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FSRK

Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg

Vom 06. Februar 2003

§ 1 Aufgaben der Fachschaft

Die Fachschaft nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt deren fachliche Belange unabhängig von Weisungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) (§ 131 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes – HmbHG). Die Fachschaft soll insbesondere

1. die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder fördern,

2. Das Bewußtsein der Verantwortung ihrer Mitglieder gegenüber Hochschule und Gesellschaft vermitteln,

3. die Arbeit der studentischen Vertreter/Vertreterinnen in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in deren Ausschüssen koordinieren und durch Beratung unterstützen,

4. die Arbeit studentischer Arbeitsgruppen fördern,

5. mit andern fachlichen Organisationen sowohl der Hamburger Studentenschaft als auch anderer Studentenschaften zusammenarbeiten.

§ 2 Mitgliedschaft

Jeder/Jede Studierende ist in einer gemäß § 8 gebildeten Fachschaft ordentliches Mitglied, wenn er/sie in der entsprechenden Fachrichtung immatrikuliert ist. Nur ordentliche Mitglieder der Fachschaft haben das aktive und passive Wahlrecht bei der Bildung des Fachschaftsrats. Gasthörer/Gasthörerinnen haben kein Wahlrecht, sind jedoch wie ordentliche Mitglieder berechtigt, von den Einrichtungen ihrer Fachschaft Gebrauch zu machen.

§ 3 Befugnisse der Vollversammlung

Die Vollversammlung der Mitglieder einer Fachschaft

1. berät die Aufgaben des Fachschaftsrats (§ 131 Absatz 4 HmbHG),

2. nimmt den Rechenschaftsbericht des Fachschaftsrats entgegen,

3. entlastet den Fachschaftsrat; dessen Rechenschaftspflicht gegenüber dem AStA bleibt unberührt.

§ 4 Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird vom Fachschaftsrat durch öffentlichen Anschlag unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche auf Beschluß des Fachschaftsrats oder auf Verlangen von einem Zwanzigstel der Fachschaftsmitglieder, mindestens jedoch von zwanzig Fachschaftsmitgliedern, einberufen.

(2) In dringenden Fällen kann der Fachschaftsrat eine Vollversammlung innerhalb von 24 Stunden einberufen. Eine solche Vollversammlung darf nicht aus Anlaß einer Wahl des Fachschaftsrats nach § 6 einberufen werden.

(3) Vollversammlungen finden mindestens einmal im Semester statt.

§ 5 Aufgaben und Zusammensetzung des Fachschaftsrates

(1) Der Fachschaftsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Fachschaft. Insbesondere

1. wählt er aus seiner Mitte den/die Finanzreferenten/-referentin der Fachschaft,

2. kann er einen/eine oder mehrere Sprecher/Sprecherinnen sowie weitere Referenten/Referentinnen für die einzelnen Arbeitsbereiche bestimmen,

3. legt er der Vollversammlung am Ende der Wahlperiode einen Rechenschaftsbericht vor.

(2) Der Fachschaftsrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern.

§ 6 Wahl des Fachschaftsrats

(1) Der Fachschaftsrat wird mindestens einmal im Jahr in freier, gleicher und geheimer Urnenwahl durch die ordentlichen Mitglieder der Fachschaft gewählt. Die Wahlzeit von vier Stunden, die zwischen acht und achtzehn Uhr liegen muß, ist rechtzeitig bekanntzugeben.

(2) Die Wahl findet im Zusammenhang mit einer Vollversammlung statt, auf der sich Vertreter/Vertreterinnen der kandidierenden Listen vorstellen müssen und befragt werden können.

(3) Die Wahl beginnt nach Feststellung der Wahlvorschläge durch die Wahlleitung; in jedem Fall findet sie innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeit statt. Wahlvor­schläge können auch schon vor Beginn der Vollversammlung bei der Wahlleitung eingereicht werden. Die Wahlurne wird an geeigneter Stelle aufgestellt; erforderlichenfalls sind mehrere Urnen aufzustellen. Während der Wahlzeit sind neben den Wahlurnen die von der Wahllei­tung festgestellten Wahlvorschläge anzuschlagen.

(4) Als Wahlvorschläge können nur Listen von ordentlichen Mitgliedern der Fach­schaft benannt werden, die mindestens die Namen von drei Kandidaten/Kandidatinnen enthalten.

(5) Die Wahlleitung wird durch den Fachschaftsrat bestimmt.

(6) Jedes Mitglied der Fachschaft hat eine Stimme. Diejenige Liste ist gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Jedes Mitglied der Fachschaft kann binnen einer Woche nach Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses die Wahl durch Anrufung des Ältestenrates der Studierendenschaft anfechten.

(8) Die Amtszeit des bisherigen Fachschaftsrats endet mit der Feststellung des endgül­tigen Wahlergebnisses.

§ 7 Die Etats der Fachschaften/Fachschaftsrätekonferenz

Jede Fachschaft sowie die Fachschaftsrätekonferenz hat pro Haushaltsjahr einen bestimmten Etat zur Verfügung, der grundsätzlich nicht überzogen werden darf; Ausnahmen sind mit Zustimmung des/der Finanzreferenten/-referentin des AStA zulässig. Die Erstattung von Ausgaben sowie die Abrechnung der Einnahmen der Fachschaften durch den AStA erfolgt gemäß den gesonderten Richtlinien für die Finanzreferenten/-referentinnen der Fachschaften.

§ 7a Die Fachschaftsrätekonferenz

(1) Alle Fachschaftsräte an der Universität Hamburg bilden zusammen die Fachschaftsrätekonferenz.

(2) Aufgabe der Fachschaftsrätekonferenz ist es,

1. die Fachschaftsräte regelmäßig über Vorgänge auf gesamtuniversitärer Ebene zu informieren, die für sie von Bedeutung sein könnten

2. die Zusammenarbeit der Fachschaftsräte untereinander sowie zwischen den Fachschaftsräten und dem AStA sowie den studentischen Vertretern/Vertreterinnen in den zentralen Gremien der Universität zu ermöglichen

3. fachschaftsübergreifende studentische Arbeitsgruppen und Initiativen zu fördern.

(3) Während der Vorlesungszeit findet mindestens einmal im Monat eine Sitzung der Fachschaftsrätekonferenz statt. Die Fachschaftsrätekonferenz kann einen häufigeren Sitzungsturnus beschließen.

(4) Zu den Sitzungen der Fachschaftsrätekonferenz muß mindestens eine Woche im voraus eingeladen werden. Beschlußvorlagen müssen mit der Einladung verschickt werden.

(5) Bei Abstimmungen innerhalb der Fachschaftsrätekonferenz hat jeder Fachschaftsrat eine Stimme. Über die Art der Wahrnehmung seines Stimmrechtes entscheidet jeder Fachschaftsrat selbst.

(6) Die Fachschaftsrätekonferenz erhält im Haushalt der Verfassten Studierendenschaft einen Topf zur eigenen Verwendung.

§ 7b Die Sprecher/Sprecherinnen der Fachschafsrätekonferenz

(1) Die Fachschaftsrätekonferenz wählt mindestens zwei Sprecher/Sprecherinnen.

(2) Die Sprecher/innen der Fachschafsrätekonferenz wählen aus ihrer Mitte den/die Finanzreferentin.

(3) Aufgabe der Sprecher/Sprecherinnen der Fachschaftsrätekonferenz ist es,

1. die Sitzungen der Fachschaftsrätekonferenz zu leiten und zu protokollieren sowie für den Versand der Einladungen zu den Sitzungen und der Protokolle der Sitzungen an alle Fachschaftsräte Sorge zu tragen

2. die Belange der Fachschaftsräte gegenüber den zentralen Organen der Studierenden­schaft zu vertreten

3. alle Fachschaftsräte regelmäßig über Vorgänge auf gesamtuniversitärer Ebene zu informieren, die für sie von Bedeutung sein könnten, insbesondere über die Tätigkeit der zentralen Organe der Studierendenschaft

4. Fachschaftsräte, die dies wünschen, bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

(4) Die Sprecher/Sprecherinnen der Fachschaftsrätekonferenz erhalten eine Aufwandsentschädigung.

§ 7c Die Wahl der Sprecher/Sprecherinnen der Fachschaftsrätekonferenz

(1) Die Sprecher/Sprecherinnen der Fachschaftsrätekonferenz werden in der Regel im Laufe der ersten beiden Monate der Vorlesungszeit des Sommersemesters auf ein Jahr gewählt.

(2) Die Wahl findet als Briefwahl statt. Die Wahlzeit ist mindestens drei Wochen im voraus bekanntzugeben.

(3) Als Wahlvorschläge können nur Listen benannt werden, die die Namen von mindestens zwei Kandidaten enthalten. Das Vorschlagsrecht liegt ausschließlich bei den Fachschaftsräten. Alle Wahlvorschläge müssen mindestens drei Wochen vor der Wahl bei der Wahlleitung eingegangen sein und umgehend an alle Fachschaftsräte verschickt werden.

(4) Im Zusammenhang mit der Wahl findet eine Vollversammlung der Fachschaftsräte statt, auf der sich Vertreter/Vertreterinnen der kandidierenden Listen vorstellen müssen und befragt werden können.

(5) Die Wahlleitung wird durch das Präsidium des Studierendenparlamentes bestimmt. Die Fachschaftsrätekonferenz kann eine Wahlleitung vorschlagen.

(6) Jeder Fachschaftsrat hat eine Stimme, die per Fachschaftsratsbeschluß abgegeben und per Unterschrift von zwei Fachschaftsratsmitgliedern bestätigt wird.

(7) Die Wahl ist gültig, wenn mindestens 30% der zu dem betreffenden Zeitpunkt im Amt befindlichen Fachschaftsräte eine gültige Stimme abgegeben hat und eine Liste mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Als im Amt befindliche Fachschaftsräte werden diejenigen gewertet, die innerhalb er letzten 13 Monate (bei Wahl für zwei Semester) oder innerhalb der letzten sieben Monate (bei Wahl für ein Semester) gewählt wurden. Hat keine Liste mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet eine Woche später eine Stichwahl zwischen den beiden Listen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Zieht sich eine dieser beiden Listen von der Stichwahl zurück, wird die gesamte Wahl wiederholt.

(8) Das vorläufige Wahlergebnis ist unverzüglich allen Fachschaftsräten bekanntzu­geben. Jeder Fachschaftsrat kann binnen einer Woche nach Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses die Wahl durch Anrufung des Ältestenrates der Studierendenschaft anfechten.

(9) Tritt ein Teil der gewählten Sprecher/Sprecherinnen während der Amtszeit zurück, kann auf Beschluß der Fachschaftsrätekonferenz nach demselben Verfahren eine Nachwahl durchgeführt werden. Treten alle Sprecher/Sprecherinnen bis auf einen/eine zurück, muß eine Nachwahl durchgeführt werden.

(10) Beantragen mindestens 20% der zu dem betreffenden Zeitpunkt im Amt befindlichen Fachschaftsräte die Durchführung einer vorzeitigen Neuwahl der Sprecher/Spre­cherinnen, muß innerhalb von 4 Wochen eine Abstimmung über diesen Antrag stattfinden. Die Abstimmung darüber findet nach demselben Verfahren wie die Wahl der Sprecher/Sprecherinnen statt. Befürworten dabei mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen die Durchführung einer vorzeitigen Neuwahl, und haben mindestens 30% der zum betreffenden Zeitpunkt im Amt befindlichen Fach­schaftsräte an der Wahl teilgenommen, muß die Neuwahl binnen eines Monats stattfinden.

§ 8 Zulassung einer Fachschaft

(1) Studenten eines Fachbereichs bilden eine Fachschaft; das Studierendenparlament kann Ausnahmen beschließen (§ 131 Absatz 4 Satz 1 HmbHG).

(2) Studierende gleicher oder verwandter Fachrichtungen können die Zulassung einer Fachschaft für diese Fachrichtungen beantragen, wenn die Belange der Fachrichtungen dies erfordern. Die Antragsteller/Antragstellerinnen müssen erklären, daß sie fachschaftliche Aktivitäten im Sinne von § 1 aufnehmen wollen.

(3) Die Antragsteller/Antragstellerinnen sollen ihre Absicht mindestens zwei Wochen vor Stellung des Antrages an den „Schwarzen Brettern“ des AStA sowie der Seminare und Institute derjenigen Fächer, die die beabsichtigte Fachschaft vertreten soll, bekanntmachen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist im Fachschaftsreferat des AStA einzureichen und von den Fachschaftsreferenten/-referentinnen nach Anhörung betroffener und fachlich benachbarter Fachschaften mit einer Stellungnahme dem Studierendenparlament vorzulegen.

(5) Das Studierendenparlament entscheidet über den Antrag mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Setzt die Bildung der Fachschaft die Auflösung einer bestehen­den Fachschaft voraus, so ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung einer Fachschaft

Das Studentenparlament kann eine Fachschaft mit der Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Studentenparlamentes auflösen, wenn sie den rechtlichen Bestimmungen wiederholt zuwiderhandelt, insbesondere auch dann, wenn die Fachschaft während zweier aufeinanderfolgender Semester nicht tätig war.

§ 10 Schlußbestimmungen

(1) Die Fachschaftsrahmenordnung tritt mit Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Fachschaftsrahmenordnung vom 15. November 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 197) außer Kraft.

http://www.fsrk.de/artikel_47.html [Stand 6. Februar 2003]