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FSRK
Fachschaftsrätekonferenz an der Universität Hamburg

Hinaus aus der Enge!

Kommentierte Sammlung der Stellungnahmen aus Uni und HAW sowie von den Gewerkschaften zum Entwurf für die Novelle des Hamburgischen Hochschulgesetzes
– Oktober 2013 –
„Aber nein, das Wissen, die Erkenntnis der Dinge durch die Vernunft,
die Wissenschaft, gibt uns endlich die Genüsse, um die uns der Glaube,
das katholische Christentum, so lange geprellt hat; _wir erkennen, daß die Menschen nicht bloß zu einer himmlischen,
sondern auch zu einer irdischen Gleichheit berufen sind;
die politische Brüderschaft, die uns von der Philosophie gepredigt wird,
ist uns wohltätiger als die rein geistige Brüderschaft,
wozu uns das Christentum verholfen;
und das Wissen wird Wort, und das Wort wird Tat,
und wir können noch bei Lebzeiten auf der Erde selig werden;
– wenn wir dann noch obendrein der himmlischen Seligkeit,
die uns das Christentum so bestimmt verspricht,
nach dem Tode teilhaftig werden,
so soll uns das sehr lieb sein.“

Heinrich Heine, „Die romantische Schule“, Erstes Buch, 1833.

Editorial

Novellierung des Hochschulgesetzes: Worum geht es?
Das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der staatlichen Hochschulen in Hamburg. Es regelt:
— die Aufgaben der Hochschulen,
— ihr Verhältnis zum Staat und anderen Bereichen der Gesellschaft,
— die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder,
— den/einen Rahmen für das Studium,
— Grundsätze der Forschung,
— die innere Verfassung (Mitbestimmung) sowie
— Rechtsgrundlagen der Verfaßten Studierendenschaften.
Die Grundlage der derzeit gültigen Fassung bildet das Gesetz von 1969, welches durch die Kämpfe der Studierendenbewegung wesentlich bestimmt war von Ansprüchen einer gesellschaftlich verantwortungsvollen Wissenschaft und der demokratischen Teilhabe aller Hochschulmitglieder. In der neoliberalen Ära seit den neunziger Jahren ist vieles der fortschrittlichen Substanz dieser Gesetzgebung umkämpft gewesen. Manche Deformierung nach der Maßgabe der „unternehmerischen Hochschule“ (Handelskammer) wurde den Hochschulen verordnet (z. B. Unternehmenslobby im Hochschulrat), viele der positiven Errungenschaften konnten studentische Proteste und politische Bündnispartner verteidigen (Selbstverwaltung in Gruppengremien) oder zurückerobern (gebührenfreies Studium).
Der Vorbildcharakter privater Konzerne ist in der globalen Wirtschafts- und Entwicklungskrise inzwischen implodiert. Das Bundesverfassungsgericht bescheinigt derweil den hochschulgesetzlich eingeführten Managementstrukturen die verfassungswidrige Entmündigung von WissenschaftlerInnen. Mit dem „Kampf um die Zukunft“ gegen die Kürzungspolitik zu Beginn der aktuellen SPD-Regierung in Hamburg haben die Hochschulmitglieder ihre Forderungen für kritische und demokratische Bildung und Wissenschaft mit neuem, solidarischem Selbstbewußtsein vertreten.
Vor diesem Hintergrund hat der politische Senat im Juni 2013 einen Entwurf für die Überarbeitung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vorgelegt.
Die Gremien der Hochschulen, Gewerkschaften und Interessenverbände hatten nun bis Mitte September Gelegenheit, Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf abzugeben.
Von den 55 Stellungnahmen, die eingegangen sind*, ist dies eine deutende Zusammenfassung der Stellungnahmen aus den Fakultäten
— Geisteswissenschaften (Geiwi),
— Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften (MIN),
— Erziehungswissenschaft, Psychologie und Bewegungswissenschaft (EPB),
— Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (WiSo),
— Medizin (Medizin),
— Rechtswissenschaft (Recht) und
— dem Akademischen Senat (AS UHH) der Universität Hamburg
sowie aus den Departments
— Wirtschaft und Soziales (WuS),
— Technik und Informatik (T+I),
— Design, Medien und Information (DMI),
— Life Science (LSc),
— dem Hochschulsenat (HS HAW) und
— dem Allgemeinen Studierendenausschuß (AStA HAW) der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg.
Ebenfalls Teil der Zusammenfassung ist die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbunds Hamburg (DGB).

* Die Stellungnahmen sind auf dem Forum der Behörde: www.tinyurl.com/alle-stellungnahmen (www.hochschulgesetz.hamburg.de) sowie der FSRK-Seite: www.fsrk.de/demokratie zu finden.

1. Einleitung

In die Auseinandersetzung um die Neufassung des Hamburgischen Hochschulgesetzes kommt zunehmend Bewegung hinein. So hat die anfangs arg erörterungsunwillige Wissenschaftsbehörde jüngst einlenken müssen: Mit einem hochschulübergreifenden „Workshop“ (am 30. Oktober 2013) ist nun die gründliche Erörterung der Novellierung des Gesetzes eröffnet.
Die Gesetzesvorlage entpuppt sich als nur unwesentlich korrigierte Neuauflage der „unternehmerischen Hochschule“ mit engen betriebswirtschaftlichen Strukturvorstellungen für die marktkonforme Normierung von Forschung, Studium, Lehre und (Selbst-)Verwaltung. Es macht den Eindruck, als seien bei der SPD-Regierung weder die globale Krise bzw. das Scheitern der neoliberalen Doktrin richtig angekommen – noch die längst stattgehabte Abwahl des CDU-Senats. (Vielleicht hilft das Ergebnis der Volksabstimmung zu den Netzen.)
Angespornt durch eigene demokratische Anliegen haben Hochschulgremien, Gewerkschaften, Personalvertretungen und Einzelpersonen gründlich und umfassend kritisch Stellung genommen. Grundtenor der großen Mehrheit dieser Positionen ist die Forderung nach einer Rückkehr zur demokratischen Mitgliederhochschule mit umfassender Partizipation aller Wissenschaftssubjekte an der Herausbildung und Verwirklichung gesellschaftlich verantwortungsvoller Wissenschaften. Bemerkenswert ist dabei die Bandbreite der Grundüberzeugungen, von denen aus übereinstimmend für die Notwendigkeit der Hochschulen als weltoffene Republiken argumentiert wird. Hier finden zusammen der kritische Bezug auf die globalen Probleme, die Verantwortung der Wissenschaften für eine zivile, soziale, demokratische und ökologisch nachhaltige Entwicklung, die Aufgabenstellung der Bildung mündiger Menschen, der Anspruch der Verwirklichung des Grundgesetzes, der Wille zu einer erkenntnisförderlichen Vertrauenskultur und schlicht praktische Notwendigkeiten der täglichen Aufgaben, die nur kooperativ zu bewältigen sind.
Diese entwickelten und zum Ausdruck gebrachten Ansprüche sollten im weiteren Prozeß kooperativ zur Geltung gebracht werden. Dies im Bewußtsein der Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu unternehmen, ist bedeutsam dafür, daß die entsprechenden materiellen Veränderungen im neuen Hochschulgesetz und der alltäglichen Arbeitspraxis an den Hochschulen verwirklicht werden können.
Die Zusammenschau der Stellungnahmen soll Anlaß und Ermunterung sein, in dieser Weise einzugreifen.

2. Grundsätzliches

In der Anzahl und der Ausführlichkeit der Präambeln zu den Stellungnahmen kommen der erhebliche Unmut über die schon jahrelang gescheiterte Zurichtung der Hochschulen auf Dienstleistungsunternehmen und die dagegen herausgebildeten begründeten Ansprüche für eine gesellschaftlich sinnvolle Hochschulentwicklung zum Ausdruck, die es zu verwirklichen gilt. Daß der faule Kompromiß des Behördenentwurfs eine nur minimal korrigierte, nicht zu duldende Fortsetzung des Falschen ist, wird durch die Stellungnehmenden aufgedeckt. Mit ihrer Kritik wenden sie sich mit unterschiedlichen Akzenten gegen die vielfältige Gängelung und Verzweckung der Wissenschaften und der Hochschulmitglieder und ergreifen Partei für eine neue Entwicklungsoffenheit der Hochschulen, nach demokratischen und menschlichen Maßstäben, die das notwendige gesellschaftlich zivilisierende Eingreifen befördert.
„Der Entwurf der Novelle des HmbHGs steht im Lichte eines grundsätzlichen Streites um Sinn und Zweck von Wissenschaft: Sollen Hochschulen als Unternehmen »Zwerge, die für alles gemietet werden können« [Zit. n. Brecht, Leben des Galilei] produzieren oder »einzig zum Wohle der Menschheit« wirken?“ (AStA HAW)
In Zeiten von Fiskalpakt, Schuldenbremse und marktförmiger Ruppigkeit müssen diese Frage positiv beantwortet und entsprechende Bedingungen geschaffen werden:
„Staatliche Wissenschaftspolitik in dieser Lage muss also einen wirksamen Beitrag leisten, um eine Neuorientierung der Hochschulen für eine solidarische Gesellschaft zu befördern. Der vom Hamburger Senat vorgelegte Entwurf der Novelle des HmbHG ergreift für ein solches positives Vorhaben nicht Partei.“ (AStA HAW)
„Die Hochschulen müssen ihrer zentralen Rolle bei der Lösung der globalen, sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen gerecht werden können – sei es durch ihre Leistungen in der Forschung und in der Aus- und Weiterbildung eines immer größeren Teils der Bevölkerung, sei es als Innovationsmotor bei der kritisch-analytischen Bewertung sozialer, technischer und ökologischer Risiken oder als Reflexionsraum sozialer und kultureller Entwicklungen.“ (DGB)
Ein HmbHG, welches in diesem Sinne gesellschaftliches Engagement und entsprechende Bildung für alle ermöglicht, ist notwendig und erfordert den klaren Bruch mit Standort- wie Schuldenbremsenideologie.
„Ein neues HmbHG sollte ermöglichen, dass wir in den Universitäten nach Jahren der Bekämpfung gesellschaftlichen Engagements wieder für die Lösung gesamtgesellschaftlicher Probleme streiten können. Die Eingliederung (oder Abwicklung) von allen Wissenschaften unter die Ideologie des Standortes muss dafür beendet werden. Die Fortführung der systematischen und strukturellen Unterfinanzierung der Universität und anderer öffentlicher Einrichtungen, mit der Funktion der Unterwerfung unter private Profitinteressen durch Drittmittel und Stiftungsfinanzierung, muss beendet werden. Dafür muss ein HmbHG, welches die Bildung aller in den Mittelpunkt stellt, die Bedingungen schaffen.“ (Geiwi)
Der Fakultätsrat MIN konkretisiert die aktuelle gesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen, für die eine entsprechende Entwicklungsoffenheit verwirklicht werden muß.
„»In der Tradition der Freien und Hansestadt Hamburg verwirklicht die Universität Weltoffenheit und Toleranz, internationale Zusammenarbeit und Universalität von Wissenschaft« und orientiert sich »als Mittlerin zwischen Wissenschaft und Praxis« »im Bewusstsein ihrer Verantwortung als Teil der Gesellschaft … an den Grundsätzen einer ökologisch, sozial und ökonomisch nachhaltigen Entwicklung« […] Den Hochschulen muss dafür ihre verantwortliche Arbeit und demokratische Entwicklung umfassend ermöglicht werden. […] Die grundgesetzlich verankerte Freiheit von Forschung und Lehre sollte sich dabei im Zentrum der Überlegungen befinden und somit der Universität die für sie notwendigen Handlungsfreiräume schaffen.“ (MIN)
Angesichts dieser Notwendigkeit werden überall Ansprüche an die Demokratisierung der Hochschulen erhoben, die weit über die bisher im Gesetz vorgesehenen hinaus gehen.
„Insgesamt kritisch gesehen wird die im Entwurf vorgesehene Zentralisierung von Entscheidungsfunktionen. Dies widerspricht der von der BWF kommunizierten Intention, die Hochschule zu demokratisieren. Die versprochene Stärkung der Hochschulautonomie wird durch den Gesetzentwurf nicht erreicht.“ (Medizin)
Auch der Senat muß sich an das Grundgesetz halten und die akademische Selbstverwaltung nach dem Maßstab der Wissenschaftsfreiheit ermöglichen.
„Als verfassungsrechtlichen Maßstab für das Hochschulorganisationsrecht hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (»Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei«) in den Mittelpunkt gestellt. Dieses vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht fordert, die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Grundrechtsträger sind die Wissenschaftler/innen, aber auch die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und die Studierenden, soweit sie sich wissenschaftlich betätigen. […] Gemessen an Art. 5 Abs. 3 GG erweisen sich die organisatorischen Grundstrukturen der Universität im Entwurf vom 17. Juni 2013 in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig.“ (Recht)

3. Verhältnis Staat/Hochschule

Die Realisierung der gesellschaftlichen Verantwortung der Wissenschaften für Frieden, Demokratie, soziale Gerechtigkeit und ökologische Nachhaltigkeit bildet eine Einheit mit der notwendigen Befreiung der Hochschulen vom staatlich auferlegten finanziellen Mangel und der Marktzurichtung der letzten Jahre. In diesem Sinne werden aus den Hochschulen die Maßstäbe allgemeinwohlorientierter Wissenschaft konkretisiert und für die Beendigung der unproduktiven Drangsal durch Schuldenbremse, Konkurrenz schürende Marktmechanismen und beengenden Verwertungsdruck eingetreten.
„Hochschulen müssen als staatliche, dem Allgemeinwohl verpflichtete Institutionen auskömmlich finanziert werden, auch müssen sie über die zur Verfügung stehenden Mittel souverän verfügen können, um ihrem gesellschaftlichen Auftrag bestmöglich gerecht werden zu können.“ (Geiwi)
„Der DGB und seine Gewerkschaften stehen […] für eine demokratische und soziale Hochschule: Die soziale Öffnung, die Überwindung von Diskriminierungen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit und die Sicherung der Durchlässigkeit im Bildungssystem, demokratische Teilhabe, Lehre und Forschung in gesellschaftlicher Verantwortung, Transparenz und Mitbestimmung, eine hohe Qualität von Studium, Lehre und Forschung sowie gute Studien- und Arbeitsbedingungen sind die zentralen Ziele, an denen wir die Hochschulen messen. […]
Eine Hochschule die den gesellschaftlichen Erwartungen gerecht werden soll, braucht eine Ausfinanzierung und nicht Druck durch finanzielle Beschneidung.“
(DGB)
„[…] von Drittmitteln abhängig, sind die Hochschulen und ihre Mitglieder dagegen leichte Beute für Unternehmen, denen die eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilungen zu teuer werden. Sozialisierung der Kosten, Privatisierung der Gewinne – so lautet die einfache Bilanz vieler Public-Private-Partnerships (die – durch Steuergeschenke für die Reichen oder die Schuldenbremse politisch erzeugte – Armut der öffentlichen Haushalte hält diese Entwicklung noch zusätzlich aufrecht). Das Grundbudget der Hochschulen ist so aufzustocken, dass die Streichung der gesellschaftlich relevanten Wissenschaften, von Stellen, Einrichtungen und Studiengängen sofort aufhören kann, und alle Mitglieder auf bedarfsdeckender materieller Grundlage die menschenwürdige Entwicklung und Erweiterung ihrer Einrichtung solidarisch reflektieren und verwirklichen können.“ (AStA HAW)
Ähnlich wie der Fakultätsrat Life Science plädieren viele Gremien für die Überwindung der Diskrepanz zwischen wachsenden Aufgaben und sinkender Finanzierung.
„Die Ziele und Arbeitsumfelder der Hamburger Hochschulen sind unterschiedlich, doch steht jede vor der Herausforderung, bei sinkender Grundfinanzierung und ständig steigender Überlast ihren umfangreicher werdenden Bildungs- und Forschungsauftrag optimal zu erfüllen. Dies erfordert eine bedarfsgerechte Finanzierung sowie eine Organisationsstruktur, die es den Hochschulen erlaubt, individuell, flexibel und problemnah auf sich ändernde Randbedingungen zu reagieren.“ (LSc)

Gemeinsame Aufgaben

„Sie [die Stadt Hamburg] will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein.“

Präambel der Hamburgischen Landesverfassung.

„Als zweitgrößte Hochschule Hamburgs mit einem hohen Grad technischer Ausrichtung hat die HAW eine besondere Verantwortung, dass wissenschaftliche Betätigung in Lehre, Studium und Forschung, aufklärend und erhellend gegen Kriegstreiberei, für sozialen Fortschritt, eine menschenwürdige Gesellschaftsentwicklung und Frieden sein muss. Wissenschaft in diesem Sinne ist dem Menschen zugewandt. Deswegen muss Friedenswissenschaft anstelle betriebswirtschaftlicher Ideologie als verbindende Leitwissenschaft aller Hochschulen entwickelt werden. Jegliche militär- und kriegsrelevante Forschung an den Hochschulen ist zu Gunsten von Forschung für den Frieden aufzugeben. Dafür ist eine Zivilklausel im Hochschulgesetz zu verankern.
In den gemeinsamen Aufgaben der Hochschulen (§3) ist daher verbindlich der Bildungsaspekt für/und die gesellschaftliche Verantwortung der Wissenschaften zu verankern. Sie ist der Bildung mündiger Menschen verpflichtet, die auf Grundlage wissenschaftlicher Aneignung in die Lage versetzt werden sollen und müssen verantwortungsvoll an der Weiterentwicklung der Gesellschaft mitzuwirken. Dies bildet entgegen der »employability«-Orientierung für Alle eine positive Alternative. Ein solches Wirken in der Welthafenstadt hat dabei global zivilisierende Wirkung.“
(AStA HAW)

Ziel- und Leistungsvereinbarungen
Für die Überwindung der betriebswirtschaftlichen Gängelung der Hochschulen mittels Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) wird auf vielfältige Weise argumentiert. Grundsätzliche Ablehnung äußert zum Beispiel der Fakultätsrat DMI:
„Hochschulen sind keine wirtschaftlichen Unternehmungen deren Steuerungsinstrumente sich durch Planzahlen und Controlling definieren. Lernen ist kein Prozess, der einem Produktionsprogramm unterliegt.“ (DMI – ähnlich grundsätzlich fordert auch der AStA HAW die Abschaffung jeglicher ZLV.)
Der Fakultätsrat Geisteswissenschaften konkretisiert diese Problematik:
„Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) sind allein an abstrakten Parametern orientiert und werden den Erfordernissen einer vernünftigen Hochschulfinanzierung und -entwicklung nicht gerecht. Die inhaltlichen Aufgaben und Verantwortungen der Fakultäten lassen sich in Kennziffern nicht adäquat fassen. Anstelle von willkürlichen ZLV muss der Gesetzgeber klar definieren, in welchen Fragen der Wissenschaftsentwicklung die Zuständigkeit bei Senat und der Behörde liegt und welche Fragen von den Hochschulen eigenständig entschieden werden sollen. Die Fakultätsräte müssen bei der STEP-Entwicklung und bei der Mittelverteilung erweitert mitwirken können, um damit u.a. einen bedarfsorientierten »aufsteigenden« Haushalt zu ermöglichen.“ (Geiwi – in ähnlicher Weise äußern sich AS UHH und DGB.)
Der Fakultätsrat MIN fordert:
„Jegliche Detailregelungen zu den hochschulinternen Abläufen in Bezug auf Forschung und Lehre sind zu streichen. […] §§ 2, 100 u.a.: Ein aufsteigendes Haushaltsverfahren soll eingerichtet werden für die Ermittlung der Bedarfe, um zwischen Hochschule und politischem Senat die erforderlichen Mittel zu bestimmen.“ (MIN)
„Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf ist der ZLV-Prozess ein reines Top-Down Verfahren, beginnend mit der Vereinbarung zwischen Präsident/-in und Behörde, und dann heruntergebrochen auf die Fakultäten zur Umsetzung durch die Dekanate. Zur notwendigen Einbeziehung des wissenschaftlichen Personals in die Hochschulgestaltung ist es dagegen notwendig ein kombiniertes Bottom-Up/Top-Down Verfahren anzuwenden. Dabei müssen die Fakultäten/Dekanate mit dem Präsidium auf Augenhöhe sinnvolle Ziele vereinbaren können.“ (T+I – auf auf ähnliche Weise äußert sich DMI.)
Der Fakultätsrat EPB wendet sich gegen die Einführung dieses unternehmerischen Mittels in den Universitäten mit lebensnaher Begründung:
„Die Einführung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) im Verhältnis zwischen zentraler Ebene und Fakultäten lehnt der Fakultätsrat ab. ZLV suggerieren eine Gleichberechtigung der Vereinbarungspartner, die jedoch nicht gegeben ist. Soweit Entscheidungen die Fakultäten betreffend sinnvoll auf zentraler Ebene zu treffen sind, sollten die Befugnisse dort eindeutig angesiedelt sein, dann aber auch die Verantwortung für die Konsequenzen. Darüber hinaus hält es der Fakultätsrat für erheblich fraglich, ob Kennziffern als Teil von ZLV die inhaltlichen Aufgaben und Verantwortung der Wissenschaften adäquat abbilden oder ihnen nicht sogar entgegen laufen.“ (EPB)

Bedarfs-/aufgabenorientierte Mittelzuweisung
Mit der unternehmerischen Bewirtschaftung wurde ein „indikatorengesteuertes Leistungsbudget“ geschaffen, das die Hochschulen nach abstrakten Leistungsparametern (Absolventenzahlen, eingeworbene Drittmittel u.ä.) in Konkurrenz um die knapp gehaltenen Mittel treiben soll. Für die Überwindung dieses wissenschaftsfeindlichen Prinzips sprechen sich der AStA HAW und der DGB aus.
„Die Aufteilung der Globalzuweisungen in ein Grundbudget und ein indikatorengesteuertes Leistungsbudget sieht der DGB ebenfalls kritisch, da sich hier die fortschreitende Ökonomisierung widerspiegelt. Wissenschaftliche Arbeit lässt sich schwer bis gar nicht in empirischen Parametern fassen und widerspricht dem Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft. Parameter, wie Anzahl der Absolventinnen und Absolventen oder eingeworbene Drittmittel, liefern keine Aussage über die wirkliche Qualität von Forschung und Lehre.“ (DGB)
Die staatlichen Zuweisungen müssen an die Aufgaben der Hochschulen gebunden sein.
„Die nun geplante Gesetzesänderung, wonach die Globalzuweisung an die Hochschulen nicht mehr an den den Hochschulen zugewiesenen Aufgaben sowie den von ihnen genutzten Anlagen und Gebäuden sondern an beliebigen abstrakten »Parametern« orientiert werden sollen, richtet sich damit gegen die Wissenschaften. […] Die Zuweisung muss sich an den Aufgaben in Forschung, Lehre und Entwicklung orientieren.“ (MIN – DGB, Medizin und AS UHH teilen diese Forderung.)
Der AStA HAW stellt kritisch den politischen Zusammenhang her:
„Hier zeigt sich das Desaster der Schuldenbremse: Die Unterwerfung aller städtischen Einrichtungen unter das technokratische Dogma des »Sparens« ist schlicht weltabgewandt und hat mit realen Bedarfen, Bedürfnissen und Erfordernissen nichts zu tun.“

Grundstücke
Für die Möglichkeit der eigenständigen Entwicklung der Hochschulen soll deren Verfügung über die Gebäude als eine zentrale Entwicklungsbedingung erhalten bleiben, der gesetzlich vorgesehene Türöffner für Privatisierung wird durchweg abgelehnt. So stellt der DGB fest:
„Mit der vorgeschlagenen Regelung gäbe es keine gesetzliche Verpflichtung mehr, den Hochschulen die erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Möglich wäre damit auch ein Mieter-Vermieter-Modell wie es beispielsweise im Bereich der Schulen praktiziert wird oder gar ein Verkauf der Universitätsgebäude mit anschließender Rückmietung durch die Hochschulen (»Sale-and-Lease-Back«). Ein derartiges Vorgehen wird von den Gewerkschaften als nicht Ziel führend abgelehnt. Die Gebäude müssen auch im Besitz und damit in der uneingeschränkten Verfügung der Hochschulen stehen. Dies schließt ggf. notwendige zusätzliche Anmietungen nicht aus.“
Der Fakultätsrat Medizin stellt wie der AS UHH und der Fakultätsrat MIN klar:
„»Mittel« sollte gestrichen werden und die ursprüngliche Formulierung »Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel« sollte beibehalten werden, da sie präziser die notwendigen Bedarfe der Hochschulen beschreibt.“
Inwiefern solche Modelle an der Realität scheitern, führen sämtliche Gremien der HAW näher aus. Für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung sprechen sich außerdem MIN, Medizin und der AS UHH aus.

4. Innere Verfassung

Die Beantwortung der gesellschaftlichen Herausforderungen der Zeit im Interesse der 99 Prozent erfordert die demokratisch-kooperative Verfügung der Hochschulmitglieder über die Wissenschaftsentwicklung. Die fortgesetzte Einschränkung dessen ist ein Verdruß schürender Anachronismus, der zu beenden ist. Die Teilzugeständnisse der Behörde werden diesem artikulierten Erfordernis nicht gerecht. So wird überall von unterschiedlicher Warte die Notwendigkeit erheblich erweiterter Partizipation der Mitglieder zum Ausdruck gebracht, tendenziell für die Rekonstruktion der Universität als Republik.
Der DGB setzt auseinander, daß für die drängenden gesellschaftlichen Entwicklungsherausforderungen soziale und demokratische Hochschulen zentral sind:
„Wissenschaftsfreiheit und nicht zuletzt die Finanzierung durch die Allgemeinheit begründen mehr als nur Verantwortung der Hochschulen gegenüber der Gesellschaft auch für deren zivile, demokratische und soziale Entwicklung. Dies setzt demokratische Teilhabe und Partizipation aller Hochschulmitglieder voraus.“ (DGB – ähnlich prinzipielle Maßstäbe legen der AStA HAW und Geiwi an.)
Daß die Mitglieder- und Gremienhochschule auch Voraussetzung einer erkenntnisförderlichen Kultur ist, macht der Fakultätsrat EPB deutlich:
„Der Fakultätsrat tritt für das Prinzip der Kollegialität in den Hochschulen ein, nicht zuletzt auch für die Rückgewinnung einer Vertrauenskultur.“ (EPB)
Wie die rechtswissenschaftliche Fakultät begründen viele andere Gremien (MIN, AS UHH, WiSo, HS HAW, T+I, WuS) die notwendige Demokratisierung mit der Verwirklichung des Verfassungsanspruchs und dem praktischen Erfordernis der Kooperation:
„Jedoch bleibt der Entwurf dominierend von der wissenschaftsfernen Fehlvorstellung geprägt, zentrale Leitungsinstanzen wie der extern besetzte Hochschulrat, der Hochschulpräsident und der Fakultätsdekan vermöchten am besten zu entscheiden, wie Wissenschaft, Lehre und Studium in einer Universität betrieben werden sollten. […] Dem gegenüber bleiben die Fakultäten und Wissenschaftler/innen in zentralen wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten fremdbestimmt. Es gelingt dem Entwurf nicht, die verfassungsrechtlich gebotene Balance zwischen Leitungsrechten einerseits und ausgleichenden Kontrollbefugnissen der Grundrechtsträger anderseits herzustellen.“ (Recht)
In der Konsequenz kommen alle dazu, daß eine erweiterte Verlagerung der Entscheidungskompetenzen auf die demokratisch gewählten Gruppengremien erforderlich ist.

Akademischer Senat/Hochschulsenat
Die Einschränkung des Akademischen Senats als maßgeblichem Gremium für die rational-gesamtverantwortliche Entwicklung soll nicht gelinde korrigiert, sondern tendenziell vollständig rückgängig gemacht werden. Viele (DGB, EPB, Recht, Medizin, Geiwi, MIN, AS UHH, AStA HAW, T+I, HS HAW) fordern daher, daß die wesentlichen Entwicklungsentscheidungen wieder von diesem gefällt werden.
Der AStA HAW begründet diese Forderung.
„Grundsatzfragen der Wissenschaften, der Hochschulpolitik und Hochschulreform können und müssen im Hochschulsenat mit humanistischer Zielrichtung beraten werden. […] Der Hochschulsenat muss die abschließende gesamthochschulische Beschlussfassung [über Berufungen] vornehmen, da sich dieser mit der gesellschaftlichen Relevanz der Einzelwissenschaften in der Gesellschaft befasst und hierfür Impulse geben soll.“ (AStA HAW)
„Der HS HAW kritisiert, [...] dass der Hochschulsenat weiterhin nur wenig Einfluss auf Entscheidungen in Sachfragen haben soll (§ 85), obwohl er demokratisch legitimiert ist und Sachverstand aus allen Teilen der Hochschule in sich vereinigt. Es ist nicht zielführend, den Hochschulsenat allein auf Entscheidungen in Personalfragen zu verweisen. Zumindest bei folgenden Punkten sollte der Hochschulsenat wirksam entscheiden können: Grundordnung, Struktur- und Entwicklungsplan, Grundsätze der Mittelverteilung.“ (HS HAW)

Hochschulrat
In den Hochschulen, die sich erweitert ihrer gesellschaftlichen Verantwortung zuwenden, hat der Hochschulrat als Instrument direkter lobbyistischer Einflußnahme von Monopolkonzernen nichts verloren. Folglich soll dieser Klotz am Bein weitgehend beseitigt werden.
„Der Hochschulrat hat als weder staatliches noch hochschulisches Gremium allein die Funktion, im Interesse seiner privatwirtschaftlichen Mitglieder für die Profitkonformität der Wissenschaft zu wirken. Er muss daher abgeschafft werden.“ (AStA HAW – ebenfalls die Abschaffung fordern MIN, DGB und Medizin.)
Viele fordern die Reduktion des Hochschulrates auf ein reines „Beratungsgremium“ (DMI, LSc und HS HAW sowie EPB, Geiwi und AS UHH) oder mindestens die weitestgehende Einschränkung seiner Kompetenzen:
„Jedenfalls ist die vorrangige Beschlusskompetenz [STEP] des Hochschulrates mit der gebotenen Präponderanz [Vorherrschaft] des Senats unvereinbar. Dies gilt umso mehr als der Hochschulrat extern besetzt ist und schon deshalb den Legitimationserfordernissen nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht genügt […].“ (Recht)

Konzil/Konvent/Großer Senat
Das Konzil war, weshalb es wohl auch abgeschafft wurde, ein großes, wirklich repräsentativ besetztes Gremium, das nicht nur über die Diskussion von Jahresberichten, die Wahl des Präsidiums und die Entwicklung der Grundordnung die Entwicklung der Hochschule reflektierte und betrieb. Sondern hier wurde zu wesentlichen Fragen der gesellschaftlichen Entwicklung diskutiert und sich als Hochschule positioniert (Jugoslawienkrieg, Genforschung …). Das politisch bewußte, kooperative Eingreifen der Wissenschaften ist die zu verallgemeinernde Alternative zur gescheiterten Marktzurichtung. Daß nun von mehreren (MIN, AS UHH, AStA HAW, T+I) die Wiedereinführung eines solchen viertelparitätischen, großen Parlaments gefordert wird, zeigt das Bewußtsein dieses erweiterten gesellschaftlichen Erfordernisses.
„Zur Beratung grundlegender Entwicklungsfragen soll ein viertelparitätisch besetztes Konzil/Konvent/Großer Senat eingerichtet werden, das/der die Grundordnung und das Leitbild beschließt, bei Bedarf insbesondere ethische Fragen berät sowie das Präsidium und den Kanzler/die Kanzlerin wählt. Mit den Mitgliedern der Hochschule ist eine erhebliche gesellschaftliche Pluralität repräsentiert.“ (MIN)

Fakultätsräte
Auch die Fakultätsräte müssen in ihren Entscheidungskompetenzen erweitert gestärkt werden.
„Die Fakultätsräte (§91) als dezentrale Verständigungsorte sind mit den relevanten Entscheidungsbefugnissen auszustatten. Dies umfasst eine Beschlussfassung des Struktur- und Entwicklungsplans, die Zuordnung von Stellen (§90 Abs.6 Nr.1) und die Entscheidung über Berufungen (§14 Abs.2), da zur Entwicklung und Schwerpunktbildung im Fach Diskussionen über Menschenbild, gesellschaftliche Relevanz und wissenschaftliche Methoden in den Fakultätsräten stattfinden sollen und müssen.“ (AStA HAW)
Auch folgende Gremien fordern, die Befugnisse der Fakultätsräte wesentlich zu erweitern (DGB, EPB, MIN, Recht, WiSo und AS UHH sowie T+I, WuS, LSc und DMI). Insbesondere die Entscheidungskompetenzen bei der Zuordnung von Stellen, beim STEP und bei Haushaltsangelegenheiten (Planung und Mittelverteilung) werden häufig explizit genannt.
Für eine sinnvolle Kooperation zwischen allgemeiner und dezentraler Ebene sollen die Fakultätsräte durch aufsteigende Verfahren an der Gesamtentwicklung (STEP, Mittel) initiativ beteiligt sein:
„In dieser fundamental wissenschaftsrelevanten Angelegenheit [STEP] gebührt den Grundrechtsträgern, auf der Zentralebene im Hochschulsenat repräsentiert, der maßgebende, in Forschungsfragen sogar der ausschlaggebende Einfluss (s. BVerwG, Wissenschaftsrecht 43, 2010, 184, 193) – und zwar in sachgerechter Weise auf dem Hintergrund eines aus der jeweiligen Fakultät heraus erarbeiteten Vorschlages.“ (Recht – ähnlich MIN sowie T+I, WuS, LSc, DMI.)

Dritte und Vierte Ebene
Die verbindliche Wiedereinführung einer vollwertigen dritten Ebene ist zwingend erforderlich – allein schon aus der praktischen Notwendigkeit der Kooperation aller Wissenschaftssubjekte für die gesellschaftlich-verantwortliche Entwicklung der gesamten Hochschule. Die beinahe lustlose, leichte Korrektur des Dräger‘schen Demokratieverbots im Gesetzesentwurf soll dafür weitreichend überschritten werden.
„Die Stärkung fachnaher Strukturen wird begrüßt. Damit in Hochschulen mit Fakultäten nicht aus finanziellen Erwägungen heraus auf die Etablierung einer dritten Ebene verzichtet wird oder werden muss, sollte die dritte Ebene verbindlich im Gesetz verankert werden. Der eventuell finanzielle Konflikt zur Einrichtung der dritten Ebene sollte nicht den betroffenen Einheiten selbst aufgebürdet werden.“ (EPB)
„Trotz des Verbots bei der Einführung der Fakultäten existierten bisher informelle Gremien auf dritter und vierter Ebene. Mindestens eine dritte Ebene unterhalb der Fakultätsebene muss fest verankert werden, über die Kompetenzen hier angesiedelter Gremien muss innerhalb der Fakultäten eine einvernehmliche Regelung stattfinden. Demokratieverbote – wie z.B. in § 92, Abs. 4 vorgesehen – sind zu streichen.“ (DGB – ebenfalls diese Forderung artikulieren Geiwi und AStA HAW.)
In jedem Fall sollen die wiedereinzuführenden Gremien über erweiterte Entscheidungskompetenzen verfügen:
„Der Fakultätsrat muss aber ermächtigt werden, Entscheidungen an die Departmenträte delegieren zu können. […] Insbesondere sollten die Gremien das Recht erhalten, die Leitung der jeweiligen Departments sowie die das Department betreffenden Ausschüsse wie Studienreform-und Berufungsausschüsse selbst zu wählen.“ (T+I – DGB, Geiwi, AStA HAW, EPB, MIN, WiSo und AS UHH fordern ebenfalls, daß Kompetenzen des Fakultätsrates an die dritte Ebene übertragen werden (können).)

Präsidium/Präsident
Die Verwirklichung der gebildeten Ansprüche einer sinnvollen Hochschulentwicklung erfordert eine Erweiterung von Kooperativität, nicht die Rettung des gescheiterten Top-downs. Die völlig abwegige Verschiebung von Kompetenzen innerhalb des Präsidiums zum Präsidenten und zum Kanzler wird so von ausnahmslos allen Stellungnehmenden zurückgewiesen.
„Die Notwendigkeit, beabsichtigte Maßnahmen auch begründen zu müssen, steigert erfahrungsgemäß die Qualität und die Akzeptanz der Entscheidungen. In wissenschaftlichen Einrichtungen brauchen Entscheidungen größerer Tragweite ein Mindestmaß an Diskussion.“ (HS HAW)
„Auch im Präsidium ist eine Auseinandersetzung auf Grundlage von Argumenten, anstatt auf Weisungen zu führen. Kollegialität ist überall notwendig und Grundlage jeder demokratischen Entscheidungsfindung.“ (Geiwi)
„Das Präsidium muss ein gleichberechtigtes Kollegialorgan mit in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich selbstständig handelnden Vizepräsidenten bleiben, denn auch präsidiumsintern ist die demokratische Verständigung produktiv und nicht die hierarchische Anordnung.“ (MIN, AStA HAW)
„Abgesehen von den Bedenken dieser Machtbündelung bei einem einzelnen Amtsträger dürfte sich die Gewinnung von Vizepräsidenten angesichts der deutlich beschränkten Kompetenzen in Zukunft noch schwieriger gestalten.“ (AS UHH)

Wahl der Leitungen:
Dekanat und Präsidium, Fachbereichssprecher
Im Zuge der notwendigen Rekonstruktion der Gruppenuniversität soll die Wahl der Leitungen erweitert in den Händen der Gremien liegen. Dies fordern explizit DGB, Geiwi, EPB, MIN, Recht, Medizin und AS UHH sowie AStA HAW, T+I, LSc und DMI.
Verpflichtende, bzw. präsidial besetzte Findungskommissionen werden als Einschränkung einer demokratischen Wahl abgelehnt:
„Ein Zwang zur Einrichtung von Findungskommissionen, die paritätisch durch vom Präsidium bestimmte Mitglieder besetzt sind und dann auch noch eine Vorauswahl von nur einer zu wählenden Person treffen, hebelt die Wahl durch den Fakultätsrat aus und begrenzt diesen faktisch wieder auf das Recht zur Bestätigung.“ (EPB – ähnlich formulieren diese Kritik Geiwi, MIN, Recht, Medizin und AS UHH sowie HS HAW und AStA HAW.)
Der HS HAW sieht die „doppelte Legitimation der zu wählenden Person“ als wünschenswert an, hält aber für „ausreichend, wenn ein Mitglied des Präsidiums in der Kommission beratend mitwirkt und wenn die Wahl anschließend vom Präsidium bestätigt werden muss.“

Verwaltungsleiter
Für eine soziale und kooperative Gesamtentwicklung ist die dauerhafte Einstellung von Verwaltungsleitern sinnvoll. So formuliert der Fakultätsrat MIN:
„Dass Verwaltungsleiter an Stelle von befristeten Geschäftsführern für die dauerhafte Arbeit auch dauerhaft eingestellt werden sollen, ist sozial verantwortlich und erleichtert die kontinuierliche Arbeit. […]“
Vorbehalte äußern jedoch viele – gerade wegen der fortgesetzten Unterfinanzierung der Universität – gegenüber der direkten Weisungsbindung durch den Kanzler, denn die neuen Verwaltungsleiter wären „in die Linie der Präsidialverwaltung einbezogen und ihrem »Zugriff« ausgesetzt“ (T+I – EPB, Geiwi, WiSo und AS UHH sowie WuS, LSc und DMI teilen diese Kritik.) Die Weisungsbindung ist aufzuheben.
„Die Weisungsbindung der Geschäftsführerin gegenüber dem Kanzler ist zu streichen. Damit der Geschäftsführer zum Wohle der Fakultät und der gesamten Hochschule arbeitet, ist erforderlich, dass er an die Beschlüsse des Fakultätsrates gebunden ist und in einem Verfahren, das dem einer Berufung äquivalent ist, vom Fakultätsrat ausgesucht wird.“ (MIN)

Viertelparität
Die in den 60er Jahren antifaschistisch und friedensbewegt erkämpfte Hochschuldemokratie ist Ausdruck der Tatsache, daß alle Mitglieder gleichermaßen Bedeutung für eine verantwortliche Wissenschaftsentwicklung realisieren müssen. Die 1973 von reaktionären Professoren gekippte Viertelparität soll angesichts des notwendigen Beitrags zu einer progressiven Beantwortung aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen wiederhergestellt werden.
„Die Mitglieder der Hochschule müssen in allen Entwicklungsfragen gleichberechtigt zur Geltung kommen. Alle Gremien sind, soweit sie nicht unmittelbar Einfluss nehmen auf den Inhalt der Arbeit des einzelnen Wissenschaftlers, viertelparitätisch zu besetzen. Dies gilt insbesondere für den Großen Senat/das Konzil und alle Ausschüsse.“ (AStA HAW – ähnlich fordert dies der DGB.)
Auch der HS HAW und DMI fordern, wo es mit dem BVG-Urteil vereinbar ist, „alle Mitgliedergruppen der Hochschule an der bestehenden Selbstverwaltung […] mit gleichen Rechten zu beteiligen.“

Berufungen
Alle Gremien, die sich zu den Berufungen äußern, gehen über die konzedierte Teildemokratisierung der Verfahren hinaus und verlangen Elemente der folgenden bündigen Reihe:
Die Zuordnung von Stellen und die Entscheidung über Berufungen / Ausschreibungen müssen bei den Gremien verortet werden, „da zur Entwicklung und Schwerpunktbildung im Fach Diskussionen über Menschenbild, gesellschaftliche Relevanz und wissenschaftliche Methoden in den Fakultätsräten stattfinden sollen und müssen.“ (AStA HAW – ähnlich EPB, MIN)
„Da die Entscheidungen der Berufungskommissionen maßgeblich Anteil an der Entwicklung einer Hochschule haben, ist es konsequent, auch das TVP mit Stimmberechtigung an dieser Entscheidung zu beteiligen.“ (Medizin – ähnlich AS UHH, MIN, AStA HAW)
„Die Vertreter der Statusgruppen in den Berufungsausschüssen sollen auf Vorschlag der Mitgliedergruppen vom Fakultätsrat gewählt werden.“ (MIN)
„Eine Abweichung von der Reihung der Berufungslisten durch das Präsidium soll nur im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat erfolgen können.“ (MIN – ähnlich Recht, Medizin, AStA HAW)
Die Konterkarierung dieser Prinzipien durch die Einführung „außerordentlicher Berufungen“ wird folglich weitgehend zurückgewiesen.
„Der HS HAW kritisiert, dass außerordentliche Berufungen (§ 14(6), Nr. 4) in der vorgeschlagenen Weise in hohem Maße intransparent und damit missbrauchsanfällig sind. Berufungen auf eine Professur sollten stets durch ein reguläres Berufungsverfahren erfolgen“. (HS HAW – ähnlich kritisch äußern sich DGB, AStA HAW, T+I, WuS, LSc und DMI, MIN, AS UHH und Recht.)

5. Studium


In eindeutigen Positionierungen in den Stellungnahmen zeigt sich die Einsicht vieler Gremien der Hochschulen in die Notwendigkeit, sich nach Jahren der Leistungshetze und kulturellen Drangsal – durch das Zurichten der Hochschulen zu „Humankapitalausbildungsstätten“ – wieder ernsthaft Fragen des allgemeinen Wohls, und speziell im Studium Fragen der Persönlichkeitsbildung, zu stellen, um sich damit in einem kollektiven Lernprozeß praktisch wieder in die Lage zu versetzen, Probleme von epochaler Bedeutung zu lösen und dafür die Restriktionen von Ba / Ma zu überwinden.
Dabei wird zunehmend auf die – nicht zuletzt studentischerseits – in zahlreichen Studienreformtagen und Dies Academici hervorgebrachten Maßstäbe und bereits erreichten Reformen für ein produktives Studium rekurriert, die die Enge der Gesetzesvorgaben sprengen.
„Fraglich ist […] nicht nur, wie sich Studierende unter dem ständigen Druck von Regelstudienzeit und anderen starren Fristen neben den ohnehin schon inhaltlich überfrachteten Pflichtfächern, dem studium generale, der Bildung zu mündigen Menschen und ihren politischen Aufgaben innerhalb der verfassten Studierendenschaft widmen sollen.“ (Recht)
„Für die Ermöglichung wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit einem Themenkomplex und gesellschaftlich verantwortungsbewusster Persönlichkeitsbildung ist eine Abkehr vom engen Korsett des Zwangsstudiums à la Bachelor vorzunehmen.“ (Geiwi)
Diese Überwindung des engen BA / MA-Systems findet nicht im „luftleeren Raum“ statt. Es wird sich dabei auf historische Errungenschaften bezogen, beispielsweise auf die dynamische Beseitigung des restaurativen „Muffs“ in den 60er Jahren.
„Lernen mit humanistischer Zielorientierung ist gemeinsam möglich. In ungezwungener Kooperation und Erkenntnis gesellschaftlich kritisch eingreifen zu können ist die erfreuliche Alternative zu Depression durch erzwungene Leistungshetze und Paukerei. […] Dabei steht den Wissenschaffenden das kulturelle und wissenschaftliche Erbe der Menschheit zur Verfügung.“ (AStA HAW)

Studienreform

Daher kommt der AStA HAW zu der Einschätzung, daß der staatlich organisierte Studienabbruch (Ba / Ma) zu beenden ist. Der Fakultätsrat MIN fordert weiter:
„Die Hochschulen sollen, begründet aus den Erfordernissen der Wissenschaften und der Studienreform, selbst über die Weiterführung und Wiedereinführung klassischer Studiengänge (Diplom, Magister, Staatsexamen) entscheiden können.“ (MIN)
Daran schließt sich die Forderung an, daß im BA / MA-System der Master als Regelabschluß eines Studiums gelten muß, um (strukturelle) Mindestmaßstäbe von Wissenschaft und Persönlichkeitsbildung in gesellschaftlicher Verantwortung und bereits erkämpfte Reformzugeständnisse nicht zu unterschreiten. So spricht sich der DGB in seiner Stellungnahme für einen 1:1 Ba / Ma-Übergang aus. Die Fakultäten EPB, MIN und Geiwi fordern, daß der Master grundsätzlich Regelabschluß wird.
„Der Fakultätsrat fordert […] den Gesetzgeber dringend auf, die Einrichtung von Studiengängen mit dem Master als Regelabschluss zu ermöglichen, mit entsprechender Zulassung zum Studium.“ (EPB)
Die deutliche Ablehnung der Leistungshetze, die in den Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht wird, hat vielerorts auch schon zu Änderungen in Prüfungsordnungen geführt. So wurden in einigen Fakultäten bereits Restriktionen wie Anwesenheitspflicht und Fristen abgeschafft. Daß der Senat mit dem HmbHG-Entwurf diese Tendenz nachvollzieht, wird (vielerorts) zur Kenntnis genommen:
„Die Abschaffung der Prüfungs- und Modulfristen wird mit Nachdruck begrüßt. Hier vollzieht der Gesetzgeber nach, was bereits Praxis der Studienreform in den Hochschulen ist.“ (EPB, Geiwi – ähnlich MIN)
Auch die weitere Ermöglichung zur Beseitigung von Restriktionen aller Art wird, in Gegnerschaft zur Konterkarierung dieser Entwicklung durch hanebüchene Einführungen von neuen Konkurrenzverschärfungen, gefordert:
„Studienbegleitende Prüfungen sind als »soll«-Bestimmung aus dem Gesetz zu streichen. Sie betonen eine Dominanz des Bestehens und Abschließens von Einzelteilen statt von Erkenntnisfortschritten im Zusammenhang und in Kooperation. Die Hochschulen sollen die Studienreform ohne solche Detailregelung eigenständig gestalten und verantworten können.“ (MIN – der AStA HAW fordert dies ebenso.)
„Die relativen ECTS-Noten sollen gestrichen werden. Sie stehen dem mit- und voneinander Lernen im Weg, weil sie den gemeinsamen Erkenntnisgewinn und die Freude an der Zusammenarbeit der Lernenden behindern, indem ein Verständnis der anderen als Konkurrenten gefördert wird. Gemeinsam lernt es sich am besten.“ (MIN – der AStA der HAW fordert dies ebenso. Kritik an dieser Regelung artikulieren auch T+I und WuS.)
„[…] Das Kernstück des Ba/Ma-Systems, die Modularisierung (§52 Abs. 4) behindert die Kreativität und Freiheit zu gesellschaftlich nützlicher humanistischer Bildung und Wissenschaft. Die Gleichmacherei von Studieninhalten ist starr und erkenntnisfeindlich und muss zu Gunsten emanzipatorischen Studierens aufgegeben werden.“ (AStA HAW)
Die völlig unsinnige Verschärfung von Restriktionen in Form von Exmatrikulationen – insbesondere bei „unkonformen Studienverhalten“ – wird keinem halbwegs aufgeklärten Begriff von Studium gerecht und vielseitig begründet zurückgewiesen:
„Eine Exmatrikulation für den Fall, dass in vier aufeinanderfolgenden Semestern kein Leistungsnachweis erbracht wird, wird für unverhältnismäßig gehalten.“ (AS UHH)
„Exmatrikulationen wurden in der Vergangenheit in den Fakultäten selten betrieben, vielmehr waren alle Beteiligten bemüht, Lösungen zu finden, die – auf Wunsch der Studierenden – eine Fortsetzung ihres Studiums ermöglichten. Der Gesetzgeber sollte diese vertrauensvolle Partnerschaft nicht mit einer Vorschrift zur Durchführung von Exmatrikulationen konterkarieren.“ (EPB)
„Die neu aufgenommene Zwangsexmatrikulation bei »nicht Vorantreiben« des Studiums, festgemacht an Studiendauer und dem Sammeln von Studiennachweisen, ist zu streichen. Sie widerspricht dem Grundrecht der Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Freiheit des Studiums und schadet allen. Studierende als finanzielle Belastung zu betrachten ist sachlich falsch und diskriminierend.“ (T+I)
„Gesellschaftliches Engagement, gesundheitliche Probleme, eine notwendige berufliche Tätigkeit neben dem Studium, Belastungen durch Pflege und familiäre Situationen können jederzeit und auch wiederholt zu Studienunterbrechungen und Verzögerungen führen. Allein die Offenlegung derartiger privater und persönlicher Probleme zur Vermeidung der Exmatrikulation stellt eine hohe Hürde dar, die vermieden werden sollte. Zwangsexmatrikulationen von Studierenden werden vom DGB abgelehnt. Sie sind ausschließlich punktuelle und restriktive Maßnahmen, die sich mit dem erforderlichen Gestaltungsspielraum für ein Studium nicht vertragen. […]“ (DGB – ebenso abgelehnt werden Zwangsexmatrikulationen von Geiwi, AStA HAW, MIN, Recht, Medizin und LSc.)
Für die Überwindung der kontraproduktiven Zwangsberatungen plädieren Geiwi, T+I, WuS und DGB.

Privatwirtschaftliche Gängelung beenden
Um die Möglichkeiten für die gesellschaftlich/wissenschaftlich notwendige Entwicklung der Studiengänge zu erweitern, sind privatwirtschaftliche Steuerungsmechanismen zu beenden:
„Die Verpflichtung zur Akkreditierung von Studiengängen ist zu streichen. Die Akkreditierung schränkt die Hochschulen bzw. ihre Mitglieder darin ein, die Studienreform aus ihrer Praxis und Qualifikation und mit Bezug auf gesellschaftliche Herausforderungen verantwortlich zu entwickeln.“ (MIN – Geiwi und AStA HAW lehnen den Akkreditierungszwang ebenfalls ab.)
„Die neu begründete Verpflichtung der Hochschulen, pauschale Anrechnungsregelungen in Bezug auf berufliche Qualifikationen zu erlassen sowie das Vorschlags-und Anhörungsrecht der berufsständischen Kammern in Verbindung mit einer Befassungspflicht der Hochschule greifen in bedenklicher Weise in die Hochschulautonomie ein. […] Der Erlass entsprechender Regelungen – vorzugsweise in Gestalt individueller Anerkennungen – sollte den Hochschulen überlassen bleiben.“ (T+I, WuS, LSc, DMI – ebenso AStA HAW.)
„[...] Die Zusammenarbeit mit Firmen (z.B. Airbus, Blohm und Voss, Hauni, Philipps, Siemens, Vattenfall…), damit sich diese Arbeitskräfte passgenau ausbilden können, muss zu Gunsten einer Qualifizierung auf wissenschaftlicher Grundlage, um die Freiheit des Studiums sowie von Forschung und Lehre zu gewährleisten, verändert werden. In diesem Sinne sind alle dualen Studiengänge (§56 Abs. 2) zu überarbeiten und für die Hochschulen nicht verpflichtend festzulegen.“ (AStA HAW – Kritik an dieser Regelung artikulieren auch der DGB, HS HAW, T+I, WuS und DMI.)
„Ebenso abzulehnen sind Zertifikatsstudien (§ 56, Abs. 3), weil sie offenkundig auf das bestätigende Mitmischen im profitorientierten, kommerziellen Bildungsmarkt gerichtet sind und dafür unverhohlen die Wissenschaftlichkeit zur Disposition stellen.“ (AStA HAW – kritisch gesehen wird dies auch von EPB und DMI.)
Auch wird es aufgrund der Befürwortung der Verwissenschaftlichung des Studiums für nicht sinnvoll betrachtet „Online-Kurse“ einzuführen.
㤠3 Abs. 14: Die Verpflichtung zu Online-Kursen wird abgelehnt.
Sie ist eine unnötige Einschränkung der Lehrfreiheit und der eigenständigen Studienreform durch die Hochschulen. Diese wissen sehr gut, welche Lehrformen zur Vermittlung des Stoffes geeignet sind und arbeiten ständig an der Verbesserung.“
(MIN – ähnlich: AStA HAW, EPB, T+I und Medizin.)

6. Für Gebührenfreiheit

Bildung ist mündige Persönlichkeitsentwicklung durch Wissenschaft in gesellschaftlicher Verantwortung und Grundrecht. Studiengebühren sollen dagegen Bildung zur Ware und Studierende zu Kunden mit angepaßtem Studierverhalten degradieren. Sie sind umfassend gescheitert. Mit dieser Position hat die Studierendenbewegung die seit 2003 in vielen Ländern eingeführten Studiengebühren größtenteils überwunden. Der DGB hat sich an diesen Kämpfen beteiligt und fordert:
„Auf dem Weg zu einer offenen Hochschule müssen finanzielle Hürden abgebaut werden. Studiengebühren sind vor allem für Studierende aus einkommensschwachen Familien ein ernstes Hindernis auf dem Weg zur Hochschule. […] Der DGB lehnt deshalb Bildungsgebühren jeder Art von der frühkindlichen Bildung bis zur Hochschule ab – auch in Form von nachlaufenden Studiengebühren, Langzeitstudiengebühren, Verwaltungsgebühren oder Studienkonten.“
In Hamburg werden fortgesetzt „Verwaltungsgebühren“ (50 Euro pro Semester) sowie Weiterbildungsgebühren erhoben. Zusätzlich soll es nun auch gebührenpflichtige, notenverbessernde Prüfungsversuche geben. Bildungsgebühren sind ein Anachronismus, der beseitigt werden muß.
Der Verwaltungskostenbeitrag wird von DGB, AStA HAW und MIN abgelehnt. So formuliert der AStA HAW:
„Für eine bedarfsgerechte staatliche Ausfinanzierung ist auch der „Verwaltungskostenbeitrag“ (§6a) von 50 Euro pro Semester zu streichen. Er ist der Türöffner für die allgemeinen Studiengebühren gewesen und dient immer noch dem Stopfen von Haushaltslöchern und damit der Verschleierung der strukturellen Unterfinanzierung hochschulischer Grundaufgaben. Auch dieser Betrag stellt eine soziale Hürde bei der Immatrikulation und Rückmeldung dar. Der entsprechende Paragraph ist zu streichen.“
Der DGB kritisiert die Weiterbildungsgebühren, weil auch in der Weiterbildung die Allgemeinwohlorientierung gestärkt werden muß:
„Die in § 6b grundsätzlich geregelte kostendeckende Gebührenpflichtigkeit von Studienangeboten der Weiterbildung lehnt der DGB ab und fordert die Streichung dieser Regelung. Wissenschaftliche Weiterbildung ist eine gesetzliche Aufgabe der staatlichen Hochschulen. Gesellschaftliche und technologische Entwicklungen erhöhen den allgemeinen Bedarf an akademischer Weiterqualifizierung und damit am allgemeinbildenden Charakter beruflicher Bildung. Die Hochschulen sollten diesem Erfordernis als wissenschaftliche Einrichtungen mit Studienangeboten gerecht werden, die auch eine kritische Reflexion wirtschaftlicher, technischer und gesellschaftlicher Entwicklungen ermöglichen.“
Als besonders skurril und abseitig wird in einer Vielzahl von Stellungnahmen aus nahezu allen Fakultäten und Interessenvertretungen die Gebührenpflicht für Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung abgelehnt:
„Darüber hinaus ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhebung von Gebühren für Prüfungswiederholungen strikt abzulehnen. Es ist nicht mit den Gleichbehandlungsgrundsätzen vereinbar, dass nur Studierenden mit entsprechenden finanziellen Ressourcen die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Noten durch Wiederholungsprüfungen zu verbessern.“ (EPB – auch DGB, MIN, Medizin, AS UHH, HS HAW, T+I, WuS und LSc fordern die Rücknahme.)
Diese soziale Kritik wird vom HS HAW um eine Kritik des pur ideologischen Zwecks dieser Regelung erweitert:
„Der HS kritisiert die vorgesehene Einführung eines Prüfungsversuchs zur Notenverbesserung (§ 65(2), Satz 2). Hierdurch wird die scheinbare Bedeutung der Note für ein erfolgreiches Studium weiter gesteigert. Die vermeintliche oder tatsächliche Konkurrenz beim Weiterstudium oder beim Einstieg in den Arbeitsmarkt schafft einen Druck, diese Möglichkeit zu nutzen. Faktisch steht sie aber vor allem denjenigen Studierenden offen, für die Zeit keine Rolle spielt. Damit fördert sie eine soziale Selektion unter den Studierenden. Überdies entsteht so zusätzlicher Zeitaufwand für die Prüfenden für eine didaktisch sinnlose Maßnahme.“ (HS HAW)

7. Verfaßte Studierendenschaft

Die Grundlage des Hamburger Hochschulgesetzes ist wesentlich durch die Studierendenbewegung 1968 ff. wider die fortgesetzte autoritäre Ordinarienuniversität der Restaurationszeit („Unter den Talaren – Muff von 1000 Jahren“) mit dem Anspruch gesellschaftlich verantwortlicher Wissenschaften erkämpft worden. Die Selbstverwaltung aller Hochschulmitglieder wurde gestärkt und die demokratische Selbstorganisierung der Studierenden und Mitarbeiter gesetzlich verankert.
Der AStA HAW, die Fakultät für Rechtswissenschaft und der DGB nehmen Stellung zu den gesetzlich verankerten Rechten und Pflichten der Verfaßten Studierendenschaft (VS). Die umfassende Ermöglichung organisierter Interessenvertretung, die historische und gegenwärtige Bedeutung der Verfaßten Studierendenschaft als gesellschaftliche Opposition und die Hochschule als gesellschaftlich eingreifender Akteur für eine „menschenwürdige Entwicklung“ sind Maßstäbe, von denen aus alle drei das „allgemeinpolitische Mandat“ für die VS fordern. Damit wenden sie sich klar gegen die versuchte marktkonforme Pervertierung der VS zur verwalterischen Stände-Vertretung (Service-Center), die dem gemeinsamen Anspruch der Allgemeinwohlorientierung der Hochschulen widerspricht.
„Die Verfasste Studierendenschaft (VS) ist das erkämpfte Recht der Studierenden zur solidarischen Selbstorganisierung und Interessenvertretung. Der Anspruch der gemeinsamen Bildung mündiger Menschen in solidarischer wissenschaftlicher Erkenntnisarbeit für die menschenwürdige Zivilisationsentwicklung bildet den Maßstab für das Agieren der VS.
Gegen vereinzelnde Leistungshetze mit dem Ziel der ›employability‹ kultivieren gerade auch Studierende als mündige Mitglieder die Hochschule als »öffentlichen Raum der kulturellen, sozialen und politischen Auseinandersetzung« [Leitbild UHH] durch Aufklärung, Kritik und konsequente Interessenvertretung. Sie nehmen damit ihre Verantwortung für eine menschenwürdige Entwicklung Aller wahr.“
(AStA HAW)
Die Fakultät für Rechtswissenschaft verdeutlicht, anhand von Beispielen verurteilten antifaschistischen studentischen Engagements, die Gefahr politischer Willkür und die grundsätzliche Absurdität der Einschränkung verantwortlicher Interessenvertretung und Partizipation durch die Androhung von Strafverfolgung:
„Die Abgrenzung zwischen allgemeinpolitischen und hochschulpolitischen Themen bereitet dabei mangels sinnvoller Abgrenzungskriterien selbst Gerichten große Schwierigkeiten und tendiert bisweilen zur Willkür. So untersagte der Hessische VGH ganz im Gegensatz zum Gießener VG dem Marburger AStA, Stellungnahmen gegen Burschenschaften abzugeben, die »über eine weltanschauliche und politisch neutrale Sachdarstellung hinausgehen«. Noch weiter geht das OVG NRW (OVG NRW 25 E 265/97 vom 23. April 1997), das anlässlich eines im Magazin des Fachschaftsrats Geschichte der Uni Münster veröffentlichten Interview mit einem Zeitzeugen aus dem Dritten Reich maßregelte, dass eine »inhaltlich-wertende Auseinandersetzung mit den Gegenständen des Studienfaches« von der Aufgabenzuweisung der Fachschaft nicht erfasst seien. […] Doch wenige Urteile reichen aus, die Drohung mit Strafverfolgung wirksam werden zu lassen. Wer will schon riskieren, als Dank für sein ehrenamtliches Engagement hinterher vorbestraft zu sein?“ (Recht)
Die Hochschulen und ihre Mitglieder als Wissenschaftssubjekte sollen als Teil der Gesellschaft (!) aufgeklärt und aufklärend öffentlich wirken können. Die Interessen der Studierenden können auch nur im gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang erkannt und vertreten werden:
„Der Ausschluss eines allgemeinpolitischen Mandats in Abs. 2, Nr. 1 muss positiv geändert werden. Durch die Einbindung der Hochschulen in die Gesellschaft und durch die Betroffenheit von gesellschaftlichen Entwicklungen kann eine wirkliche Interessenvertretung nur mit einem allgemeinpolitischen Mandat stattfinden.“ (DGB)
„Mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 wurde vom VerfGH Berlin (DVBl. 2001, 559) erstmals höchstrichterlich anerkannt, dass auch die Studierendenschaft als Teilkörperschaft der Hochschule der Ausübung der Wissenschaftsfreiheit dient. […] Wird nun ein Wissenschaftsbegriff zugrunde gelegt, der auch die Reflexion über die politischen Zusammenhänge einschließt, ist das Politische Mandat, verstanden als ein Recht auf ›allgemeinpolitische‹ Betätigung, nicht mehr wegzudenken.“ (Recht)
Vor diesem Hintergrund wird auch die versuchte Aufweichung der Mitgliedschaft in der VS und damit die Einschränkung der Rechte und Pflichten für u. a. Teilzeitstudierende, Promovierende usw. abgelehnt. Diese entspricht der gescheiterten Ideologie von Bildung als „Investition in das eigene Humankapital“, „alle immatrikulierten Studierenden sind [jedoch] ohne Ausnahme Mitglieder der VS und keine Kunden der Hochschule.“ (AStA HAW)
Erweiterte Möglichkeiten der solidarischen studentischen Selbstverwaltung und konsequenten studentischen Engagements sind Verbesserungen für alle. Der AStA der HAW fordert daher die Rücknahme der mit „Hochschulmodernisierungesetz“ unter Dohnanyi im Sinne der „Unternehmerischen Hochschule“ eingeführten Änderungen und damit erweiterte Möglichkeiten der politischen Interessenvertretung. Dies umfaßt die Souveränität der VS bezüglich ihrer Finanzen und Satzung und die Stärkung der Fachschaftsräte „als Basis der studentischen Selbstverwaltung und Organisation der Studierenden einer Fachrichtung.“ (AStA HAW)

8. Diskriminierung ursächlich bekämpfen!

„Die Menschen- und Wissenschaftswidrigkeit des Marktprinzips spiegelt sich auch in diversen Schutzregelungen gegen Diskriminierungen aller Art: […] Hier sollen soziale und kulturelle Schäden reguliert werden, die der Senat mit Leistungsideologie und gesteigerten Markt- und Konkurrenzmechaniken selber betreibt. Unterfinanzierung, zunehmende Bedrängung im Ba/Ma-System, ’leistungsbezogene’ Besoldung der Lehrenden und Drittmittelabhängigkeit wirken negativ auf alle und sind zu überwinden.“ (AStA HAW)
Die hier geforderte und erforderliche substantielle Abkehr von dem selektiven und hierarchisierenden Marktprinzip wird mit dem Gesetzentwurf nicht vollzogen. Er ist eher davon geprägt, Milderungen der ärgsten Konkurrenz-Schäden zu versprechen. Die „Regelungen gegen Diskriminierungen“ greifen sämtlich zu kurz und sind kontraproduktiv. Die konkurrenzhafte Selektivität (z. B. durch Indikatoren gesteuerte Mittelvergabe, durch den engen Ba / Ma-Übergang etc.) trifft, als normierende Unkultur, alle und verschärft bestehende Ungleichheit und Benachteiligung. Anstatt diese zu verschlimmbessern sollen sie tendenziell behoben werden.

Inklusion statt Integration
EPB begegnet der Ungleichmacherei: Hier wird „Diskriminierung“ nicht als Folge individueller Merkmale „behandelt“, sondern als Ausdruck gesellschaftlicher (also struktureller) Einschränkung aller bekämpft.
„Behinderung ist ein bio-psycho-soziales Konstrukt.“
Der Fakultätsrat EPB befürwortet: „eine Politik der Inklusion an Stelle der asymmetrischen Integration.“ und schlägt daher u.a. folgende Änderung vor:
„Sie [Die Hochschulen] stellen sich der Aufgabe der Entwicklung eines inklusiven Hochschulsystems in dem Studierenden mit Behinderung die chancengleiche und barrierefreie Teilhabe am universitären Lernen und Leben ermöglicht wird.“ (EPB)
Die doppelte Geschlechterquote (mindestens 40% Frauen, mindestens 40% Männer in allen Selbstverwaltungsgremien) ist kontraproduktiv:
„Ungleichheiten werden lediglich auf formaler Ebene kaschiert, statt ihnen materiell entgegen zu wirken. In Disziplinen mit einem zum Beispiel geringen Frauenanteil werden die weiblichen Mitglieder über Gebühr in Gremienarbeit eingebunden. Das ist keine Förderung sondern nur gesteigerte Belastung. Diese rein formale Regelung birgt gleichzeitig die Gefahr, dass engagierte und qualifizierte Mitglieder von Gremienarbeit ausgeschlossen werden, weil sie die formalen Kriterien nicht erfüllen.“ (EPB)
Das „hindert alle daran, in den Gremien an der Verbesserung für alle zu wirken.“ (MIN)
T+I macht darauf aufmerksam, daß die Quote auch bei den Wahlen entdemokratisierend wirkt:
„Nach den dort vorliegenden Vorschlägen würde man entweder bei der Kandidatenanmeldung erzwingen, dass Listen abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt sind, oder man würde bei einer personalisierten Wahl Kandidatinnen oder Kandidaten mit geringerer Stimmenwahl in einer Liste solchen mit mehr Stimmen vorziehen müssen.“
Die (starre) doppelte Geschlechterquote wird darüber hinaus von DGB, AStA HAW, AS UHH, Medizin und LSc abgelehnt.
Die Fülle der Vorschläge zu Alternativen für die Gleichstellungspolitik zeigt, daß für eine ernsthafte Problemlösung vor allem eine couragierte Ursachenbekämpfung erweitert zu ermöglichen ist.
Die gesonderte Verpflichtung der Studierenden mit Migrationshintergrund auf eine nebulöse „Werteordnung des Grundgesetzes“ ist rassistisch.
„Dass die Hochschulen ein diskriminierungsfreies Studien-, Lehr-, Forschungs- und Arbeitsumfeld sicherstellen sollen, ist letztlich eine Selbstverständlichkeit. Warum die Bedürfnisse von ausländischen Studierenden und von Studierenden mit Migrationshintergrund allerdings nur »im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes« erfolgen sollen (§ 3 Abs. 9 und 10 HmbHG-E), erschließt sich nicht. Jegliches staatliche Handeln erfolgt in diesem Rahmen. Der Akademische Senat empfiehlt die Streichung dieses Zusatzes.“ (AS UHH – MIN und AStA HAW kritisieren das auch.)

9. Arbeitsverhältnisse


Für das Gelingen der ambitionierten Reformen des Studiums, eines verantwortungsvollen Gesellschaftsbezugs in der Wissenschaft, einer Re-Demokratisierung und sozialen Öffnung der Hochschulen ist eine Re-Regulierung der Arbeitsverhältnisse notwendig. Denn die Verbesserungen haben Subjekte, die in tatsächlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen handeln.
„Für alle Mitglieder der Universität, Professor_inn_en, wissenschaftliche Mitarbeiter_inn_en, Verwaltungspersonal und Studierende gilt, dass sie einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des akademischen Betriebs leisten. Die strukturellen Bedingungen hierfür können gesetzlich noch erheblich verbessert werden, indem beispielsweise die Lehrbelastung reduziert wird, Anstellungsverhältnisse nach Möglichkeit unbefristet sein sollen und genügend Zeit für Forschung und die Beteiligung an der akademischen Selbstverwaltung eingeräumt wird.“ (Geiwi)
Der Akademische Senat der Universität Hamburg fordert, Daueraufgaben mit Dauerstellen zu erfüllen:
„Daueraufgaben sind durch unbefristete Arbeitsverhältnisse zu realisieren, daher ist außerhalb der Qualifikationsstellen eine Dauerbeschäftigung vorzusehen. Die UHH benötigt für eine nachhaltige Entwicklung der Wissenschaft einen Anteil an unbefristeten Stellen.“ (AS UHH)
Die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Promotionsstellen sollen für mindestens drei Jahre und mindestens auf halben Stellen beschäftigt werden. (DGB, AS UHH, MIN, Geiwi), denn dies ist zur „Stärkung von Wissenschaft und Forschung […] dringend erforderlich“ (Geiwi) und „die Bedeutung von promovierenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern für die Forschung innerhalb der Universität ist unstrittig“ (MIN). „Mit einer derartigen Änderung könnte eine deutliche Verbesserung der Lebens- und Arbeitssituation des wissenschaftlichen Nachwuchses erreicht werden.“ (DGB)
Die promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter (PostDocs, Habilitanden) sollen entsprechend den Regelungen für Juniorprofessoren für zunächst drei Jahre mit regelhafter Verlängerung um weitere drei Jahre beschäftigt werden. (AS UHH, MIN)
Solange es überhaupt eine Bewährungszeit gibt, ist die Einführung des „Tenure Track“ für Juniorprofessoren die Chance an der Hochschule zu bleiben und eine Stelle auf Lebenszeit zu erhalten. Diese relative Verbesserung wird von WiSo „begrüßt“ und von der Fakultät Rechtswissenschaft positiv bewertet, weil „Verbundenheit mit der Fakultät und […] Motivation zur Gestaltung der Fakultät gestärkt werden“ (Recht).
„Die Beschränkung von Ausstattungszusagen auf fünf Jahre ist mit den Aufgaben der oder des Berufenen unvereinbar. Mindestens die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ausstattungsmittel sind dauerhaft zuzusagen. Insbesondere die damit verbundenen Stellen für dauerhafte Aufgaben dürfen keinesfalls zeitlich befristet werden.“ (MIN – die Forderung der Fakultät Rechtswissenschaft zur Befristung von Ausstattungszusagen geht in die gleiche Richtung.)
Als Mindestmaßstab einer Regulierung fordert der AS UHH: „Ausstattungszusagen sollten nur mit besonderer Begründung auf 5 Jahre befristet werden.“
Der DGB erkennt die Hochschulmitglieder als Verantwortliche für zivile, demokratische und soziale Entwicklungen in der Gesellschaft und tritt für einen Ausbau der Mitbestimmung ein:
„In der demokratischen und sozialen Hochschule müssen die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen ausgebaut werden. Dazu gehören die volle Mitbestimmung auch in Fragen, die wissenschaftlich Beschäftigte und studentische Hilfskräfte sowie Promovierende betreffen ebenso wie weitgehende Informations- und Konsultationsrechte in allen Fragen, die von grundlegender – auch ökonomischer – Bedeutung für die Hochschule sind.“ (DGB)

10. Eine neue Etappe: Geschichte machen
Ein Fazit

„Das Lachen erhält uns vernünftiger als der Verdruß.“

Gotthold Ephraim Lessing, Minna von Barnhelm, IV,6 (Minna), 1767.

Mit engagierter Sorgfalt haben die Mitglieder der Hochschulen und der Gewerkschaften ihre Kritik und Ansprüche gegenüber dem Referentenentwurf für ein neues Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) formuliert: Die Hochschulen sollen demokratisch, Bildung kritisch und Wissenschaft verantwortungsbewußt sein; das Studium sei als kooperative wissenschaftliche Weltaneignung zu gestalten und dafür von Restriktionen zu befreien. Insgesamt soll die Kultur der Wissenschaftseinrichtungen kollegial gestaltet werden. Dafür muß auch die öffentliche Hochschulfinanzierung endlich eine solide Grundlage erhalten; das Verhältnis zwischen Staat und Hochschulen wäre entsprechend partnerschaftlich und transparent zu entwickeln.
Dieser bei aller Pluralität gemeinsame Tenor rührt aus der diskursiv erarbeiteten Erkenntnis, daß die Hochschulen eine gesellschaftliche Verantwortung für die Verbesserung der Lebensverhältnisse haben und wahrnehmen müssen: in der Hafenstadt Hamburg mit den Möglichkeiten global zivilisierender Bedeutung.
Diese aufgeklärte Grundhaltung ist eine klare Absage an das seit 1990/91 immer wieder gepredigte „Ende der Geschichte“ und eine neue Befürwortung rational-kooperativer Gestaltung des Gemeinwesens.
Deshalb kommt in den Stellungnahmen auch eine selbstbewußte Ablehnung des gescheiterten Konzepts „Unternehmerischer Hochschule“ zum Ausdruck und die – durch eigenes Engagement begründete – Erwartung, daß der folgende Gesetzgebungsprozeß in einer grundlegenden Überarbeitung des Referentenentwurfs für das HmbHG münden muß, mit der die Hochschulen eine neue Etappe der demokratischen Entwicklung beschreiten: Hochschule als Republik!
Um dies verstärkt gemeinsam voranzutreiben, lohnt es, sich zu vergegenwärtigen, welche gesamtgesellschaftliche Relevanz in den einzelnen Elementen einer echten Hochschulreform zum Ausdruck kommen:
Die Forderung, die „gemeinsamen Aufgaben der Hochschulen“ um den Beitrag zur zivilen Entwicklung weltweit und Bildung mündiger Menschen zu erweitern, drückt die Notwendigkeit aus, die Militarisierung der internationalen Beziehungen mit Aufklärung, internationaler Verständigung und Kooperation zu überwinden.
In Bezug auf die Hochschulfinanzierung und Mittelvergabe entspricht die Ablehnung von „Ziel- und Leistungsvereinbarungen“ und „leistungsorientierter Parameter“ sowie die Forderung nach einer bedarfsgerechten Zuweisung öffentlicher „Haushaltsmittel, Grundstücke und Einrichtungen“ dem Erfordernis, wissenschaftliche Kooperation und Kritik für Innovation und Kulturentwicklung auf Basis einer verläßlichen Planung zu befördern: Nicht was sich rechnet, sondern was das Allgemeine Wohl voran bringt, soll künftig (wieder) Geltung haben.
Diese positive Orientierung bedarf zur Verwirklichung entsprechender demokratischer Strukturen und Prozesse. Die sehr weitreichenden und einhelligsten Änderungsvorschläge gibt es daher in Bezug auf die „Innere Verfassung“: Die Hochschulen werden als demokratisch selbstverwaltete öffentliche Körperschaft begriffen. Das heißt, daß ihre Meinungsbildung, Entscheidungsfindung und Wahlen in kollegialen Gruppengremien von unten nach oben stattfinden sollen. Eine solche Verfassung ist, so wird oft betont, notwendige Bedingung und Praxis der Wissenschaftsfreiheit. Der Hochschulrat – weiterhin ein externes Organ privatwirtschaftlicher Einflußnahme – darf höchstens als reines Beratungsgremium bestehen bleiben. Der Prozeß der Auseinandersetzung mit dem HmbHG-Entwurf hat gezeigt, daß eine solche Struktur einer bereits lebendigen Diskussionskultur entsprechen würde. Hiermit können und sollten die Hochschulen Vorbildcharakter für alle gesellschaftlichen Bereiche (Ökonomie, Kultur, Gesundheit…) realisieren: Nach dem Scheitern neoliberaler Kommerzialisierung, Privatisierung und Hierarchisierung auf allen Gebieten wird hier eine wahrhaft demokratische Alternative für die ganze Gesellschaft deutlich: die kooperative Verfügung der tatsächlich schöpferisch, planend und lenkend Tätigen über ihre gemeinsamen Lebens- und Arbeitsverhältnisse.
Das Studium als Movens jeder Hochschule muß für so einen demokratischen Aufbruch dazu befähigen, gesellschaftliche Verantwortung auf wissenschaftlicher Grundlage wahrzunehmen und diesen Maßstab in der Bildung mündiger Menschen verwirklichen. Herausforderung zur Kritik, produktive Muße, kooperatives Lernen und Engagement in der akademischen und studentischen Selbstverwaltung sind daher relevante Maßstäbe zur Studiengestaltung. Konsequent ist, dafür alle Restriktionen zu überwinden, besonders die Selektion beim Zugang zu Bachelor und Master und die anachronistisch-autoritäre Zwangsexmatrikulation.
Die Hochschulen sind gerade durch die Studierenden ein Ort offener argumentativer Auseinandersetzung über die drängenden Entwicklungsaufgaben der ganzen Gesellschaft. Diese Kultur zu entwickeln, ist kollektive Aufgabe der Verfaßten Studierendenschaft, weshalb auf ein Verbot – willkürlich definierter – allgemeinpolitischer Betätigung für diese Teilkörperschaft zu verzichten ist.
Mit der Perspektive der gleichen gesellschaftlichen Partizipation Aller muß auch die öffentliche Finanzierung von Bildung und wissenschaftlicher Weiterbildung gewährleistet sein: Gebührenfreiheit ist deshalb unumschränkt zu realisieren.
Vorbildcharakter sollten die Hochschulen auch in der Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse haben: Einerseits darf kein Arbeitsverhältnis an die Erfüllung wissenschaftsfremder Normen (z.B. willkürlicherer Befristungen und „Bewährung“) geknüpft sein, weil soziale Unsicherheit Erkenntnis und Kritik behindert.
Gleichzeitig sollten im öffentlichen Dienst verallgemeinerbare Maßstäbe für soziale Arbeitsverhältnisse gelten, die z.B. die Befristung von Daueraufgaben und Prekarisierung ganzer Berufsgruppen verunmöglichen und auch so zu selbstbewußter Interessenwahrnehmung ermutigen.
Schließlich macht das Gesamt der Stellungnahmen deutlich, daß die Überwindung struktureller Ungleichheit, selektiver Marktmechanismen und sozialer Hürden die beste Antidiskriminierungs- oder besser: Inklusionspolitik sind.
Diese Ambitionen und Motive wissenschafts- und hochschulpolitischen Engagements zu verallgemeinern und darüber in eine dauerhafte weltbezogene Verständigung einzutreten, steigert die Wahrscheinlichkeit, daß Veränderungen nun auch tatsächlich Verbesserungen werden. Dies kann im weiteren Prozeß der Gesetzgebung, (Hearing der Hochschulen, öffentliche und universitäre Veranstaltungen, bürgerschaftliche Debatte mit Anhörungen und Ausschußsitzungen etc.) von allen Hochschul- und Gewerkschaftsmitgliedern wirksam unternommen werden.
Dabei sollte es auch immer heißen: „Verbesserungen beginnen mit der Beendigung von Verschlechterungen“. Die gleichlautende Unterschriftenkampagne wendet sich schließlich gegen die Schuldenbremse mit der Forderung, „dass die öffentlichen Etats der Einrichtungen für Soziales, Bildung, Kultur und Gesundheit in Hamburg mindestens stabil gehalten werden einschließlich des vollständigen Ausgleichs von Tarifsteigerungen und Inflation.“ Bereits 6.200 Unterschriften liegen Senat und Bürgerschaft vor. Die fiskalische Fesselung sozialen Fortschritts und kultureller Emanzipation kann durch die gemeinsame humanistische Veränderungsarbeit gelöst und abgestreift werden.
Das gemeinsame Engagement entscheidet.
Die Freude sei der Maßstab des Gelingens!

Hinaus aus der Enge!
Kommentierte Sammlung der Stellungnahmen aus Uni und HAW sowie von den Gewerkschaften zum Entwurf für die Novelle des Hamburgischen Hochschulgesetzes – Oktober 2013
Die Synopse von Gesetz und Änderungen, die Stellungnahme der FSRK und weitere Materialien gibt es unter: www.fsrk.de

http://www.fsrk.de/artikel_319.html [Stand 26. Oktober 2013]


Hinaus aus der Enge!