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dokumentiert
Fakultätsrat Rechtswissenschaft am 2. Juni 2014

Ernsthafte Würdigung der Stellungnahmen zur Novelle des HmbHG

Pressemitteilung

Der Fakultätsrat hat auf Initiative der kritischen Jurastudierenden eine gemeinsame Stellungnahme zur aktuellen HmbHG-Novelle an den Wissenschaftsausschuss der Bürgerschaft zu übermittelt.

Diese erneute Stellungnahme aktualisiert die bereits in der Stellungnahme zum HmbHG-E vom Januar 2014 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Entwurf. Diese Bedenken wurden auch durch den überarbeiteten Gesetzesentwurf nicht ausgeräumt.

Hier die ausformulierte Stellungnahme und darauf folgend die Statements der Experten Prof. Armin Hatje, Olaf Schwede und Prof. Dr. Dr. hc. mult. Peter Fischer Appelt in der Expertenanhörung vor dem Wissenschaftsausschuss.


Sehr geehrte Mitglieder des Wissenschaftsausschusses der Bürgerschaft,

Mit diesem Brief möchte der Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft, in Anlehnung an den von der MIN-Fakultät formulierten Brief, seinerseits darlegen, in welchen Aspekten der Senat der Stellungnahme des Fakultätsrats gar nicht oder nicht gebührend Rechnung getragen hat und wesentliche verfassungsrechtliche Bedenken nicht ausgeräumt wurden.

Dies betrifft die Themen: Hochschulrat, STEP, Wahl der Dekane und des Präsidenten, Exmatrikulation, Lehrverpflichtungen, das hochschulpolitische Mandat des AStA und die Befristung und Festlegung einer angemessenen Ausstattung, welche im Folgenden genau beschrieben sind.

Wir bitten daher die Abgeordneten, insbesondere nachstehende Positionen aus dem Fakultätsrat REWISS bei ihrer Meinungsbildung exemplarisch aufzugreifen:

Hochschulrat

„Die Zusammensetzung des Hochschulrates ist mit den Anforderungen eines wirksamen Schutzes der Wissenschaftsfreiheit durch Organisation und Verfahren nicht zu vereinbaren:
Die Dominanz externer und teils wissenschaftsfremder Mitglieder verstößt, mit Rücksicht auf die gegenüber der Hochschule unabhängige Besetzung und unverantwortliche Stellung des Hochschulrates, gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Die Sicherstellung der Wissenschaftsadäquanz der Entscheidungen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten fordert nämlich den maßgebenden bzw. ausschlaggebenden Einfluss der Hochschullehrer. Dieser Einfluss ist nicht gewährleistet.
(…) Der Hochschulrat gegenwärtiger Zusammensetzung (bestätigt durch § 84 Abs.4-6 HmbHG-E) ist daher verfassungswidrig“

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(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Der Senat äußert sich dazu wie folgt: Die Hochschulen sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die auch der Allgemeinheit verpflichtet sind. Die Hochschulautonomie ist an vielen Stellen (siehe Berufungsrecht und Globalbudgets) stark ausgeprägt, so dass dies institutionell zu flankieren ist. Hierfür sind Hochschulräte ein bundesweit bewährtes und adäquates Modell.
(…) Die Entscheidung zum Verhältnis von externen und internen Mitgliedern im Hochschulrat soll den Hochschulen überlassen werden, um den unterschiedlichen Fächerkulturen und dem Selbstverständnis der jeweiligen Hochschulen Rechnung zu tragen.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Punkt 3.3.1)

Was sich zunächst nach einem Zugeständnis anhört, nämlich, dass die „Entscheidung zum Verhältnis von externen und internen Mitgliedern im Hochschulrat soll den Hochschulen überlassen werden“ entpuppt sich bei näherer Betrachtung als nicht zutreffend:

§ 84 Abs. 4 S. 2 (keine Änderungen vorgenommen im Januar 2014) besagt, dass von den neun der Hochschulratsmitglieder, 4 Mitglieder vom Hochschulsenat, 4 Mitglieder vom Senat und 1 Mitglied von den dann ernannten Mitgliedern bestimmt werden. Ferner bestimmt Abs. 5 S. 2 dass die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder zur Hälfte (also 2) der Hochschule angehören dürfen.
Seit dem in der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrats gerügten Entwurf von 2013 wurden also keine weiteren Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Hochschulrates vorgenommen. Damit bleibt die ursprüngliche Feststellung, dass diese Zusammensetzung des Hochschulrates verfassungswidrig ist, weiterhin gültig.

In der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft wird überhaupt vermisst, dass auch der REWISS-Fakultätsrat die Zusammensetzung des Hochschulrates rügt(siehe Anfang Punkt 3.3.1). Schon aus diesem Grund sieht sich der Fakultätsart gehalten dies richtig zu stellen und will Wissenschaftsausschuss, Bürgerschaft und Öffentlichkeit erneut auf seine Stellungnahme hinweisen.

STEP

„Ferner ist die Regelung, wonach die Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans (STEP) für die Fakultät vom Hochschulrat „im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat", im Konfliktfall von der Wissenschaftsbehörde, beschlossen werden soll (§ 84 Abs. 1 Ziff. 4; § 108 Abs. 6 HmbHG-E), ebenfalls mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. In dieser fundamental wissenschaftsrelevanten Angelegenheit gebührt den Grundrechtsträgem, auf der Zentralebene im Hochschulsenat repräsentiert, der maßgebende, in Forschungsfragen sogar der ausschlaggebende Einfluss.
(…)
Dem Präsidenten ist das Vorschlagsrecht für die Struktur- und Entwicklungspläne zugewiesen; der betroffenen Fakultät bleibt vor Weiterleitung des Vorschlages an Hochschulrat und Hochschulsenat nur „Gelegenheit zur Stellungnahme" (§79 Abs. 1 Ziff. 4 HmbHG-E). Jedoch fordert Art. 5 Abs. 3 GG in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten von so fundamentaler und weit reichender Bedeutung wie diesen, insbesondere was die Forschungsschwerpunkte der Fakultät betrifft, zur Sicherung gegen Fremdbestimmung den ausschlaggebenden Einfluss der Grundrechtsträger in den Fakultäten (s. BVerwG, Wissenschaftsrecht 43, 2010, 184, 193).Bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht seinem Befremden darüber Ausdruck gegeben, dass die Fakultäten nicht maßgebend an den STEP
beteiligt sind. Dem dargelegten Erfordernis entsprechend muss also der STEP im Sinne eines Vorschlagsrechts aus den Fakultäten heraus entwickelt werden. Die alleinige Kompetenz des Präsidenten zur Entscheidung über den STEP ist nicht nur in hohem Maße sachwidrig, denn eine Person kann unmöglich die Struktur- und Entwicklungsentscheidungen für alle an der Universität vertretenen Fächer treffen. Sie ist auch wegen der Marginalisierung der Grundrechtsträger verfassungswidrig.“

(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Der Senat äußert sich dazu: Die Stukturentwicklung der Hochschulen ist sowohl für die Mitglieder der Hochschulen als auch für die Allgemeinheit von erheblichem Interesse. (…) Aus der Verpflichtung der Hochschulen für die Allgemeinheit bleibt der Stuktur- und Entwicklungsplan an die Zustimmung des Hochschulrates gebunden. Die Fakultäten sind über die Möglichkeit der Stellungnahme seitens der Fakultätsräte wie auch der Dekanate eingebunden. Da die Struktur- und Entwicklungsplanung dem Ausgleich potentieller Ressourcenkonflikte zwischen den Fakultäten dienen soll, ist ein zentraler Planungsvorschlag erforderlich. Allerdings sieht der Senat davon ab, ein Stichentscheidungsrecht der Aufsichtsbehörde vorzuschlagen. (…) Dadurch werden die Hochschulautonomie gestärkt und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Punkt 3.3.1)

Zusammengefasst ist der Senat der Auffassung, dass es zur Ausräumung der verfassungsrechtlichen Bedenken genüge, davon abzusehen das „Stichentscheidungsrecht der Aufsichtsbehörde vorzuschlagen“.
Dabei ist dieses Stichentscheidungsrecht bei weitem nicht alleiniger Teil der verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern das was schon beim BVerwG bedenken auslöste, nämlich das den Fakultäten nur eine „Gelegenheit zur Stellungnahme“ bleibt und sie nicht maßgebend an den STEP beteiligt sind. Auf dieser Ebene der Mitwirkung an den STEP bringt der Entwurf des Senats jedoch keine Änderungen. Der REWISS-Fakultätsrat möchte also auch hier noch einmal ausdrücklich auf seine nach wie vor aktuelle Stellungnahme hinweisen in der es heißt: „Dem dargelegten Erfordernis entsprechend muss also der STEP im Sinne eines Vorschlagsrechts aus den Fakultäten heraus entwickelt werden. Die alleinige Kompetenz des Präsidenten zur Entscheidung über den STEP ist nicht nur in hohem Maße sachwidrig, denn eine Person kann unmöglich die Struktur- und Entwicklungsentscheidungen für alle an der Universität vertretenen Fächer treffen. Sie ist auch wegen der Marginalisierung der Grundrechtsträger verfassungswidrig.“

Wahl der Dekane

„Diese Konzeption des Wahlverfahrens ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Denn das Recht der Selbstverwaltung der Fakultät gemäß Art. 5 Abs. 3 GG, dem der Entwurf zunächst grundsätzlich folgt, bedeutet zugleich das Recht der Selbstorganschaft.
(…)
Es ist ein eklatanter Regelungswiderspruch, wenn dies durch ein „Vorauswahlrecht" des Präsidenten unterlaufen bzw. aufgehoben werden soll.
(…)
Vielmehr ist das offen eingestandene Motiv, es sei sicher zustellen, dass der Dekan mit dem Präsidenten „konstruktiv zusammenarbeite" (Entwurfsbegründung), derart diffus und perspektivenverengt, dass es von der beliebigen Präferenz für eine anpassungsfähige oder aber Aversion gegen eine kantige Persönlichkeit nicht zu trennen, geschweige denn justitiabel ist.
(…)
Die Regelung ist auch insoweit verfassungswidrig, als im Konfliktfall mit dem Hochschulrat ein mehrheitlich von Externen besetztes Gremium maßgeblichen Einfluss auf die Bestellung eines Selbstverwaltungsorgans haben soll. Das verletzt den Grundsatz der Selbstorganschaft, der auf dem akademischen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 5 Abs. 3 GG beruht (vgl. BVerwG a.a. O.)“

(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Der Senat äußert sich hierzu wie folgt: Die Rolle der Fakultätsräte wird gestärkt, da das Bestätigungsrecht der Hochschulleitung entfällt. Dekanin bzw. Dekan sind in die Gesamtverantwortung für die Hochschule eingebunden. Um eine gedeihliche Zusammenarbeit von Hochschulleitung und Dekanen zu ermöglichen, muss die Hochschulleitung substanziell bei der Auswahl mitwirken können. (…) Die Fachbereiche und Fakultäten sind Teil der Hochschule insgesamt. Deshalb ist ein Einfluss der Hochschulleitung auf das Auswahlverfahren erforderlich und zulässig.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Punkt 3.3.1.)

Die Begründung „um eine gedeihliche Zusammenarbeit (…) zu ermöglichen“ ist sogar noch diffuser als in der Entwurfsbegründung. Die Vorschriften verstoßen weiterhin gegen Verfassungsrecht.

Wahl und Abwahl des/der Präsident/in

„Verfassungsrechtlicher Kritik unterliegt auch die konstitutive Funktion des Hochschulrates bzw. seines Vorsitzenden bei der Vorauswahl des Hochschulpräsidenten („Findungskommission") und nach der Wahl des Präsidenten durch den Hochschulsenat, insofern diese eigens der „Bestätigung" durch den HRbedarf, ebenso mit qualifizierten Mehrheiten bei einer eventuellen Abwahl des Präsidenten (§ 80 Abs. 1, 2, 4, § 84 Abs. 1 Ziff. 1 HmbHG-E). Dagegen ist der aus Art. 5 Abs. 3 GG und dem akademischen Selbstverwaltungsrecht folgende Grundsatz der Selbstorganschaft herauszustellen, d. i. das Recht der Hochschule, die eigenen Organe auf einen Bestellungsakt der Hochschulmitglieder zurückzuführen. Damit ist die konstitutive Mitwirkung oder auch das Vetorecht eines Gremiums nicht vereinbar, das mehrheitlich mit Nicht-Hochschulangehörigen besetzt ist.
(…)
Schließlich muss für die Abwahl gelten, dass der Hochschulrat an einen mit qualifizierter Mehrheit
gefassten Beschluss des Senates gebunden ist (BVerwG a.a.O). Diesen Erfordernissen „ausschlaggebenden Einflusses" des Hochschulsenats auf die Wahl/Abwahl des Präsidenten (im Verhältnis zum HR) genügt der Entwurf nicht oder noch nicht in gesetzgeberischer Klarheit; er ist auch insoweit verfassungswidrig (betr. § 80 Abs. 1, 2, 4, § 84 Abs. 1 Ziff. 1HmbHG-E).“

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(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung: Das Bundesverfassungsgericht hat zur Wahl der Hochschulleitung ausdrücklich festgestellt, dass ihre Wahl wegen der betroffenen staatlichen Aufgaben der Hochschulen keine ausschließliche Selbstverwaltungsangelegenheit darstellt (BVerfG v. 26. Oktober 2004, 1BvR 911/00, Rndr. 183) Da die Hochschulen aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen sind, sind diese neben ihren Mitgliedern auch der Allgemeinheit verpflichtet, deshalb ist die Beteiligung des Hochschulrates sachlich geboten und verfassungsrechtlich zulässig.
(...)
Die Vorlage einer „Einer-Liste“ entspricht der Funktion der Findungskommission, die die beste Kandidatin bzw. den besten Kandidaten ermitteln soll, und soll Verfahrensblockaden zwischen beiden Wahlorganen verhindern.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Punkt 3.3.1)

Der Fakultätsrat REWISS schließt sich der Meinung der MIN-Fakultät an: „Eine Findungskommission ist eine Findungskommission und kein Wahlorgan. Die Selbstverwaltungsgremien sind demokratisch legitimiert, der Allgemeinheit verpflichtet und daher in der Lage, Wahlen für Hochschulämter korrekt und in angemessener Geschwindigkeit durchzuführen. Die selbstverwaltete Körperschaft „Hochschule“ ist einem demokratischen Gemeinwesen vergleichbar, dessen repräsentative Leitung ebenfalls durch Wahl und nicht durch „Experten“ vorzubestimmen ist. Die Zweifel des Senats bezüglich der Präsident/innen-Wahl ließen sich im Übrigen durch eine Nichtbeteiligung des Hochschulrats ausräumen.(Aus der Stellungnahme des MIN-Fakultätsrates)

Die verfassungsrechtlichen Bedenken bzgl. der Abwahl des Präsidenten sind noch nicht ausgeräumt. § 8 Abs. 1,2,4 und § 84 Abs. 1 Ziffer 1 stehen ohne weitere Veränderung im Entwurf.

Exmatrikulationen

„Die vom AStA geforderte Streichung des Exmatrikulationsgrundes der Überschreitung der Regelstudienzeit (§ 42 Abs. 4 HmbHG-E) wurde nicht umgesetzt. Ganz im Gegenteil: Die Regelung wurde präzisiert und verschärft. Künftig sollen Studierende exmatrikuliert werden, wenn sie die doppelte Regelstudienzeit plus 2 Semester überschritten oder in 4 aufeinander folgenden Semestern keinen Leistungsnachweis erbracht haben. Zudem werden die Hochschulen an die strengen gesetzlichen Vorschriften gebunden und der bisher eingeräumte Ermessensspielraum gestrichen.
(…)
Vielmehr noch wird der Mensch hier zur Ressource degradiert, die ständig einen (volks)wirtschaftlich nutzbaren Outcome produzieren muss, um nicht zum Objekt einer gescheiterten Investition zu werden.“

(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Der Senat hat die Stellungnahmen abgewogen und schlägt in dem beigefügten Gesetzentwurf das Folgende vor: Die Regelung wird so geöffnet, dass sie noch besser auf individuelle Besonderheiten in der jeweiligen Lebenssituation reagieren kann. Hierzu werden „vergleichbare schwerwiegende Umstände“ in die Liste der Ausnahmegründe aufgenommen und zugleich klargestellt, dass Urlaubssemester nicht eingerechnet werden. Im Übrigen enthält die Regelung bereits eine großzügige Frist und ermöglicht die Berücksichtigung sozialer Härtegründe. Es ist nicht erkennbar, dass hierdurch die Bildungschancen der Studierenden in irgendeiner Form beeinträchtigt werden. Einen Anspruch, den Status einer oder eines Studierenden unbefristet und nach eigenem Wunsch dauerhaft behalten zu können, gibt es jedoch nicht.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Punkt 3.3.7)

Die Stellungnahme hinsichtlich der Degradierung der Studierenden, sowie der Einschränkung der Ermessensspielräume der Fakultäten wurde vom Senat nicht ausreichend berücksichtigt. Es besteht kein sachlicher Grund warum diese Entscheidung nicht den Hochschulen überlassen wird.

Lehrverpflichtungen

„Die Vorschrift des § 34 HmbHG-E sieht keinerlei quantitative Eingrenzung vor und erlaubt gleichermaßen, etwa eine Regellehrverpflichtung von 4, 6, 8, 12 oder 16 Semesterwochenstunden oder aber ein Bandbreitenfestlegung von z.B. 4-16 SWS vorzunehmen. Eine so weit reichende, Inhalts-, umfangs- und zweckoffene Ermächtigung an den Verordnungsgeber, die dann - über Abs. 4 - auch noch von der Universität in einem vom Parlamentsgesetzgeber ausdrücklich wiederum nicht näher definierten Rahmen variiert werden kann, widerspricht den Anforderungen des Art. 53 Abs. 1 HV. Unabhängig davon ist diese Bestimmung mit dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt nicht vereinbar und daher rechtswidrig. Denn es handelt sich bei der Festlegung der Lehrverpflichtung um eine „wesentliche Rechtsfrage", die - im Sinne der sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 61, 265 ff.)
 aus rechtsstaatlichen Gründen durch Parlamentsgesetz zu entscheiden ist. Die Wesentlichkeit der Entscheidung über Lehrverpflichtungen ergibt sich daraus, dass sie unmittelbar Kapazitätsrelevant ist und damit über den Zugang der Studierenden zur Hochschule, das mögliche Angebot an Lehrveranstaltungen, die Organisation der Hochschule insgesamt und die Grundrechte der Lehrpersonen grundrechtswesentlich befindet (siehe dazu auch OVG Hamburg, Beschluss des 3. Senats vom 12.10.2012, 3 Nc 44/11).“

( Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Der Senat nimmt dazu wie folgt Stellung: Die Lehrverpflichtung wird in allen 16 Ländern seit jeher durch Rechtsverordnung geregelt. Auch die Rechtsprechung enthält derzeit keine Forderung an den Gesetzgeber, die Lehrverpflichtung selbst zu regeln. Im Übrigen ist die Möglichkeit zur Abweichung von der Regellehrverpflichtung nur auf Einzelfälle beschränkt.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft)

Kommentar
Die Rechtsauffassung von Senat und der rechtwissenschaftlichen Fakultät gehen hier auseinander. Die begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken des Fakultätsrats haben keine Berücksichtigung gefunden.

Hochschulpolitisches Mandat des AStA

„Weiterhin bleibt der AStA auf ein hochschulpolitisches Mandat beschränkt (§ 102 Abs. 2 Nr. 1 HmbHG-E), obwohl eine Änderung, wie die Praxis gezeigt hat, längst überfällig wäre
(…)
Die Abgrenzung zwischen allgemeinpolitischen und hochschulpolitischen Themen bereitet dabei mangels sinnvoller Abgrenzungskriterien selbst Gerichten große Schwierigkeiten und tendiert bisweilen zur Willkür.
(…)
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 wurde vom VerfGH Berlin (DVBl. 2001, 559) erstmals höchstrichterlich anerkannt, dass auch die Studierendenschaft als Teilkörperschaft der Hochschule der Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dient. Allerdings sind es nicht die Aufgaben im Bereich von Kultur und Sport, welche den Grundrechtsschutz verdienen. Es ist die Mitwirkung an den wissenschaftsbezogenen Aufgaben der Hochschule. Wird nun ein Wissenschaftsbegriff zugrunde gelegt, der auch die Reflexion über die politischen Zusammenhänge einschließt, ist das Politische Mandat, verstanden als ein Recht auf "allgemeinpolitische" Betätigung, nicht mehr wegzudenken.“

(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

In diesem Aspekt bringt der Senatsentwurf weder eine Änderung noch findet die Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft überhaupt Erwähnung. Daher sieht sich der Fakultätsart auch hier gehalten dies richtig zu stellen und will Wissenschaftsausschuss, Bürgerschaft und Öffentlichkeit auf seine Stellungnahme erneut hinweisen.

Befristung und Festlegung einer angemessenen Ausstattung

„Die nachträgliche Befristung von Ausstattungszusagen gemäß § 126 b Abs. 1 HmbHG-E ist rechtlich prinzipiell nicht zu beanstanden. Allerdings begegnet das anschließende Verfahren der Neuverteilung der Mittel entsprechend § 126 b Abs. 2 HmbHG-E verfassungsrechtlichen Bedenken.
(…)Insofern ist es verfassungswidrig, dass der Präsident allein und ohne Zustimmung/Herstellung des Einvernehmens der Fakultäten über die personelle/sachliche Ausstattung einzelner Hochschullehrer/innen entscheidet.“

(Aus der Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates)

„Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung: (…) Die Hochschulleitung entscheidet über die Berufung und Bleibeverhandlungen (vgl. § 13 bereits im geltenden Recht), so dass ihr auch die Entscheidung bei der Verlängerung von Ausstattungszusagen einzuräumen ist.“

(Aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Punkt 3.3.6.)

Die Stellungnahme des Senats befasst sich vorliegend überhaupt nicht inhaltlich mit der Ausstattungszusagen gemäß § 126 b Abs. 1 HmbHG-E, sondern verweist nur auf §13 des geltenden Rechts. Dabei wird verkannt, dass Berufung und Bleibeverhandlungen nicht ohne weiteres Ausstattungszusagen gleichzusetzten sind.
Da vorliegend keine Änderung am Entwurf vorgenommen wurde bleibt auch hier die Stellungnahme des REWISS-Fakultätsrates gültig, dass er Insofern verfassungswidrig ist, als: „dass der Präsident allein und ohne Zustimmung/Herstellung des Einvernehmens der Fakultäten über die personelle/sachliche Ausstattung einzelner Hochschullehrer/innen entscheidet“.

Der Fakultätsrat der Fakultät für Rechtswissenschaft möchte mit den aufgeführten Aspekten seine Stellungnahme zum Entwurf der HmbHG-Novelle bekräftigen und möchte den Wissenschaftsausschuss dazu auffordern die geäußerte Kritik gebührend zu würdigen und sie als Richtigstellung der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft zu sehen.

Mit den besten Grüßen,
der Fakultätsrat REWISS der Uni Hamburg.

Zur Kenntnis an:
Behörde für Wissenschaft und Forschung

Es folgen die im PDF abgedruckten Statements der Experten Prof. Armin Hatje ( zudem Fakultätsratsmitglied http://www.jura.uni-hamburg.de/personen/hatje/), Olaf Schwede und Prof. Dr. Dr. hc. mult. Peter Fischer Appelt in der Expertenanhörung vor dem Wissenschaftsausschuss.

http://www.fsrk.de/artikel_333.html [Stand 2. Juni 2014]


FakRat Jura: Ernsthafte Würdigung der Stellungnahmen zur Novelle des HmbHG