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dokumentiert

Verordnung über die Stundung und Einziehung von Studiengebühren

(Studiengebührenverordnung – StudGebVO)

Vom 7. Oktober 2008

Auf Grund von § 6 d Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 23. September 2008 (HmbGVBl. S. 335), wird verordnet:

§1 Stundung

(1) Die Hochschulen stunden den nach §6c HmbHG berechtigten Studierenden auf Grundlage einer fristgemäß eingereichten Stundungserklärung der Studierenden nach Absatz 3 die Studiengebühren. Sie übertragen die durch bestandskräftigen Bescheid festgestellten und gestundeten Forderungen gemäß § 2 semesterweise auf die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK).

(2) Eine Stundung wird für die gesamte Dauer eines Erststudiums in Hamburg, längstens für die Regelstudienzeit eines Studiengangs nach § 52 oder § 54 HmbHG zuzüglich zwei weiterer Semester, gewährt. Eine im Bachelor-Studiengang gewährte Verlängerung wird bei der Ermittlung der Anspruchsdauer im Master-Studium angerechnet. Studienzeiten an einer deutschen staatlichen Hochschule oder gleichgestellten staatlichen Einrichtung sind anzurechnen.

(3) Die Stundung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Stundungserklärung. Die Forderung wird nur gestundet, wenn

1. die Stundungserklärung innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck abgegeben wird und

2. die Stundungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und ihr die erforderlichen Nachweise beigefügt sind, um den Anspruch auf Stundung nachzuweisen.

§2 Forderungsübertragung, Datenübermittlung

(1) Die Forderungsübertragung erfolgt durch Abtretung mit Übersendung von Datenblättern mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben an die WK. Die Zusammenfassung mehrerer Datenblätter in einem Sammeldatenblatt ist zulässig. Auf Grund einer Vereinbarung zwischen Hochschule und WK ist auch die Übermittlung auf elektronischem Wege in Form von Datensätzen, die die in Absatz 2 bezeichneten Angaben enthalten, zulässig. Der Eingang eines Datensatzes oder mehrerer Datensätze ist bei der WK aktenkundig zu machen; gehen mehrere Datensätze bei ihr ein, so genügt eine Sammelnotiz für alle Datensätze. In jedem Falle wird die Abtretung der Forderung mit Eingang des Datenblattes, des Sammeldatenblattes oder der Datensätze bei der WK wirksam.

(2) Die Hochschulen übermitteln folgende personenbezogene Daten, die zur Verwaltung und Nachverfolgung der übertragenen Forderungen notwendig sind, an die WK:

a) Name,

b) Vorname,

c) Adresse,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Hochschule,

h) Matrikelnummer,

i) Ende der Stundung,

j) Semesterangabe,

k) Debitorennummer im elektronischen System und andere technisch oder für Buchungszwecke erforderliche Daten nach näherer Vereinbarung zwischen Hochschule und WK,

l) Forderungsbetrag.

(3) Die WK zahlt den Hochschulen semesterweise Mittel in Höhe des Nennwertes der von den Hochschulen übertragenen Gebührenforderungen aus.

§3 Fälligkeit der Forderungen

(1) Die Forderungen werden mit dem Ende der Stundung in einer Summe fällig und von der WK nach Absatz 2 eingezogen, sofern sie nicht nach § 4 weiter gestundet werden.

(2) Die WK teilt der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner die Höhe der fälligen Gebühren mit und fordert sie bzw. ihn unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung auf. Dabei ist auf die Möglichkeit der weiteren Stundung nach § 4 hinzuweisen. Zahlt die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner die Gesamtforderung nicht in der gesetzten Frist, so wird sie bzw. er gemäß § 36 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), zur Zahlung gemahnt. Die weitere Beitreibung der Gesamtforderung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(3) Der in § 6 d Absatz 3 Satz 3 HmbHG festgelegte Rückzahlungszeitraum von zehn Jahren beginnt mit dem Ende der Stundung nach § 1 Absatz 2.

§4 Stundung bei Unterschreitung der Einkunftsgrenze

(1) Die WK stundet die Rückzahlung der Gebührenschuld auf Antrag zinsfrei, wenn die Summe der Einkünfte nach § 5 der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners 30.000 Euro im Kalenderjahr vor der Antragstellung nicht überschreitet. Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner ist dabei auf die Mitteilungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 hinzuweisen. Die WK überprüft die Höhe der Einkünfte regelmäßig.

(2) Die Stundung wird längstens für den in § 3 Absatz 3 genannten Rückzahlungszeitraum von zehn Jahren gewährt. Wird die in Absatz 1 genannte Summe der Einkünfte innerhalb dieses Zeitraumes nicht erreicht, schlägt die WK die Forderung nieder. Wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, kann sie die Forderung gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung früher niederschlagen.

(3) Überschreitet die Stundungsnehmerin bzw. der Stundungsnehmer in einem auf die Stundung nach Absatz 1 Satz 1 folgenden Kalenderjahr die Einkunftsgrenze nach § 6 d Absatz 3 HmbHG, wird die gestundete Forderung sofort und in einer Summe am ersten Werktag des Kalenderjahres fällig, das dem Kalenderjahr der Einkunftsüberschreitung folgt. Die Stundungsnehmerin bzw. der Stundungsnehmer ist verpflichtet, der WK unverzüglich das Überschreiten der Einkunftsgrenze mitzuteilen.

(4) Bei Überschreitung der Einkunftsgrenze erhebt die WK auf die nach Absatz 3 fällige Forderung ab Fälligkeit Zinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§5 Definition der Einkünfte

Die Berechnung der Summe der Einkünfte erfolgt entsprechend § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die maßgeblichen Einkünfte umfassen sowohl inländische als auch ausländische Einkünfte der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners.

§6 Nachweis der Einkünfte

(1) Der Nachweis über die Summe der Einkünfte ist von der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner zu führen, die bzw. der die Stundung in Anspruch nehmen will. Wird der Nachweis nicht innerhalb der von der WK gesetzten Frist erbracht, so wird vermutet, dass die Summe der Einkünfte die Einkunftsgrenze nach § 6 d Absatz 3 HmbHG übersteigt.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist gemäß Vordruck der WK und durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu erbringen. Liegt der Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor oder unterliegt die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner nicht der Einkommensteuerpflicht, ist der Nachweis zu führen durch:

1. Vorlage von Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen,

2. Vorlage von Bilanzen beziehungsweise Gewinn- und Verlustrechnungen und Einnahme-Überschuss-Rechnungen im Sinne von § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3165),

3. Vorlage von Bescheiden über Lohnersatzleistungen,

4. Vorlage von Arbeitsverträgen,

5. Vorlage von Nachweisen über weitere nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Einkünfte,

6. Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse durch schriftliche Versicherung der Schuldnerin bzw. des Schuldners, soweit gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass keine der vorstehend aufgeführten Unterlagen vorgelegt werden kann.

Bei ausländischen Einkünften ist der Nachweis durch Vorlage von ausländischen Steuerbescheiden oder von ausländischen Arbeitgeberbescheinigungen in amtlich beglaubigter Übersetzung zu führen.

§7 Durchführung der Rückzahlung

Die WK kann auf Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners einer Rückzahlung der fälligen Gebührenforderung in Raten zustimmen. Die monatliche Mindestrate beträgt 50 Euro. Sie erhebt hierfür Zinsen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2.

§8 Erstattung von Kosten, Berichterstattung

(1) Die WK macht die aus der Mittelbereitstellung für die Hochschulen entstehenden Zins- und Bearbeitungskosten, die Kosten der Verwaltung der Gebührenforderungen sowie die Beträge von nicht beitreibbaren Forderungen gegenüber der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde in einer Übersicht – getrennt nach den oben genannten Kostenarten – geltend.

(2) Die WK erstattet der in Absatz 1 genannten Behörde für jedes Semester einen Bericht über die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 d HmbHG unter anderem über die Entwicklung der Auszahlung von Mitteln an die einzelnen Hochschulen, der gewährten Stundungen sowie der offenen Gebührenforderungen.

(3) Die in Absatz 1 genannte Behörde wird mit Unterstützung durch die WK und die Hochschulen nach Ende des Wintersemesters 2009/2010 eine Evaluierung des Systems der nachgelagerten Studiengebühren vornehmen.

(4) Die WK hat die in Absatz 1 genannte Behörde außerhalb des Berichtswesens unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse und Vorgänge zu unterrichten.

§9 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.

(2) Im Wintersemester 2008/2009 leistet die WK Abschlagszahlungen auf die gemäß § 2 Absatz 1 zu übertragenden Gebührenforderungen in Höhe von 90 vom Hundert der von den Hochschulen in diesem Semester gestundeten Gebührenforderungen. Die Abschlagszahlungen werden mit den Zahlungen der WK nach § 2 Absatz 3 verrechnet. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend.

Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Oktober 2008.

http://www.fsrk.de/artikel_106.html [Stand 7. Oktober 2008]