausschuß berät den Präsidenten in Struktur- und Planungsfragen und bereitet Entscheidungen des Hochschulsenats vor. Er berät insbesondere über die mittel- und langfristige Planung für die Hochschule, die Bildung, Veränderung oder Aufhebung von Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Sonderforschungsbereichen und sonstigen Forschungsschwerpunkten, die Einführung neuer Studiengänge, Studienrichtungen und Fortbildungsveranstaltungen sowie die Struktur des Lehrkörpers.
(2) Vorsitzender des Ausschusses ist der Präsident.
§ 90
Ausschuß für Lehre und Studium
(1) Dem Ausschuß obliegt die Sorge für die die gesamte Hochschule berührenden Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Studienreform. Hierzu gehören auch Fragen der Studienberatung, der Hochschuldidaktik, des Prüfungswesens und der Gestaltung des akademischen Unterrichts.
(2) Der Ausschuß kann von jedem Mitglied der Hochschule in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums angerufen werden. Er überprüft die Angelegenheit. Vermag er kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten herzustellen, legt er seine Stellungnahme mit einer Empfehlung den Beteiligten und dem Präsidenten vor.
(3) Dem Ausschuß gehören Professoren, Studenten und akademische Mitarbeiter zu gleichen Teilen an.
§ 91
Ausschuß für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs
(1) Aufgabe des Ausschusses ist es, Empfehlungen für die Entwicklung der Forschung, insbesondere für die interdisziplinäre Forschung und für die Koordinierung von Forschungsvorhaben, zu geben.
(2) Der Ausschuß sorgt ferner für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Er hat das Recht, sich jederzeit über den Stand der Habilitations- und Promotionsverfahren zu unterrichten. Auf Antrag eines Beteiligten oder Bewerbers ist er zur Überprüfung verpflichtet. Er sorgt, soweit dies erforderlich ist, für einen zeit- und sachgerechten Ablauf des Verfahrens.
§ 91 a
Ausschuß für Frauenförderung
(1) Dem Ausschuß obliegt die Begleitung und Überprüfung der von den Hochschulen ergriffenen Maßnahmen nach § 3 Absatz 2, insbesondere der Einhaltung der Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Ausschuß für Frauenförderung kann auch eigene Initiativen für Maßnahmen nach Satz 1 entwickeln. Der Ausschuß hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung an der Hochschule, den einzelnen Fachbereichen und den sonstigen Einrichtungen der Hochschule zu unterrichten.
(2) Der Ausschuß wird auf Vorschlag der weiblichen Mitglieder der jeweiligen Mitgliedsgruppe im Hochschulsenat vom Hochschulsenat gewählt. Ihm gehören in der Regel Frauen an. Er setzt sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Gruppen zusammen. Der Ausschuß hat insgesamt acht Mitglieder. Vorsitzende des Ausschusses ist die Frauenbeauftragte der Hochschule oder ihre Stellvertreterin.
(3) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Ausschusses beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder zwei Jahre.
§ 91 b
Frauenbeauftragte der Hochschule
(1) Der Hochschulsenat wählt aus der Gruppe der Professoren oder der akademischen Mitarbeiter aufgrund eines Vorschlags des Ausschusses für Frauenförderung für zwei Jahre eine Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin; Wiederwahl ist zulässig. Frauen aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiter sind nur wählbar, wenn sie unbefristet oder mindestens solange befristet beschäftigt sind, daß ihre künftige Amtszeit nach Satz 1 nicht unterschritten wird.
(2) Die Frauenbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaftlerinnen und Studentinnen und zur Beseitigung von Nachteilen für die weiblichen Hochschulmitglieder. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule und wirkt an der Aufstellung von Frauenförderplänen für die Hochschule und die Fachbereiche mit. Sie berichtet dem Hochschulsenat regelmäßig über ihre Arbeit.
§ 91 c
Beauftragter für die Belange
der behinderten Studenten
(1) Der Hochschulsenat wählt für zwei Jahre den Beauftragten für die Belange der behinderten Studenten und seinen Stellvertreter; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Grundordnung regelt das Nähere über die Bestellung und die Aufgaben des Beauftragten für die Belange der behinderten Studenten.
§ 92
(aufgehoben)
§ 93
Aufgaben
(1) Das Konzil
(2) Das Konzil hat das Recht, die zu den Aufgaben der Hochschule gehörenden Angelegenheiten zu erörtern, mit Ausnahme der in § 42 genannten Ordnungsverfahren. Es kann von den zuständigen Stellen der Hochschule eine Stellungnahme zu einer bestimmten Angelegenheit oder die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung verlangen. Wird die Überprüfung einer Entscheidung gefordert, kann das Konzil mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, daß das Verlangen bis zur erneuten Entscheidung der zuständigen Stelle der Hochschule ganz oder teilweise aufschiebende Wirkung hat; dies gilt nicht für Auftragsangelegenheiten.
(3) In Hochschulen, deren Größe die Bildung mehrerer zentraler Kollegialorgane nicht erfordert, kann die Grundordnung vorsehen, daß ein Konzil nicht gebildet wird. Wird ein Konzil nicht gebildet, nimmt der Hochschulsenat die Aufgaben nach Absatz 1 wahr.
§ 94
Zusammensetzung
(1) Das Konzil besteht an der Universität und der Fachhochschule aus 61, an den anderen Hochschulen aus 31 Mitgliedern. Vorsitzender ist ein Vizepräsident; er wird der Gruppe der Professoren zugeordnet. Diese Gruppe erhält insgesamt so viele Sitze und Stimmen, wie für die absolute Mehrheit erforderlich und hinreichend sind. Die anderen Gruppen erhalten zu gleichen Teilen die übrigen Sitze und Stimmen. Sieht die Grundordnung die Bildung einer Mitgliedergruppe nach § 10 Absatz 2 Satz 2 vor, gelten die in Satz 1 genannten Zahlen als Obergrenze.
(2) Die Fachbereiche sollen regelmäßig mit je einem Vertreter jeder Gruppe im Konzil vertreten sein.
(3) Der Präsident, die anderen Mitglieder des Hochschulsenats, die Vorsitzenden der Personalräte und ein Vertreter des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Sitzungen des Konzils mit beratender Stimme teil.
§ 95
Einberufung, Verfahren
(1) Das Konzil wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester einberufen. Der Vorsitzende muß es ferner einberufen, wenn der Präsident, der Hochschulsenat oder mehr als ein Drittel der Mitglieder des Konzils es verlangt.
(2) Eine Angelegenheit der in § 93 Absatz 2 bezeichneten Art wird auf die Tagesordnung gesetzt, wenn mindestens drei Viertel der Vertreter einer Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Konzils es beantragen. Eine solche Angelegenheit wird erst erörtert, nachdem die anderen auf der Tagesordnung stehenden Punkte behandelt worden sind.
(3) An den Sitzungen des Konzils können Mitglieder der Hochschule als Zuhörer nach Maßgabe vorhandener Plätze teilnehmen. Die Öffentlichkeit kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ganz oder für einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden.
§ 96
Gliederung
(1) Die Hochschulen gliedern sich in Fachbereiche.
(2) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen beschließt der Hochschulsenat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 137 Absatz 3 gilt entsprechend. Fachbereiche können in begründeten Ausnahmefällen auch von der zuständigen Behörde errichtet, geändert oder aufgehoben werden; der Hochschulsenat und die betroffenen Fachbereiche sind vorher zu hören.
§ 97
Aufgaben
(1) Die Fachbereiche nehmen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf ihren Fachgebieten die Aufgaben der Hochschule wahr. Sie tragen dafür Sorge, daß ihre Angehörigen, ihre wissenschaftlichen Einrichtungen und ihre Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Fachbereiche erlassen die Studien- und Prüfungsordnungen. Vor der Anzeige einer Studienordnung an die zuständige Behörde und vor der Genehmigung einer Prüfungsordnung durch die zuständige Behörde nimmt der Hochschulsenat Stellung; er kann die Ordnungen einmal mit seiner Stellungnahme zu erneuter Beratung an den Fachbereich zurückverweisen.
(3) Die Fachbereiche sorgen für die Vollständigkeit und Ordnung des Unterrichts entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie bestimmen insoweit die Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Rahmen der dienstrechtlichen Regelungen; dabei sind andere dienstliche Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.
(4) Entsprechend Absatz 3 stellen die Fachbereiche für mindestens zwei Semester (ein Studienjahr) einen Lehrveranstaltungsplan auf. Dabei ist das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist (notwendiges Lehrangebot), sicherzustellen. Ferner sollen zur Vertiefung und Ergänzung des Studiums dafür geeignete Lehrveranstaltungen auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Lehrveranstaltungspläne sind dem Präsidenten vorzulegen.
(5) Die Fachbereiche sorgen für eine regelmäßige Studienfachberatung.
(6) Die Fachbereiche sorgen für die Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses. Sie stellen Frauenförderpläne auf, in denen festzulegen ist, in welcher Zeit und mit welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen der Anteil der Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal erhöht werden soll, und sorgen für deren Umsetzung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen; die Frauenbeauftragte des Fachbereichs ist zu beteiligen. Sie sind für die Organisation der Forschung verantwortlich. Soweit die Forschungsaufgaben in ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen wahrgenommen werden, sind diese zu koordinieren; zu diesem Zweck können die Fachbereiche Beschlüsse und Maßnahmen der wissenschaftlichen Einrichtungen aufheben und durch eigene Beschlüsse ergänzen.
(7) Die Fachbereiche verleihen die akademischen Grade.
(8) Die Fachbereiche sind verpflichtet, für eine Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen, insbesondere für eine Abstimmung der Lehr- und Forschungsaufgaben, zu sorgen.
§ 98
Organe
Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fachbereichssprecher.
§ 99
Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Fachbereichs, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung der Hochschule nichts anderes bestimmt. Er beschließt über eine mittelfristige Finanz- und Aufgabenplanung.
(2) Dem Fachbereichsrat gehören an:
a) vier Professoren,
b) ein Student,
c) ein akademischer Mitarbeiter,
d) ein sonstiger Mitarbeiter;
a) acht Professoren,
b) drei Studenten,
c) drei akademische Mitarbeiter,
d) ein sonstiger Mitarbeiter;
a) der Ärztliche Direktor als Vorsitzender,
b) zehn weitere Professoren,
c) zwei Ärzte aus den akademischen Lehrkrankenhäusern, die auf Vorschlag des Ärztlichen Direktors vom Fachbereichsrat gewählt werden; davon muß einer Professor nach § 17 Absatz 1 sein oder die Einstellungsvoraussetzungen des § 15 erfüllen,
d) vier Studenten,
e) vier akademische Mitarbeiter,
f) zwei sonstige Mitarbeiter.
Die Frauenbeauftragte des Fachbereichs gehört dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Soweit die sonstigen Mitarbeiter nur beratend mitwirken, ist die Zahl der Studenten entsprechend zu erhöhen.
(3) Die Hochschule kann durch Satzung eine von Absatz 2 abweichende Zusammensetzung vorsehen, wenn dies wegen der Personalstruktur zur besseren Erledigung der Aufgaben notwendig ist. Die absolute Mehrheit der Professoren und die Vertretung der übrigen im Fachbereich vorhandenen Gruppen ist zu gewährleisten.
(4) Werden Fragen eines Faches behandelt, das im Fachbereichsrat nicht durch einen Professor vertreten ist, wird ein Professor dieses Faches mit beratender Stimme hinzugezogen. Der Fachbereichsrat kann andere Sachverständige als Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
§ 100
Fachbereichssprecher
(1) Aufgabe des Fachbereichssprechers ist es, den Fachbereich zu leiten und zu vertreten, insbesondere
(2) Der Fachbereichssprecher ist Vorsitzender des Fachbereichsrats. Er bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Er kann an den Sitzungen der Ausschüsse des Fachbereichsrats beratend teilnehmen, soweit er ihnen nicht als Mitglied angehört.
(3) Hält der Fachbereichssprecher einen Beschluß des Fachbereichsrats oder eines seiner Ausschüsse für rechtswidrig, hat er eine erneute Beratung und Beschlußfassung herbeizuführen. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Präsident zu unterrichten.
(4) Der Fachbereichssprecher kann unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehören, allein treffen. Sie können vom Fachbereichsrat geändert oder aufgehoben werden.
(5) Der Fachbereichssprecher und seine Vertreter werden aus den dem Fachbereichsrat angehörenden Professoren grundsätzlich für vier Jahre gewählt. Eine Amtszeit von zwei Jahren ist möglich, wenn feststeht, daß der Prodekan dem Dekan in den folgenden zwei Jahren nachfolgt. Der Fachbereichsrat kann auch in anderen begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Präsidenten andere als die in Satz 1 genannten Amtszeiten festlegen. Soweit der Fachbereichssprecher nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrats ist, gehört er diesem kraft Amtes bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Vorsitzender an. Der Fachbereichssprecher führt die Bezeichnung Dekan, seine Vertreter führen die Bezeichnung Prodekan. Ist die Amtszeit des Fachbereichssprechers länger als die Amtszeit des Fachbereichsrats, ist der Fachbereichssprecher bis zum Ablauf seiner Amtszeit als Vorsitzender stimmberechtigtes Midglied des Fachbereichsrats. Sind der Fachbereichssprecher und seine Vertreter in ihrer Amtsführung verhindert, vertritt sie der jeweils dienstälteste dem Fachbereichsrat angehörende Professor.
§ 101
Ausschüsse und Fachbereichsbeauftragte
(1) Der Fachbereichsrat setzt eine Frauenbeauftragte ein und kann Ausschüsse sowie weitere Beauftragte einsetzen; § 86 Absätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Berufungsausschüssen sollen mindestens zwei Frauen angehören, darunter eine Professorin. Für die Entscheidung von Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis bilden.
(2) In einem Fachbereich kann ein Professor als Fachbereichsbeauftragter für die Weiterentwicklung der Lehre für Angelegenheiten des Studiums und der Nachwuchsförderung eingesetzt werden.Dieser nimmt unter der Verantwortung des Fachbereichssprechers die Aufgaben des Fachbereichs nach § 97 Absätze 3 bis 5 und 6 Satz 1 wahr; ihm können weitere Aufgaben übertragen werden. Er arbeitet mit dem Ausschuß für Lehre und Studium (§ 90) zusammen. Die Einsetzung dieses Fachbereichsbeauftragten kann auch vom Hochschulsenat vorgeschlagen werden; sie bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrats.
(3) Der Fachbereichsrat trägt dafür Sorge, daß seine Aufgaben auch in der vorlesungsfreien Zeit wahrgenommen werden können; § 87 gilt entsprechend.
§ 102
Studienreformausschuß
(1) Jeder Fachbereichsrat setzt einen ständigen Ausschuß zur Beratung von Angelegenheiten des Studiums und der Studienreform ein. Soweit dies zur besseren Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, kann der Hochschulsenat auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, daß in einem Fachbereich mehrere Studienreformausschüsse eingesetzt werden.
(2) Der Studienreformausschuß unterbreitet den zuständigen Stellen Vorschläge. Empfehlungen an den Fachbereichsrat zu Fragen des Studiums und der Studienreform können von diesem nur mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt werden.
(3) Der Studienreformausschuß wirkt in Prüfungsangelegenheiten mit den Prüfungsausschüssen zusammen.
(4) Ist ein Fachbereichsbeauftragter für Angelegenheiten des Studiums und der Nachwuchsförderung eingesetzt worden, führt dieser den Vorsitz im Studienreformausschuß.
§ 102 a
Mitwirkung in besonderen Fällen
(1) Beim Erlaß von Promotions- und Habilitationsordnungen können auch diejenigen Professoren des Fachbereichs stimmberechtigt mitwirken, die dem Fachbereichsrat nicht als Mitglieder angehören.
(2) An der Entscheidung über Vorschläge für die Berufung von Professoren (§ 14 Absatz 3 Satz 4) können Professoren des Fachbereichs, die dem Fachbereichsrat nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, wenn sie dem Fachbereichssprecher innerhalb der Bewerbungsfrist für die zu besetzende Professorenstelle schriftlich mitteilen, daß sie ihr Stimmrecht ausüben wollen.
(3) An Entscheidungen über Habilitationen können Professoren des Fachbereichs, die dem Entscheidungsorgan nicht angehören, stimmberechtigt mitwirken, wenn sie ein eigenes schriftliches Gutachten zur Habilitationsschrift rechtzeitig abgegeben haben.
(4) Sind die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 einem Ausschuß mit Entscheidungsbefugnissen oder einer gemeinsamen Kommission übertragen worden, gelten die Mitwirkungsvorschriften für Professoren entsprechend.
§ 103
Gemeinsame Kommissionen
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Fachbereiche, die eine Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, können gemeinsame Kommissionen gebildet werden. Dies gilt auch für Fachbereiche verschiedener Hochschulen.
(2) Eine gemeinsame Kommission wird auf Beschluß des Hochschulsenats gebildet, geändert oder aufgehoben. Durch den Beschluß zur Bildung einer gemeinsamen Kommission sind mindestens Aufgaben, Übertragung von Entscheidungsbefugnissen, Arbeitsweise, Fristen für die Erledigung der Aufgaben und Zusammensetzung zu regeln. Soll eine gemeinsame Kommission eine Aufgabe unbefristet erfüllen, bedarf der Beschluß der Genehmigung der zuständigen Behörde; § 137 Absatz 3 gilt entsprechend. Gemeinsame Kommissionen können auch von der zuständigen Behörde gebildet, geändert oder aufgehoben werden; der Hochschulsenat ist vorher zu hören.
§ 104
Studienbereiche
Zur Entwicklung und Reform von Studiengängen, die Fächer aus mehreren Fachbereichen einbeziehen, sowie zur Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehrangebots für derartige Studiengänge können Studienbereiche gebildet und diesen Entscheidungsbefugnisse der beteiligten Fachbereiche übertragen werden. Dies gilt auch für Fachbereiche verschiedener Hochschulen. Für die Bildung, Änderung und Aufhebung von Studienbereichen gilt § 103 Absatz 2 entsprechend.
§ 105
Besondere Bestimmungen
(1) In der Hochschule für Wirtschaft und Politik werden keine Fachbereiche gebildet. Die dem Fachbereichssprecher nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben werden vom Präsidenten, die dem Fachbereichsrat obliegenden Aufgaben werden vom Hochschulsenat wahrgenommen. Der Hochschulsenat der Hochschule für Wirtschaft und Politik kann für die Fachgebiete Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaft, Soziologie und Volkswirtschaftslehre je einen Ausschuß einsetzen. Erhalten diese Entscheidungsbefugnisse, müssen die Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen; im übrigen sollen alle Gruppen angemessen vertreten sein.
(2) Die Hochschulen können Beiräte berufen. Diese unterstützen und fördern die Hochschulen und wirken bei der Erfüllung von deren Aufgaben beratend mit. Den Beiräten sollen insbesondere Vertreter von gesellschaftlichen Gruppen sowie hervorragende Persönlichkeiten des geistigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, sozialen oder wirtschaftlichen Lebens angehören. Abgeordnete der Bürgerschaft und Senatoren können nicht Mitglieder von Beiräten sein. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung.
(3) Bei Studiengängen, die keinem Fachbereich zugeordnet sind, nimmt der Hochschulsenat die Aufgaben eines Fachbereichsrats, der Präsident die Aufgaben eines Fachbereichsprechers wahr.
(4) Die Forschungsschwerpunkte der Technischen Universität Hamburg-Harburg gelten als Fachbereiche, ihre Studiendekanate als Studienbereiche; § 100 Absatz 5 Satz 1 2. Halbsatz ist nicht anzuwenden.
(5) Soweit andere als künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen zur Ergänzung ihres Lehrangebots künstlerische Studiengänge oder Studienanbieten, können die für die künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen geltenden Bestimmungen entsprechend angewendet werden.
§ 106 Aufgaben, Errichtung
(1) Soweit und solange bestimmte dauernde Aufgaben auf dem Gebiet der Forschung oder zur Durchführung der Lehre zu erfüllen sind, die eine ständige Bereitstellung von Personal und Sachmitteln in größerem Umfang erfordern, werden wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Kliniken) gebildet. Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse einer wissenschaftlichen Einrichtung sind bei der Errichtung zu bestimmen. Die Kliniken und medizinischen Institute erfüllen zugleich die ihnen obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Wissenschaftliche Einrichtungen sind für die Verwendung der ihnen zugewiesenen wissenschaftlichen, künstlerischen und sonstigen Mitarbeiter sowie der Sachmittel verantwortlich.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen werden nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche vom Hochschulsenat errichtet, geändert oder aufgehoben. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde; § 137 Absatz 3 gilt entsprechend. Wissenschaftliche Einrichtungen können auch von der zuständigen Behörde errichtet, geändert oder aufgehoben werden; der Hochschulsenat und die beteiligten Fachbereiche sind vorher zu hören.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen werden einem Fachbereich zugeordnet und stehen unter dessen Verantwortung. Sie können mehreren Fachbereichen zugeordnet werden; in diesem Fall sind der verantwortliche Fachbereich und die Beteiligung der anderen Fachbereiche zu bestimmen. Wissenschaftliche Einrichtungen können auch dem Hochschulsenat als zentrale Einrichtungen zugeordnet werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist; in diesen Fällen nimmt der Hochschulsenat insoweit die Aufgaben eines Fachbereichsrats, der Präsident die Aufgaben eines Fachbereichssprechers wahr.
(5) Bei der Errichtung einer wissenschaftlichen Einrichtung kann bestimmt werden, daß ein Institutsrat nicht gebildet wird; ein Institutsrat wird nicht gebildet, wenn der wissenschaftlichen Einrichtung weniger als vier Mitglieder der Professorengruppe angehören. In diesem Fall nimmt der Fachbereichsrat oder der Hochschulsenat die Aufgaben eines Institutsrats wahr. § 108 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Werden im Fachbereichsrat Angelegenheiten einer wissenschaftlichen Einrichtung beraten, nimmt deren Geschäftsführender Direktor mit beratender Stimme teil.
§ 107
Institutsrat
(1) Der Institutsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Selbstverwaltungsangelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtung, wie sie bei der Errichtung bestimmt worden sind. In Angelegenheiten des öffentlichen Gesundeitswesens kann der Institutsrat Empfehlungen und Beschlüsse nicht fassen.
(2) Die Institutsräte der Kliniken führen die Bezeichnung "Klinikrat".
(3) Der Institutsrat erläßt Vorschriften über die Benutzung der wissenschaftlichen Einrichtung, soweit nicht der Fachbereich Bestimmungen erlassen hat. Vor der Genehmigung durch den Präsidenten ist der Fachbereich oder, wenn die wissenschaftliche Einrichtung diesem zugeordnet ist, der Hochschulsenat zu hören.
(4) Dem Institutsrat gehören an:
§ 108
Geschäftsführender Direktor
(1) Der Institutsrat wählt aus den der wissenschaftlichen Einrichtung angehörenden Professoren für eine begrenzte Amtszeit einen Geschäftsführenden Direktor und dessen Vertreter. In den Kliniken und den klinisch-theoretischen Instituten, die in erheblichem Umfang Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens wahrnehmen, setzt das Amt des Geschäftsführenden Direktors und seines Vertreters eine hinreichend breite Vorbildung und Tätigkeit in dem Hauptfach der Klinik oder des Instituts voraus. Die Wahl eines Geschäftsführenden Direktors ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Geschäftsführende Direktor vertritt die wissenschaftliche Einrichtung und führt deren Geschäfte in eigener Verantwortung; § 100 Absatz 1 gilt entsprechend. Er ist Vorsitzender des Institutsrats. Er ist an dessen Beschlüsse gebunden. Auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens ist er für die Erfüllung der der wissenschaftlichen Einrichtung obliegenden Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführende Direktor kann gegen die Beschlüsse des Institutsrats Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Institutsrat dem Einspruch nicht ab, entscheidet der Fachbereichsrat oder, wenn die wissenschaftliche Einrichtung diesem zugeordnet ist, der Hochschulsenat.
§ 109
Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Die zuständige Behörde kann einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb einer Hochschule, an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung und im Einvernehmen mit der Hochschule die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Macht die Einrichtung von dieser Befugnis Gebrauch, gilt § 9 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die Verleihung kann widerrufen werden; der Hochschulsenat und der zuständige Fachbereichsrat sind vorher zu hören.
§ 110
Betriebseinheiten
(1) Betriebseinheiten haben für die Hochschulen bestimmte Dienstleistungen zu erbringen und die Tätigkeit der Hochschulen zu unterstützen. Rechenzentren, Bibliotheken, Werkstätten, Labors, Sammlungen, Großgeräte und andere Einrichtungen sollen Betriebseinheiten bilden. § 106 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Betriebseinheiten werden als zentrale Einrichtungen dem Hochschulsenat zugeordnet, es sei denn, daß eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung durch die Zuordnung zu einem Fachbereich erreicht werden kann.
(3) Der Leiter einer Betriebseinheit wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Hochschulsenats oder des Fachbereichsrats bestellt. Der Leiter ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben der Betriebseinheit sowie für die Verwendung von Personal und Sachmitteln, die der Betriebseinheit zugewiesen sind.
§ 111
Wahrnehmung der Aufgaben in der Informations- und Kommunikationstechnik
Die Hochschulen arbeiten bei der Informations- und Kommunikationstechnik in einem Verbund zusammen; die Zusammenarbeit wird von der zuständigen Behörde koordiniert.
§ 112
Bibliothekswesen
(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek und die Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen bilden einen Bibliotheksverbund, in dem insbesondere die Buch- und Zeitschriftenerwerbungen aufeinander abzustimmen sind; die Bestände der Verbundbibliotheken sind in einen gemeinsamen Katalog aufzunehmen. Andere Bibliotheken, insbesondere solche der wissenschaftlichen Einrichtungen an einer Hochschule (§109), können in den Bibliotheksverbund einbezogen werden.
(2) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine zentrale Bibliothek der Hochschulen. Die Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen sind beim Erwerb von Büchern und Zeitschriften unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 selbständig.
(3) Der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek übt die Fachaufsicht über die Bibliothekseinrichtungen der Hochschulen aus; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Soweit von den Hochschulsenaten ein Bibliotheksausschuß gebildet wird, gehört diesem der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek oder ein von ihm bestellter Vertreter an.
§ 113 (weggefallen)
§ 114
Begriff, Aufgaben
(1) Das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf, eine Einrichtung der Universität, besteht aus den wissenschaftlichen Einrichtungen des Fachbereichs Medizin (Kliniken und medizinische Institute) sowie nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde den zugehörigen Verwaltungs-, Betriebs-, Versorgungs- und anderen Einrichtungen und zugeordneten beruflichen Ausbildungsstätten.
(2) Das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf nimmt folgende Angelegenheiten der Universität wahr:
(3) Soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmen, sind die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 115
Leitung
(1) Das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf wird vom Direktorium geleitet. Das Direktorium ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 114 Absatz 2 zuständig und kann in diesem Rahmen auch Einzelweisungen erteilen. Es entscheidet insbesondere über:
(2) Das Direktorium stellt für den Fachbereich Medizin und das Universitäts-Krankenhaus Eppendorf einen Wirtschaftsplan und entsprechende Beiträge für den Haushaltsvoranschlag auf. Es legt den Wirtschaftsplan und die Beiträge dem Hochschulsenat und zugleich der zuständigen Behörde vor. Das Direktorium verteilt die zugewiesenen Haushaltsmittel. Dabei wirkt der Haushaltsausschuß des Fachbereichs Medizin beratend mit. Bei der Verteilung sind die staatlichen und die akademischen Angelegenheiten angemessen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für nach einem Wirtschaftsplan wirtschaftende Landesbetriebe gelten entsprechend.
(3) Dem Direktorium gehören an:
Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds nimmt der jeweilige Vertreter dessen Aufgaben wahr; die Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1 und 2 können ihr Stimmrecht gegenseitig übertragen.
(4) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende des Direktoriums kann unaufschiebbare Entscheidungen allein treffen. Sie können vom Direktorium geändert oder aufgehoben werden.
(6) Der Ärztliche Direktor ist für die Dauer seiner Amtszeit aus seinem Dienstverhältnis als Professor ohne Bezüge beurlaubt.
(7) Das Direktorium bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungseinrichtungen des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf.
§ 116
Ärztlicher Direktor
(1) Der Ärztliche Direktor ist Sprecher des Fachbereichs Medizin. Er darf nicht zugleich Geschäftsführender Direktor eines Instituts sein.
(2) Der Ärztliche Direktor führt die laufenden Geschäfte des Direktoriums. Er beruft dessen Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Direktoriums.
(3) Der Ärztliche Direktor ist Vorsitzender des Haushalts- und des Planungsausschusses des Fachbereichsrats Medizin.
(4) Der Ärztliche Direktor wird im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat Medizin und nach Anhörung des Universitätspräsidenten durch den Senat bestellt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre; sie kann bei der Bestellung im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat Medizin bis auf vier Jahre herabgesetzt werden.
(5) Zum Ärztlichen Direktor kann bestellt werden, wer approbierter Arzt und Professor im Fachbereich Medizin ist und Erfahrungen in der Verwaltung von Einrichtungen des Gesundeitswesens hat.
(6) Der Ärztliche Direktor ist für die Dauer seiner Amtszeit aus seinem Dienstverhältnis als Professor ohne Bezüge beurlaubt.
(7) Der Senat kann den Ärztlichen Direktor nach Anhörung des Universitätspräsidenten und des Fachbereichsrats Medizin abberufen. Er hat über die Abberufung zu beschließen, wenn der Fachbereichsrat Medizin dies nach Erörterung mit dem Universitätspräsidenten mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder verlangt.
§ 117
Vertreter des Ärztlichen Direktors
(1) Der Vertreter des Ärztlichen Direktors unterstützt diesen in seiner Amtsführung. Er ist stellvertretender Sprecher des Fachbereichs Medizin.
(2) Der Vertreter des Ärztlichen Direktors wird vom Fachbereichsrat Medizin aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren für zwei Jahre gewählt; er muß approbierter Arzt sein. Er darf nicht Geschaftsführender Direktor eines Instituts sein.
§ 118
Leitende Pflegekraft
(1) Die Leitende Pflegekraft und ihr Vertreter werden von den Angehörigen der Pflegeberufe und der nichtärztlichen Heilberufe vorgeschlagen und durch die zuständige Behörde bestellt.
(2) Das Wahlverfahren für den Vorschlag nach Absatz 1 ist durch eine von der zuständigen Behörde zu erlassende Ordnung zu regeln, in der insbesondere zu bestimmen sind:
§ 119
Aufgaben des Universitätspräsidenten
Der Universitätspräsident entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachbereichsrat Medizin und dem Direktorium im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung. Im übrigen bleiben die Aufgaben des Universitätspräsidenten unberührt.
§ 120
Verwaltung
Die Verwaltungseinrichtungen des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf dienen zugleich der Ausführung von Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung des Fachbereichs Medizin.
§ 121
Aufsicht
Der Universitätspräsident wird von der zuständigen. Behörde gleichzeitig unterrichtet, wenn diese dem Direktorium oder dem Ärztlichen Direktor Weisungen nach § 6 Absatz 4 Satz 2 erteilt.
§ 122
Verfahrensgrundsätze
(1) Die Mitglieder der Gremien sind an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
(2) Die in diesem Gesetz genannten oder auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Gremien sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Haben einzelne Gruppen keine oder nicht alle ihre Mitglieder gewählt, bleiben diese Sitze bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit außer Betracht; das Gleiche gilt, wenn einzelne Gruppen nicht vorhanden sind oder nicht genügend Mitglieder haben.
(3) Beschlüsse werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satz 1 gilt auch für Einzelwahlen; die Geschäftsordnungen der Gremien können andere Regelungen vorsehen.
(4) Bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen.
(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe und Gremien außerhalb eines Verwaltungsverfahrens sind die §§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Wahlen und Vorschläge zu Wahlen.
§ 123
Grundsätze der Mitwirkung
(1) Bei allen Gremien, deren Zusammensetzung in diesem Gesetz nicht geregelt ist und die Entscheidungsbefugnisse in Angelegenheiten haben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, müssen die Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen.
(2) Die einem Gremium angehörenden sonstigen Mitarbeiter wirken bei Entscheidungen, die die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, beratend mit. Bei Entscheidungen, die Lehre, Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, wirken sie stimmberechtigt mit, wenn sie in der Hochschule eine entsprechende Funktion ausüben und über besondere Erfahrungen in dem jeweiligen Bereich verfügen. Es wird vermutet, daß besondere Erfahrungen nach Satz 2 nach zweijähriger Mitgliedschaft in der Hochschule vorliegen. Über die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Tätigkeit des Mitglieds.
(3) Entscheidungen, die Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Professoren, die nur auf Grund von § 102a an Entscheidungen des Fachbereichsrats oder eines an dessen Stelle entscheidenden Ausschusses stimmberechtigt mitwirken können, gelten bei der Bestimmung der Mehrheit nach den Sätzen 1 und 2 nur insoweit als dem Gremium angehörend, als sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Entscheidungen über Berufungsvorschläge von Professoren; die Mehrheit des Gremiums ist berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Haushalts- und Planungsangelegenheiten.
(6) In Ausschüssen ohne Entscheidungsbefugnisse können in begründeten Fällen Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der betreffenden Hochschule sind. In Ausnahmefällen kann der Präsident gestatten, daß solche Personen Mitglieder in Institutsräten und Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen werden können; sie sind der entsprechenden Gruppe zuzurechnen.
(7) Für die Vertretung in den Gremien nach Gruppen gelten die mitgliedschaftsrechtlichen Bestimmungen.
(8) Mitglieder eines Selbstverwaltungsgremiums, das Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten hat, wirken an solchen Entscheidungen nicht mit, wenn sie Aufgaben in einer Personalvertretung wahrnehmen, die bei diesen Entscheidungen zu beteiligen ist.
§ 123a
Gemeinsame Berufungsverfahren
Ist eine Professorenstelle zu besetzen, mit der eine Aufgabe in einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule verbunden ist, sollen die Hochschule und der Träger der wissenschaftlichen Einrichtung über das Berufungsverfahren, insbesondere die Mitwirkungsrechte der wissenschaftlichen Einrichtung oder ihres Trägers, eine Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung kann vorsehen, daß in den Berufungsausschuß nicht der Hochschule angehörende, von der wissenschaftlichen Einrichtung oder deren Träger zu benennende Personen mit Stimmrecht aufgenommen werden. In der Regel hat sich das Verhältnis der Stimmrechte an den mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben zu orientieren. Dabei kann von Vorschriften, die die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen regeln, auch für den Teil des Berufungsausschusses abgewichen werden, der aus Mitgliedern der Hochschule besteht. Kommt eine Vereinbarung nicht in angemessener Zeit zustande, kann die zuständige Behörde entsprechende Regelungen treffen.
§ 124
Öffentlichkeit
(1) An den Sitzungen des Hochschulsenats, der Fachbereichsräte, der Institutsräte und der Ausschüsse für die vorlesungsfreie Zeit können Mitglieder der Hochschule als Zuhörer nach Maßgabe vorhandener Plätze teilnehmen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden; über den Antrag ist unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu beschließen.
(2) Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 142 Absatz 2 werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Die an den Sitzungen der Gremien Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Beratung von Personal- und Prüfungsangelegenheiten bekanntgewordenen Tatsachen, auf Beschluß des Gremiums im Einzelfall auch zur Verschwiegenheit über andere Tatsachen verpflichtet. Wahlangelegenheiten gelten nicht als Personalangelegenheiten.
(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gremien tagen nicht öffentlich. § 95 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 125
Wahlen
(1) Die Vertreter im Konzil, Hochschulsenat, Fachbereichsrat und Institutsrat werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen (§ 10 Absatz 1) in freier, gleicher und geheimer Wahl in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Bei den Wahlen zum Konzil und Fachbereichsrat ist die Möglichkeit einer Briefwahl vorzusehen.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder in den Gremien beträgt zwei Jahre, die der Studenten ein Jahr. Die Vizepräsidenten, Fachbereichssprecher und Geschäftsführenden Direktoren führen ihre Ämter bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fort; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann sie der Präsident von dieser Verpflichtung entbinden. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(3) Mitglieder der Hochschule, die mehreren Fachbereichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen angehören, dürfen nur in einem Fachbereich oder einer wissenschaftlichen Einrichtung wählen und gewählt werden. Die Hochschule regelt die Grundsätze der Zuordnung durch Satzung.
(4) Die Wahlordnung trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen; sie ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Die Wahlordnung kann für die einzelnen Gremien unterschiedliche Regelungen vorsehen; sie kann andere Amtszeiten vorsehen, um einheitliche Wahlperioden zu ermöglichen; sie kann Personen das Wahlrecht verleihen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.
(5) Über Wahlanfechtungen nach Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet ein Wahlprüfungsausschuß. Gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
§ 126
Haushaltsangelegenheiten
(1) Der Hochschulsenat stellt den Wirtschaftsplan und entsprechende Beiträge für den Haushaltsvoranschlag auf und leitet diese Unterlagen der zuständigen Behörde zu.
(2) Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden vom Präsidenten bewirtschaftet. Bei der Verteilung dieser Mittel wirkt der Haushaltsausschuß des Hochschulsenats oder der Hauptausschuß beratend mit.
(3) Die für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind auf die Fachbereiche, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten insbesondere nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien zu verteilen.
(4) Der Hochschulsenat wirkt bei der Erstellung von Unterlagen für die mehrjährige Finanzplanung mit.
§ 127
Hochschulplanung
Die von den Hochschulen aufgestellten Pläne zur Hochschulentwicklung, zu denen auch die Frauenförderpläne gehören, sind in die Beratungen über die staatliche Hochschulplanung einzubeziehen. Die Hochschulen leisten Beiträge zur staatlichen Hochschulplanung.
§ 128
Abweichende Regelungen
Die Hochschulen können zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit durch Satzung abweichende Regelungen von den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 des Fünften Teils treffen, sofern diese mit den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes vereinbar sind. Die Geltung dieser Satzungen ist auf höchstens sechs Jahre zu befristen.
§ 129
(weggefallen)
§ 130
(1) Die Grundordnung der Hochschule sieht einen oder mehrere Schlichtungsausschüsse vor und regelt deren Zusammensetzung und Verfahren.
(2) Der Schlichtungsausschuß ist zuständig
(3) § 124 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 131
Rechtsstellung, Aufgaben, Organe
(1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studenten bilden die Studentenschaft. Diese ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. Sie nimmt ihre Angelegenheiten selbst wahr.
(2) Die Studentenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studenten wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschulen mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere,
(3) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament und der Allgemeine Studentenausschuß. Die Organe der Studentenschaft sind berechtigt, im Rahmen der Aufgaben der Hochschulen (§§ 3, 4 und 9) den durch Abstimmung ermittelten Mehrheitswillen der Studentenschaft zu vertreten.
(4) Die Studenten eines Fachbereichs bilden eine Fachschaft; das Studentenparlament kann Ausnahmen beschließen. Aufgabe der Fachschaft ist es, die fachlichen Belange der Studenten unabhängig von Weisungen des Studentenparlaments und des Allgemeinen Studentenausschusses zu vertreten. Eine Vollversammlung der Studenten einer Fachschaft kann nur dann Empfehlungen für die Tätigkeit der Fachschaftsorgane beschließen, wenn ein Fünftel der Fachschaftsmitglieder anwesend ist.
(5) § 122 Absatz 1 gilt für die Mitglieder in Gremien der Studentenschaft entsprechend.
(6) Für die Wahlen zum Studentenparlament und zu den vergleichbaren Fachschaftsorganen gilt § 125 Absatz 1 entsprechend. Studenten, die mehreren Fachbereichen angehören, können bei den Wahlen zu den Fachschaftsorganen nur in einer Fachschaft wählen und gewählt werden.
§ 131 a
(aufgehoben)
§ 132
Satzung
(1) Die Studentenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die vom Studentenparlament beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Vor der Genehmigung ist der Hochschulsenat zu hören. Die Satzung ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
(2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Bestimmungen über die Wahl sowie die in Absatz 2 Nummer 4 genannten Bestimmungen können auch in besonderen Ordnungen (Wahlordnung; Wirtschaftsordnung) getroffen werden.
§ 133
Beitrag der Studenten
(1) Die Studenten leisten einen Beitrag, der der Studentenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht.
(2) Das Studentenparlament erläßt eine Beitragsordnung. Sie muß insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags; Beitragsanteile für Maßnahmen, die den Studenten die preisgünstige Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen, sind ebenso gesondert auszuweisen wie Beitragsanteile zur Finanzierung von Kosten, die auf Grund von Erstattungsleistungen im Einzelfall entstehen können.
(3) Der Beitrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse eingezogen.
§ 134
Haushaltswirtschaft
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studentenschaft sind die für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Satzung der Studentenschaft oder die Wirtschaftsordnung nicht anderes bestimmt. Die §§ 7 und 138 dieses Gesetzes gelten nicht.
(2) Zur Beratung der Studentenschaft bei der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans sowie in allen ihren Wirtschafts- und Vermögensangelegenheiten hat die Satzung der Studentenschaft oder die Wirtschaftsordnung einen Wirtschaftsrat vorzusehen, dem ein vom Hochschulsenat zu bestellender Professor, ein vom Präsidenten zu bestellender Angehöriger der Hochschulverwaltung und drei vom Studentenparlament zu bestellende Studenten angehören.
(3) Der Genehmigung des Wirtschaftsrats bedürfen:
(4) Der Allgemeine Studentenausschuß hat dem Wirtschaftsrat über die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung Rechenschaft abzulegen. Der Wirtschaftsrat beschließt über die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§ 135
Haftung, Aufsicht
(1) Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur deren Vermögen.
(2) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidenten. Die in § 136 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studentenschaft dem Präsidenten zu.
§ 136 Rechtsaufsicht
(1) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. Der Präsident ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.
(2) Die zuständige Behörde kann rechtswidrige Beschlüsse und andere Maßnahmen beanstanden und deren Aufhebung verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Erfüllen Organe der Hochschule nicht die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten, kann die zuständige Behörde sie mit Fristsetzung auffordern, das Erforderliche zu veranlassen.
(4) Die zuständige Behörde kann anstelle einer Hochschule handeln, wenn deren Organe handlungsunfähig sind oder die Hochschule es rechtswidrig unterläßt zu handeln.
(5) Wenn und solange die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Soweit möglich, sollen als Beauftragte solche Personen bestellt werden, die für entsprechende Ämter wählbar sind.
(6) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.
§ 137 Staatliche Genehmigung
(1) Grundordnungen, akademische Prüfungsordnungen und Satzungen nach § 128 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; andere Satzungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann versagt werden, wenn die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Ziele nicht angemessen verwirklicht werden oder wenn ein unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung) nicht zu rechtfertigender Aufwand sachlicher oder personeller Mittel zu befürchten ist.
(3) Die Genehmigung einer akademischen Prüfungsordnung ist ferner zu versagen, wenn diese eine Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit von mehr als viereinhalb Jahren vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist. Sie kann ferner versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht oder überregionalen Empfehlungen oder Rahmenprüfungsordnungen nicht angepaßt worden ist.
(4) Eine Genehmigung kann teilweise erteilt oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden; die Vorschrift tritt mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Dies gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Genehmigungen. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Hochschule Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.
(5) Grundordnungen, akademische Prüfungsordnungen und Satzungen nach § 128 sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.
§ 138 Haushaltswirtschaft
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jede Hochschule in einen Wirtschaftsplan eingestellt werden, der Bestandteil des Haushaltsplans der Freien und Hansestadt Hamburg ist. Dies gilt auch für Mittel Dritter für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden; § 78 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.
(2) Den Präsidenten ist Gelegenheit zu geben, die Beiträge ihrer Hochschule für den Haushaltsplan vor der Deputation der zuständigen Behörde zu vertreten. Die Beiträge sind dem Senat vorzulegen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das eigene Vermögen der Hochschulen. Auf die Verwaltung dieses Vermögens sind die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden; die zuständige Behörde kann Abweichungen gestatten.
§ 139 Prüfungsordnungen
(1) Die zuständige staatliche Stelle und die Hochschulen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen, ob an die Stelle einer staatlichen eine akademische Abschlußprüfung oder an die Stelle einer akademischen eine staatliche Abschlußprüfung treten soll.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Studiengänge, die durch Staatsprüfungen abgeschlossen werden, Prüfungsordnungen zu erlassen. Die beteiligten Fachbereiche sind vorher zu hören; der Hochschulsenat kann Stellung nehmen.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch andere Prüfungsordnungen zu erlassen, wenn die Hochschulen im Falle des § 54 Absatz 2 oder in anderen Fällen, in denen begründeter Anlaß besteht, nicht von sich aus eine neue oder eine geänderte Prüfungsordnung in angemessener Frist vorgelegt haben oder die Prüfungsordnungen nicht genehmigt worden sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die vom Senat nach Satz 1 erlassenen Prüfungsordnungen gelten nur bis zum Inkrafttreten entsprechender von den Hochschulen erlassener Prüfungsordnungen.
(4) Absatz 3 gilt nicht für kirchliche Prüfungsordnungen.
§ 140 Subsidiaritätsprinzip
Soweit der Senat oder die zuständige Behörde in diesem Gesetz ermächtigt wird, im Bereich der Selbstverwaltung anstelle der Hochschulen zu handeln, darf davon nur Gebrauch gemacht werden, um die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschulen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten.
§ 141 Vorlesungszeiten, Studienjahr
(1) Die zuständige Behörde bestimmt im Benehmen mit den Hochschulen Beginn und Ende der Semester sowie der Vorlesungszeiten und deren Unterbrechungen. Die jeweilige Gesamtvorlesungszeit ist zu gleichen Teilen auf das Winter- und Sommersemester aufzuteilen; hiervon kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
(2) Das Studienjahr wird grundsätzlich in zwei Semester eingeteilt. Die zuständige Behörde kann eine hiervon abweichende Einteilung für einzelne Hochschulen oder Studiengänge nach Anhörung der Hochschule bestimmen.
§ 142 Personenbezogene Daten
(1) Studienbewerber, Studenten und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule die zur Identifikation, Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Prüfungszulassung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Daten im einzelnen anzugeben sind.
(2) Die Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Lehre die Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragen und die gewonnen Daten verarbeiten. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmer besteht nicht. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse können den betroffenen Lehrenden und den zuständigen Gremien bekanntgegeben und zur Bewertung und Evaluation der Lehre verwendet werden. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
§ 143 Wissenschaftliche Hochschule der Bundeswehr
(1) Die zuständige Behörde kann der Universität der Bundeswehr Hamburg, die von der Bundesrepublik Deutschland als wissenschaftliche Hochschule für die Ausbildung von Soldaten errichtet worden ist für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen.
(2) Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß
(3) Die Prüfungsordnungen der Hochschule sowie die Bestimmungen über die Bezeichnung der zu verleihenden akademischen Grade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 137 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Studienordnungen der Hochschule sind der zuständigen Behörde anzuzeigen; § 48 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Ist der Hochschule für bestimmte Studiengänge das Recht übertragen, Prüfungen abzunehmen und akademische Grade zu verleihen, kann die zuständige Behörde der Hochschule für die zu diesen Studiengängen gehörenden Fächer das Promotions- und Habilitationsrecht übertragen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Hochschule untersteht hinsichtlich des akademischen Unterrichts und der akademischen Prüfungen, der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Verleihung akademischer Grade der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Über Inhalt und Umfang der Aufsicht im einzelnen sowie über das Verfahren bei der Ausübung der Aufsicht kann der Übertragungsbescheid nähere Bestimmungen treffen. Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Übertragungsbescheides.
§ 144 Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik
(1) Die auf Grund von § 54 des Fachhochschulgesetzes genehmigte Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik kann fortgeführt werden, wenn
(2) Die Evangelische Fachhochschule für Sozialpädagogik untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Für die Studienordnung gilt § 48 entsprechend. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 137 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht erfüllt werden.
§ 144 a Staatliche Anerkennung als Hochschule
Eine Bildungseinrichtung, die nicht staatliche Hochschule ist, kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn
§ 144 b Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung wird vom Senat auf Antrag ausgesprochen; sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 144a dienen.
(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen,
§ 144 c Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die Hochschule kann im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen.
(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde; § 137 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend. Die Studienordnungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen; § 48 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen. Die zuständige Behörde kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Verwendung an der Hochschule besondere Berufsbezeichnungen zu verleihen.
(5) Die zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Hochschule unterrichten; die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Die zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
(6) Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.
§ 144 d Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung soll den Studenten die Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden.
(5) Die Aufhebung der Hochschule durch ihren Träger ist bei Einteilung des Studiums in Semester nur zum Ende eines Semesters und bei Einteilung des Studiums in Studienjahre nur zum Ende eines Studienjahres zulässig. Sie ist spätestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 145 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule allein oder in Verbindung mit anderen Bezeichnungen oder eine Bezeichnung führt, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist.
§ 146
Zusammenwirken der Hochschulen
(1) Die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 und die Universität der Bundeswehr Hamburg bilden den Hochschulbereich Hamburg. Die Hochschulen wirken im Hochschulbereich nach Maßgabe des § 3 Absatz 6 zusammen. Sie fördern die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Institutionen insbesondere zur Einrichtung von Stiftungsprofessuren.
(2) Es ist die Aufgabe der Hochschulen und ihrer Mitglieder, das Zusammenwirken im Hochschulbereich Hamburg durch eigene Vorhaben zu fördern, insbesondere durch Erfassung und Überprüfung von Studieninhalten mit dem Ziel, gemeinsame Studiengänge und Studienabschnitte zu bilden, sowie durch Eröffnung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit der Hochschulmitglieder in gemeinsamen Forschungsvorhaben.
(3) Durch das Zusammenwirken im Hochschulbereich Hamburg sind die in § 67 genannten Ziele, insbesondere aber auch die folgenden Ziele zu erreichen:
§ 147
Aufgaben des Beirats
(1) Zur Mitwirkung an den Aufgaben nach § 146 beruft die zuständige Behörde einen Beirat unter dem Vorsitz eines nicht stimmberechtigten staatlichen Vertreters.
(2) Der Beirat gibt insbesondere Empfehlungen
(3) Der Beirat leitet seine Empfehlungen der zuständigen Behörde zu. Sie sind gleichzeitig den Hochschulen mitzuteilen.
§148
Empfehlungen
(1) Die Hochschulen prüfen die Empfehlungen des Beirats darauf, inwieweit sie diese insbesondere durch korrespondierende Beschlüsse ihrer zuständigen Organe oder Kooperationsvereinbarungen verwirklichen wollen und können. Die Hochschulen sind verpflichtet, über das Ergebnis ihrer Prüfungen alsbald zu berichten.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Empfehlungen und wirkt darauf hin, daß sie von den Hochschulen verwirklicht werden, es sei denn, daß Gründe vorhanden sind, die der Verwirklichung entgegenstehen. Diese sind mit dem Beirat zu erörtern.
§149
Zusammensetzung des Beirats
(1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 2 bis 5 werden vom Hochschulsenat auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedergruppe im Hochschulsenat gewählt. Sie sollen dem Hochschulsenat angehören. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, bei Studenten ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet, auch die Auffassungen ihrer Hochschulen vorzutragen und diese über die Arbeit im Beirat zu unterrichten.
§ 150
Hochschulübergreifende Studiengänge
(1) Hochschulübergreifende Studiengänge werden nach § 46 Absatz 2 Sätze 2 und 3 eingerichtet.
(2) Die beteiligten Hochschulen sollen die Durchführung hochschulübergreifender Studiengänge unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Beirats (§ 147 Absatz 2 Nummer 4) durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung muß die Selbstverwaltungsangelegenheiten abschließend regeln und soll sich auf die staatlichen Auftragsangelegenheiten erstrecken. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(3) Bei der Einrichtung eines hochschulübergreifenden Studienganges wird die Prüfungsordnung vom Senat durch Rechtsverordnung erlassen. Für die Änderung solcher Prüfungsordnungen, für den Erlaß der Studienordnungen sowie für die Änderung der geltenden Prüfungs- und Studienordnungen bestehender hochschulübergreifender Studiengänge gilt § 97 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Fachbereichs das in der Vereinbarung nach Absatz 2 bestimmte Organ tritt; § 139 findet entsprechende Anwendung.
§§151 bis 158
(weggefallen)
§ 159 (gegenstandslos)
§ 160 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
(1) Auf die beim Inkrafttreten des Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 18. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 139) noch nicht abgeschlossenen Übernahmeverfahren finden die §§ 160 bis 163 sowie § 165 in der bis zum 30. April 1991 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(2) Auf die am 1. Mai 1991 vorhandenen Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und des Hamburgischen Beamtengesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(3) Die am 1. Mai 1991 an den künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen beschäftigten nebenberuflichen Dozenten werden auf Antrag in ein Beschäftigungsverhältnis als nebenberuflicher Professor nach § 27 übernommen, wenn sie Aufgaben im Sinne des § 12 wahrnehmen und die Einstellungsvoraussetzungen des § 15 erfüllen. Die §§ 1 bis 7 der Übernahmeverordnung vom 18. Dezember 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 359) gelten entsprechend.
§ 161 bis 163 (weggefallen)
§ 164 Fortbestehende Rechtsverhältnisse
Beamte, die am 1. Januar 1979 an einer Hochschule tätig waren und nicht in ein anderes Amt übergeleitet oder übernommen werden, verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis.
§ 165 (weggefallen)
§ 166 Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung
(1) Der Gruppe der Professoren gehören an:
(2) Der Gruppe der Professoren sind zugeordnet:
(3) Solange die Satzung nach § 10 Absatz 2 nicht gilt, sind den akademischen Mitarbeitern zugeordnet:
Sieht die Satzung nach § 10 Absatz 2 eine andere Zuordnung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben vor, entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde, welche der in Satz 1 Nummern 1 bis 7 genannten Beamten und Angestellten nach Maßgabe der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f) zuzuordnen sind.
(4) Den sonstigen Mitarbeitern sind zugeordnet die in § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Universitätsgesetzes, § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Fachhochschulgesetzes und § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Hochschule für Wirtschaft und Politik sowie § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Kunsthochschulgesetzes genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern haben Beamte des gehobenen Dienstes und Angestellte, die hauptberuflich Aufgaben nach § 23 künftig wahrnehmen werden; hierüber entscheidet der Präsident im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.
(5) Personen nach § 8 Absatz 2 sind der ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Gruppe nach § 10 Absatz 1 zuzuordnen. Die Entscheidung trifft die Hochschule durch den Präsidenten.
(6) Zu den Professoren im Sinne des § 17 Absatz 1 gehören auch Professoren, denen auf Grund des § 10 Absatz 1 und des § 73 des Universitätsgesetzes, des § 10 des Fachhochschulgesetzes, des § 10 des Gesetzes über die Hochschule für Wirtschaft und Politik oder des § 20 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen worden ist. Sie sind, sofern sie nur auf Grund der Verleihung Mitglieder der Hochschule sind, der Gruppe der Professoren zugeordnet.
(7) Zu den Privatdozenten im Sinne des § 17 Absatz 2 gehören auch die Privatdozenten nach § 10 Absatz 2 des Universitätsgesetzes.
(8) Die Wahlordnung kann für alle oder einzelne Gremien der Hochschule bestimmen, daß entpflichtete oder in den Ruhestand getretene Professoren im Sinne des § 8 Absatz 4 sowie Professoren und Privatdozenten im Sinne des § 17 und Lehrbeauftragte wählen und gewählt werden können.
§ 167 Vertretung der Dozenten in der Universität
(1) Die Dozenten im Sinne des § 7 Nummer 1 Buchstabe b des Universitätsgesetzes, mit Ausnahme der in § 166 Absatz 2 Nummer 1 genannten, bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 10 Absatz 1.
(2) Die Dozenten wählen für das Konzil zwei, im übrigen einen Vertreter. Die Sitze dieser Vertreter werden auf die Sitze der akademischen Mitarbeiter in dem jeweiligen Gremium angerechnet. Soweit den akademischen Mitarbeitern nur ein Sitz zusteht, werden die Dozenten dieser Gruppe zugeordnet.
(3) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung für einzelne Fachbereiche und wissenschaftliche Einrichtungen sowie für die gesamte Universität den Zeitpunkt, zu dem Absatz 1 außer Kraft tritt. Dabei sind die Zahl der Dozenten und der Anteil der Dozenten an der Gesamtzahl des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals in der jeweiligen Organisationseinheit zu berücksichtigen.
§ 168, 169 (gegenstandslos)
§ 170
(gegenstandslos)
§ 171
Fortsetzung von Berufungsverfahren
Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten des in § 160 Absatz 1 genannten Gesetzes beendet war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.
§ 172
(gegenstandslos)
§ 173
Lehrverpflichtung
(1) Für die nach § 164 in ihrem bisherigen Dienstverhältnis verbleibenden hauptamtlichen Angehörigen des Lehrkörpers, die in § 160 Absatz 2 genannten Hochschulassistenten sowie die Dozenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter der Hochschule für Wirtschaft und Politik im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschule für Wirtschaft und Politik gilt § 28a entsprechend.
(2) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 28a und nach Absatz 1 gelten die bisherigen Bestimmungen über die Lehrverpflichtung fort.
§ 174
(weggefallen)
§ 175
(gegenstandslos)
§ 176
Prüfungs-, Studien-, Promotions- und Habilitationsordnungen
Prüfungs-, Studien-, Promotions- und Habilitationsordnungen sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des in § 160 Absatz 1 genannten Gesetzes entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes zu ändern.
§ 177
(weggefallen)
§ 178
Hochschulgrade
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen die Hochschulgrade vorläufig zu bestimmen, die auf Grund bestandener Abschlußprüfungen (§ 62 Absatz 1) von den Fachbereichen verliehen werden.
(2) Auf Grund der Abschlußprüfung eines Fachhochschulstudiengangs wird der Diplomgrad nach § 62 Absatz 1 verliehen, wenn das Studium vor Inkrafttreten des in § 160 Absatz 1 genannten Gesetzes begonnen und danach beendet wurde.
§ 179 bis 182
(gegenstandslos / weggefallen)
§ 183
Grundordnung, Wahlordnung
Soweit Angelegenheiten durch die Grundordnung zu regeln sind, kann der Hochschulsenat vorläufige Vorschriften beschließen. Diese treten außer Kraft, wenn die vom Konzil zu beschließende Grundordnung in Kraft tritt.
§ 184
Satzungen der Studentenschaften
(1) Die Satzungen der Studentenschaften gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
§ 185 bis 189
(gegenstandslos / weggefallen)
§ 190
Übertragungsermächtigung
Der Senat kann die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
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