.
dokumentiert
Beschluß (einstimmig) des Studierendenparlaments vom 28. Mai 2009

Stellungnahme des Studierendenparlaments der Universität Hamburg zum Entwurf des Wissenschaftsförderungsgesetzes

Entwurf zur Änderung des Hamburger Hochschulgesetzes
Kommentierungen des Studierendenparlaments der Universität Hamburg

Nachfolgend erhalten Sie die

Stellungnahme des Studierendenparlaments der Universität Hamburg zum Entwurf des Wissenschaftsförderungsgesetzes.

Es ist zu begrüßen, dass die Studierendenvertretungen in die Überarbeitung des Wissenschaftsförderungsgesetzes
einbezogen werden.
Das StuPa befürwortet die redaktionellen Modifikationen, welche bereits lange fällig waren.
Aus Sicht des StuPa bedürfen vor allem folgende Punkte einer gestärkten Aufmerksamkeit:

§ 3 Abs. 8: Kooperationen

Eine Stärkung des inhaltlichen Einflusses der Wirtschaft auf den Wissenschaftsprozess ist abzulehnen und zu verhindern.

§ 13 i.V.m. § 91 Abs. 3: Berufungsverfahren

Dem Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass der Fakultätsrat keinen Berufungsausschuss mehr einberufen kann; dies geschieht nun lediglich über das Dekanat oder das Präsidium.
Diese Regelung wird dem Erfordernis nicht gerecht, alle Akteure, die innerhalb der Fakultät Einsicht in die Personalentwicklung und Personalbedürfnisse haben, demokratisch in die personelle Entscheidungsfindung einzubeziehen. Der gedachten Regelung zukünftig nur noch durch Dekan oder Präsidium Berufungsausschüsse einzusetzen, droht die fehlende Akzeptanz innerhalb der Fakultät für die gedachten personellen Veränderungen zur Folge. Dies ist für das universitäre Arbeitsklima und den Arbeitsablauf nicht förderlich. Die Wahl der Berufungsausschüsse durch die Fakultätsräte ist für eine verantwortungsvolle Entwicklung von Forschung, Lehre und Studium absolut notwendig.
Wir empfehlen daher, von der entsprechenden Änderung abzusehen.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Gleichstellung § 13 Abs. 3 dahingehend zu modifizieren ist, als das jeweils das Geschlecht bei der Berufung berücksichtigt wird, dessen Anteil an der Hochschullehrerschaft an den Hochschulen bzw. Fakultäten 50 von 100 nicht erreicht.

§ 14 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz Nr. 10: Berufungen, Bleibeverhandlungen, Berufungszusagen

Es wird dem Präsidium ermöglicht, außerordentliche Berufungen durchzuführen, d.h. ohne Berufungsverfahren. Diese sollen nur im Einvernehmen mit dem Berufungssausschuss und wenn vorhanden, dem Dekanat durchgeführt werden. In dem beschriebenen Fall dürfte allerdings kein Berufungsausschuss bestehen.
Alternativvorschlag: „(…) in Hochschulen mit Fakultäten im Einvernehmen mit dem Dekanat
sowie dem Fakultätsrat.“

§ 16 Abs. 7: Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

Eine außerordentliche Berufung sollte nur eine Ausnahme sein, mit der auch der Fakultätsrat einverstanden ist. Die zu § 13 genannte Begründung wird herangezogen.
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Ruhestand hinausgeschoben werden kann. Weiterhin ist darauf zu achten, dass dies aber nur im begründeten Ausnahmefall geschieht.

§ 33 Abs. 3: Wissenschaftliche, studentische und künstlerische Hilfskräfte

Es wird darauf hingewiesen, dass die Befristung der Arbeitsverhältnisse nur auf zwei Jahre möglich ist. Danach handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag. Eine Ausnahmeregelung existiert nur in beiderseitigem Einverständnis zu einer weiteren Befristung.
Diese Übereinkunft darf nicht einstellungsrelevant sein.

§ 54: Bachelor- und Masterstudiengänge

Es wird ermöglicht, die Regelstudienzeit beim Bachelor unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen. Die Erfahrungen mit den neuen Studiengängen haben jedoch gezeigt, dass eine gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Regelstudienzeit notwendig ist, um die angesetzte Zielsetzung des Bachelor-/Master-Systems zu erreichen Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass der Umfang deutlich geringer sein muss, um eine Studienzeit von 6 Semestern einhalten zu können. Eine Beibehaltung der Regelstudienzeit von 6 Semestern hat eine Reduzierung des inhaltlichen Studienumfangs zur Folge. Eine inhaltliche Beschneidung des Studiums kann aber nicht Ziel einer Universität sein,
die wissenschaftliche Bildung gewährleisten will.
Daher muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die eine flexiblere Studienordnung ermöglicht, die wiederum eine Verlängerung der Regelstudienzeit vorsieht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Bachelor-Abschluss nicht zwangsläufig um einen berufsqualifizierenden Abschluss handelt. Es wird in vielen Berufen
eine zusätzliche Ausbildung wie z.B. ein Master erwartet, um in den Beruf einsteigen zu können.
Es ist Aufgabe der Universität wissenschaftliche Weltaneignung im Bewusstsein der Verantwortung vor der Gesellschaft zu ermöglichen, nicht nur für vorgefertigte Berufsbilder auszubilden.

§ 59: Hochschulprüfungen

Neu wäre: „Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist.“
Auf diese Änderung sollte verzichtet werden.

§ 89: Fakultäten

Die genannte Begründung, die bisherige Vorschrift hätte zur Beschränkung der Wirtschaftlichkeit der Hochschule geführt, ist nicht nachvollziehbar. Im Falle einer ausbleibenden Einigung ist auf eine Lösung im Rahmen eines Schiedsverfahrens zurückzugreifen.
Die Verwaltung sollte sich dabei an den wissenschaftlichen und sozialen Belangen der Fakultätsmitglieder orientieren.

§ 90: Dekanat; Streichung des bisherigen § 90 Abs. 1 S.6: Dekanfindung

Die Frage der Dekanfindung in den Fakultäten ist durchaus ein Problem, das einer Lösung bedarf. Ein/e Dekan/in, dessen/deren Bestätigung von Seiten des Präsidiums oder umgekehrt von Seiten der Fakultät fehlt, ist eine Behinderung des universitären Betriebs und für eine Universität ein untragbarer Zustand. Bei der Konzeption eines adäquaten Lösungsansatzes muss aber bedacht wer-den, dass der/die in Frage stehende KandidatIn das Vertrauen des Präsidiums sowie der Fakultät genießen muss, um effektiv als DekanIn in der Fakultät wirken zu können. Die in diesem Entwurf vorgeschlagene Streichung des Abs. 1 S. 6 stellt insofern keinen geeigneten Lösungsansatz dar, als dass ein vom Präsidium „von oben durchgedrückter“ Kandidat eben nicht das notwendige Vertrauen und somit die Unterstützung der Fakultät genießen wird.
Das StuPa spricht sich für eine Beibehaltung der aktuellen Regelung zur Dekanfindung aus. Bei Blockierung ist auf eine Lösung im Rahmen eines Schiedsverfahrens zurückzugreifen.

§§ 10 und 11 LVVO: Lehrverpflichtung

Eine Erhöhung der Lehrverpflichtung der Professoren/Professorinnen an der Universität Hamburg von acht auf neun Stunden wird als nicht produktive Maßnahme angesehen. Im Rahmen der Bemühungen der Universität Hamburg, die Professoren/Professorinnen verstärkt in die akademische Selbstverwaltung zu integrieren und die Forschung zu stärken, erscheint eine Erhöhung der Lehrverpflichtung um eine Stunde als eine zusätzliche (ungeliebte) Belastung für Professoren/Professorinnen.
Stattdessen sollten die (vorhandenen) Lehrverpflichtungen durch Anrechnung neuerer Regelungen kompensiert werden (z.B. E-Learning).
Eine Flexibilisierung der LVS wird abgelehnt. Sie teilt Lehrende in Lehr- und Forschungspersonal, schadet damit der Einheit von Lehre und Forschung und verschärft die Konkurrenz zwischen den Lehrenden.

Grundsätzliches zur Änderung des Hamburger Hochschulgesetzes:

Das StuPa sieht mit Sorge die Implikationen der in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen im Hamburger Hochschulgesetz und letztlich ihre Auswirkungen auf die
Universität.

Als bedenklich erachten wir vor allem die mangelnde Behandlung der Verbesserung der Lehre sowie der weiteren Reformierung der Studiengänge. Insbesondere die Beibehaltung der starren Regelstudienzeiten und die Auslassung alternativer Leistungsanrechnung durch z.B. E-Learning-Lehrangebote oder Engagement in der akademischen Selbstverwaltung monieren wir ausdrücklich.

Studiengebühren müssen abgeschafft werden.

Wir lehnen die fortschreitende Beschneidung der akademischen Selbstverwaltung ab, die durch diesen Gesetzentwurf konsequent und in erheblicher Weise ausgeführt wird. Die Annahme, dass die Universität wie ein Privatunternehmen „von oben“ geleitet werden kann, wird den tatsächlich vorhandenen Bedürfnissen an der Universität nicht gerecht.
Jeder Entscheidungsträger bzw. Lehrende, der an der Universität keinen Rückhalt durch seinen Fachbereich, seine Fakultät und das Präsidium genießt, wird die ihm obliegenden Aufgaben in keiner Weise erfüllen können.

Insbesondere bei der Dekanfindung wird eine Entscheidung für einen Kandidaten durch das Präsidium nicht den gewünschten Erfolg erzielen.

Situationen wie der gegenwärtige Konflikt um die Fakultät für Geisteswissenschaften sind zu vermeiden.

Eine Universität und ihr Erfolg als Bildungs- und Forschungseinrichtung leben von der Interdisziplinarität der Fachbereiche sowie der Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteure in den Fakultäten und darüber hinaus. Entscheidungsträger, die den entsprechenden
Rückhalt nicht genießen, werden dies nicht realisieren können, so kompetent diese auch sein mögen.

Die Geschehnisse der Gegenwart machen dies sehr deutlich. Daher ist ein anderer Lösungsansatz
unbedingt notwendig.

http://www.fsrk.de/artikel_157.html [Stand 28. Mai 2009]